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Dieser Beitrag ist vor 15 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

§37 Abs.6 BetrVG - wiederholte Absage der Fortbildung durch AG

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Astra
Nov 2016 bearbeitet

Ich bin als Lehrer an einem Bildungsträger tätig, neu im Betriebsrat und habe vor, ein Grundlagenseminar für Arbeitsrecht zu besuchen. Ein erster Terminvorschlag (Betriebsratsbeschluss liegt vor) wurde abgelehnt mit folgendem Hinweis: "... nicht einverstanden, da hier die Belange der Firma beeinträchtigt sind. Während dieses Zeitraumes müssen die Auszubildenden noch unterrichtet werden und Frau G. ist als Lehrerin für den Unterricht vorgesehen. Im Interesse der Auszubildenden und der Firma bitte ich darum, für die Weiterbildungsaktivitäten Zeiträume der Praktika zu nutzen."

Wir haben daraufhin einen didaktischen Jahresplan vorgelegt auf welchem ersichtlich ist, dass es keinen Zeitraum gibt an dem alle Auszubildenden im Praktikum sind. Ein zweiter Terminvorschlag unsererseits wurde von der Geschäftsführung mit folgenden Worten kommentiert: "..., mit der neuen Terminierung bin ich einverstanden unter der Voraussetzung, dass während dieses Zeitraums alle Auszubildenden im Praktikum sind." Würde für mich also bedeuten, dass ich grundsätzlich an keiner Fortbildung teilnehmen kann, da die Praktikumszeiten so gestaffelt sind, dass wir immer Auszubildende im Hause haben, die unterrichtet werden müssen. Welche Möglichkeiten bleiben mir mich für die Tätigkeit im BR fit zu machen??? Ist eine solche Absage seitens des AG zulässig? Der AG würde damit sämtliche Fortbildungen auch anderer Kollegen des BR unserer Firma blockieren.

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Community-Antworten (2)

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Angie

27.07.2010 um 15:05 Uhr

Hallo Astra, im Fitting zu § 37 BetrVG RN 239 gefunden: Bei der Berücksichtigung der betrieblichen Notwendigkeiten handelt es sich nur um eine Modalität hinsichtlich der Festlegung des Zeitpunktes der Schulungsteilnahme von BR Mitgliedern. Sie darf nicht dazu führen, dass die Teilnahme an einer Schulung nach Abs. 6 oder Abs. 7 völlig unterbleibt. Ist eine Beeinträchtigung betrieblicher Notwendigkeiten nicht zu umgehen, so hat die Schulungsteilnahme des BR Mitgl. letzlich den Vorrang.

LG Angie

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Petrus

27.07.2010 um 15:56 Uhr

@astra: Fragt den ArbGeb nach konkreten Terminen, die er für geeignet hält. Die kann er ja zusammen mit dem von ihm benannten Ausbildungsleiter heraussuchen. Will er das nicht, gibt §37(6) ja den Lösungsweg vor: Einigungsstelle.

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