Schicht / Bereitschaften soll ausgedehnt werden - was tun ?
Hallo,
Dummerweise habe ich in meinem Arbeitsvertrag unterschrieben, daß ich mich zu Schicht-und Bereitschaftsdiensten bereit erklärte: 'erklärt sich bereit, die üblichen Bereits- / und Schichtdienste (z.Zt. Mo.-Fr. von 7:00 bis 19:00 Uhr, Sa. 08:00 bis 17:00 Uhr) zu leisten'.
(Wegen dieser Klausel rückversicherte ich mich telef. bei meinem zukünftigen Vorgesetzten. Die damalige Situation war so, daß ein 5-köpfiges Team vorübergehend festgelegte Arbeitszeiten hatte: Alle 5 Wochen eine Woche Mo-Fr von 7.00 bis 16.30 und einen Samstag von 8-16.30h. Während der Einstellungsverhandlungen war man mir gehaltsmäßig (geringfügig) entgegengekommen und da ich nicht pedantisch sein wollte, verließ ich mich auf die mündliche Aussage meines damaligen Vorgesetzten: 'Der Schichtbetrieb für diesen Bereich ist nur vorübergehend: Die operativen Aufgaben werden ausgelagert'.)
Wie ist meine vertragliche Erklärung ausdehnbar? Kann ich überhaupt noch etwas dagegen unternehmen?
Unser Team (immernoch 5-köpfig) deckt seit ca. 2 Jahren eine Schicht von 7:00 - 19:00 ab, Samstage von einer Person von 10:00 - 19.00h. Ich hatte mich heftigst gewehrt und wurde mit einer Abmahnung (aus natürlich anderen Gründen) in Schach gehalten.
Nun soll diese Schicht noch weiter ausgedehnt werden: Wochentags auf 20.00h. Da das auch Samstage betrifft, wird der Tag mit 2 Leuten besetzt. (Heißt: Samstagsarbeit wird verdoppelt) Als Zuckerl kommen die Bereitschaften dazu. Bisher wurden die dem Betriebsrat als Notfälle verkauft. Als Team wiesen wir vor langer Zeit daraufhin, daß dies ein Einstilen zu Dauerbereitschaften sei. Jetzt gibt es die Anforderung, daß am Wochenende 24h Bereitschaft dauerhaft gemacht werden soll.
Es leidet nicht nur qualifizierte Arbeit darunter, sondern auch kollegiale Zusammenarbeit: Mittlerweile werden selbst selbstbewußte Kollegen ganz ruhig...
Einen lieben Gruß und mit der Bitte um Hilfestellungen.
Community-Antworten (1)
22.06.2005 um 20:04 Uhr
Das BAG hat dazu ein interessantes Urteil gefällt, das zeigt, dass der Betriebsrat doch Möglichkeiten hat, gestaltend einzugreifen: Aktenzeichen: BAG 1 ABR 14/81 Leitsatz
- Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates zur Regelung von Mehrarbeit, die durch Störfälle außerhalb der normalen Arbeitszeit notwendig wird, umfaßt auch die Frage, ob die Leistung solcher Mehrarbeit durch die Einrichtung von Rufbereitschaft ermöglicht werden soll.
- Zeiten einer Rufbereitschaft sind Arbeitszeiten im Sinne von § 87 Abs 1 Nr 2 BetrVG. Der Betriebsrat hat daher bei der Aufstellung eines Rufbereitschaftsplanes ein Mitbestimmungsrecht.
- Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates entfällt nicht deswegen, weil einem Regelungsbedürfnis mit kollektiven Bezug durch einzelvertragliche Vereinbarung mit einem oder mehreren Arbeitnehmern bereits Rechnung getragen worden ist.
- Eine mitbestimmungsfreie einzelvertragliche Regelung liegt dann nicht vor, wenn mit dieser - wenn auch auf Wunsch des Arbeitnehmers - nicht individuellen Besonderheiten, sondern einem betrieblichen Regelungsbedürfnis Rechnung getragen werden soll.
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