Einstellung einer Auszubildenden
Aus Gerüchten haben wir als Betriebsratsmitglieder erfahren, dass unser Geschäftsführer ab dem 1. September eine Auszubildende beschäftigen möchte. Wir als Betriebsrat sind in keiner Form beteiligt worden, haben also weder unsere Zustimmung gegeben, noch entsprechende Bewerbungsunterlagen erhalten. Nun soll ebenso der Vertrag eines befristet angestellten Mitarbeiters aus Kostengründen nicht verlängert werden. Erster Einsatzort der Auszubildenden ist natürlich eben jene Abteilung des Befristeten.
Nun hätte ich hierzu einige Fragen:
Natürlich soll der Arbeitgeber nun von uns darauf aufmerksam gemacht werden, dass ihm die Zustimmung zur Einstellung der Auszubildenden von Seiten des Betriebsrates nicht vorliegt. Da uns bisher keinerlei Informationen vorliegen, hat auch bisher keine Einspruchsfrist von unserer Seite zu laufen begonnen, so weit richtig? Gilt §101, II auch für geschlossene Ausbildungsverhältnisse?
Können wir die Zustimmung nach §99, Absatz 2, Satz 3 wegen Benachteiligung des befristeten Arbeitnehmers oder nach Satz 5 wegen nicht erfolgter Ausschreibung verweigern?
Von der Einstellung einer Auszubildenden war bisher nie die Rede, wir vermuten eine persönliche Beziehung (Freundschaft, Bekanntschaft) unseres Geschäftsführers zu den Eltern.
Community-Antworten (7)
13.08.2018 um 14:14 Uhr
Wegen nicht erfolgter interner Ausschreibung sieht es eher schlecht aus. Wer sollte sich aus der Belegschaft auf eine Auszubildendenstelle bewerben?
Auch Benachteiligung befristet eingestellter MA wird kaum möglich sein. Eine Ausbildungsstelle ist nicht vergleichbar mit einer Facharbeiterstelle. Wäre der entsprechende Mitarbeiter vielleicht auch ohne die Einstellung nicht weiterbeschäftigt worden?
Euer Arbeitgeber könnte mit einer vorläufigen Maßnahme argumentieren, hätte euch dann aber umgehend darüber informieren und anhören müssen. Außerdem beginnt die Ausbildung erst am 01. September. Vielleicht ist der Ausbildungsvertrag noch gar nicht unterschrieben?!
§101 BetrVG gilt auch für Ausbildungsverhältnisse (vgl. §5 BetrVG). ABER: Wollt ihr wirklich der Auszubildenden die Möglichkeit einer Ausbildung im Unternehmen streitig machen?
Offensichtlich habt ihr aber generell ein Problem mit der Kommunikation zwischen AG und BR. Daran müsst ihr arbeiten.
13.08.2018 um 14:44 Uhr
Zitat rsddbr : §101 BetrVG gilt auch für Ausbildungsverhältnisse (vgl. §5 BetrVG). ABER: Wollt ihr wirklich der Auszubildenden die Möglichkeit einer Ausbildung im Unternehmen streitig machen?
Genau darin liegt das Problem. Alternativ habt Ihr aber nach §23 Abs.3 BetrVG wegen grober Verletzung gesetzlicher Pflichten einen Unterlassungsanspruch gegenüber dem AG.
13.08.2018 um 15:00 Uhr
Vielen Dank für die hilfreichen Antworten! Dass wir ein bestehendes Kommunikationsproblem angehen müssen, steht außer Frage. Und natürlich möchte niemand ein Ausbildungsverhältnis lösen und einem jungen Menschen die Zukunft verbauen. Dennoch sind wir als Betriebsrat dafür verantwortlich, dafür zu sorgen, dass bestehende Arbeitsverträge nicht gefährdet werden. Seit Wochen ist in unserem Unternehmen davon die Rede, dass "die Zahlen nicht stimmen". Dennoch erfolgt eine Neueinstellung und man legt sich 3 Jahre darauf fest, jemanden ausbilden zu wollen, wo man auf der anderen Seite angeblich gar nicht weiß, ob man überhaupt so lange finanziell überleben kann. Unabhängig von dem befristeten Mitarbeiter ist ja die Frage, ob nicht in Zukunft sowieso Stellenabbau betrieben werden muss. Dann sollte man auch keine Neueinstellungen vornehmen, egal ob Azubi oder nicht.
Der befristete Mitarbeiter hat im Feedbackgespräch die Rückmeldung bekommen, seine Arbeitsleistung sei sehr gut, er habe sich sehr gut ins Unternehmen eingegliedert. Darüber hinaus handelt es sich um eine Elternzeitretung. Bisher vertrat der befristete Arbeitgeber die werdende Mutter im Mutterschutz, nun geht der Mutterschutz in Elternzeit über. Eine Beschäftigung wurde mündlich für die gesamte Elternzeit in Aussicht gestellt, vorausgesetzt natürlich, Mutter und Kind seien wohlauf. Daher kommt die plötzliche Nicht-Verlängerung für den Betriebsrat sehr plötzlich und passt zeitgleich gut zur ebenso plötzlichen auftauchenden Auszubildenden.
Die Auszubildende wurde angeblich bereits schon zur Berufsschule angemeldet. Es ist also davon auszugehen, dass der Ausbildungsvertrag unterschrieben wurde. Konkret wissen wir aber natürlich nichts, dann wir wurden ja nicht informiert.
Zusammengefasst wollen wir uns erst einmal informieren, was unsere Möglichkeiten sind. Das heißt nicht, dass wir tatsächlich davon Gebrauch machen werden. Wichtig ist jedoch, auf lange Sicht klar zu machen, dass wir uns nicht übergehen lassen.
13.08.2018 um 17:47 Uhr
Zitat (Challenger): "Alternativ habt Ihr aber nach §23 Abs.3 BetrVG wegen grober Verletzung gesetzlicher Pflichten einen Unterlassungsanspruch gegenüber dem AG."
"Unterlassung" heuißt doch ebenso dass die AzuBine ihre Ausbildung nicht antreten darf.
13.08.2018 um 19:13 Uhr
Zitat Pjöööng : "Unterlassung" heuißt doch ebenso dass die AzuBine ihre Ausbildung nicht antreten darf.
Nein Pjöööng. Ein Unterlassungsanspruch nach §23 Abs.3 BetrVG ist nur auf zukünftige Verletzung gesetzlicher Pflichten gerichtet. Der vorliegende Fall wird hiervon nicht erfasst
13.08.2018 um 19:21 Uhr
Zitat Hans-Dieter : Seit Wochen ist in unserem Unternehmen davon die Rede, dass "die Zahlen nicht stimmen".
Wie viel AN sind bei Euch beschäftigt ? Wenn es mehr als 100 sind, gilt das Hier :
§ 106:Wirtschaftsausschuss (1) In allen Unternehmen mit in der Regel mehr als einhundert ständig beschäftigten Arbeitnehmern ist ein Wirtschaftsausschuss zu bilden. Der Wirtschaftsausschuss hat die Aufgabe, wirtschaftliche Angelegenheiten mit dem Unternehmer zu beraten und den Betriebsrat zu unterrichten.
14.08.2018 um 18:59 Uhr
In unserem Unternehmen sind nur knapp über 50 AN beschäftigt.
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