Erstellt am 10.05.2005 um 06:34 Uhr von Frank B.
Laut Arbeitszeitgesetz darf sie nur 48h in der Woche arbeiten, wenn kein Tarifvertrag gilt! Diese Vorgehensweise bei Auszubildenden im Hotel und Gaststättengewerbe hat allerdings System.
Die andere Seite ist natürlich, wenn sie "aufmuckt kann sie gehen!" Bei Ausbildungsverhältnissen muss man natürlich immer auf einiges gefasst sein.
Vielleicht hilft ja die IHK weiter, man kann sich da auf jeden Fall mal informieren.
Erstellt am 11.05.2005 um 16:30 Uhr von mouse
Unter Überstunden wird hier die Arbeitsleistung über die vertraglich festgelegte zeitliche Menge der zu leistenden Arbeit hinaus verstanden.
Nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG bedarf die vorübergehende Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit der Zustimmung des Betriebsrats. Diese Zustimmung muss vor der Anordnung der Überstunden vorliegen, andernfalls ist einerseits der Arbeitnehmer berechtigt, die Ableistung der Überstunden zu verweigern und andererseits hat der Betriebsrat einen Anspruch auf Unterlassung der Überstundenanordnung, welchen er beim Arbeitsgericht durchsetzen kann - in Eilfällen durch eine einstweilige Verfügung.
Die Rechtsprechung hat entschieden, dass auch dann eine mitbestimmungspflichtige Überstundenanordnung vorliegt, wenn der Arbeitgeber
• die Leistung der Überstunden nicht anordnet, sondern durch die Mitarbeiter nur "duldet";
• die Überstunden nur von Freiwilligen leisten lässt;
• nur gegenüber einem einzelnen Mitarbeiter Überstunden anordnet.
Insbesondere besteht das Mitbestimmungsrecht auch dann, wenn der Arbeitgeber die Überstunden in einem dringenden Fall, so genannten Eilfall, anordnet. Ein Eilfall ist dabei ein Ereignis, welches rasches Handeln erfordert, zeitlich nicht genau vorhergesehen werden kann, von dem man aber annehmen kann, dass es im betrieblichen Ablauf zumindest gelegentlich auftritt. Demgegenüber sind - mitbestimmungsfreie - Notfälle, solche Ereignisse, mit deren Eintritt man vernünftiger weise nicht zu rechnen braucht (Brand, totaler Stromausfall, Epidemie).