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Mindestlohnanpassung "verschluckt" Gehaltserhöhung?

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Engel1965
Sep 2020 bearbeitet

Sehr geehrte Damen und Herren,

meine Frage: Ich arbeite im pädagogischen Bereich, Bildungsträger, bin 53 Jahre. 2011 habe ich um eine Gehaltserhöhung gebeten, da viel Erfahrung, erfolgreich und Sonderaufgaben. Diese habe ich bekommen: 150 Euro. 2013 noch eine Funktionszulage von 150 Euro, da ich stellvertretende Teamleiterin wurde. Im Zuge der Mindestlohnanpassung sind die 150 Euro von 2011 (das war keine Funktionszulage,) sozusagen verschluckt. Heißt, ich verdiene so viel oder wenig wie alle anderen plus nur noch die Funktionslage von 2013. Ist das gerecht und rechtens? Mit freundlichen Grüßen

672015

Community-Antworten (15)

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Pickel

23.04.2018 um 13:36 Uhr

Wenn Sie uns nicht etwas Wesentliches verschwiegen haben ja. Es gibt selbstverständlich keine Regelung, nach der alle über dem Mindestlohn liegenden Gehälter entsprechend mit anzupassen seien.

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Matze

23.04.2018 um 13:49 Uhr

Auch in unserem Hause war es so, dass der Arbeitgeber nach Verlassen des Arbeitgeberverbandes 10 Jahre nur noch Entgelte nach freien Verhandlungen mit dem jeweiligen Mitarbeiter zahlte. Hier blieben viele Kolleginnen und Kollegen auf der Strecke mit 10 Jahre gleiches Gehalt. Erst mit der Gewerkschaft konnte wieder ein gerechteres Tarifgefüge eingeführt werden (Haustarif). Allerdings ist die Mitgliedschaft in der Gewerkschaft notwendig, um Druck aufbauen zu können und gibt übrigens insgesamt auch arbeitsrechtliche Sicherheit. (Vielleicht ein kleiner Wink?)

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Engel1965

23.04.2018 um 14:02 Uhr

Irgendwie entspricht es nicht meinem Rechtsgefühl, wenn plötzlich die Mitarbeiter, die Aufgaben übernehmen ect. und vor Einführung des Mindestlohns mehr Gehalt bekamen, nun durch Einführung des Mindestlohns genau so viel verdienen, wie alle anderen. Es gibt einen Betriebsrat, aber der kann daran auch nichts ändern.

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Moreno

23.04.2018 um 14:10 Uhr

Warum suchst Du Dir keinen neuen Job...dann sind Gehaltverhandlungen mit dem AG wesentlich einfacher :-)

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rsddbr

23.04.2018 um 14:15 Uhr

Dir bleibt nur die erneute Verhandlung mit dem Arbeitgeber. Grundsätzlich ist es aber wie Pickel geschrieben hat.

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RoterFaden

23.04.2018 um 15:45 Uhr

Gibt es denn einen Tarifvertrag?

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Pjöööng

23.04.2018 um 15:55 Uhr

Es ist nicht Aufgabe des Mindestlohnes, eine innerbetriebliche Lohngerechtigkeit herzustellen. Insofern ist dieser Effekt durchaus möglich.

Allerdings erscheint es mir ausgeschlossen dass durch die Erhöhung des Mindestlohnes eine Zulage von 150 € tatsächloch aufgezehrt wird. Dies würde einer monatlichen Arbeitszeit von 441 Stunden entsprechen. Das erscheint mir eher unrealistisch.

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Engel1965

23.04.2018 um 16:11 Uhr

Tarifvertrag Mindestlohn Weiterbildung. Tatsache ist, dass ich jetzt dasselbe verdiene, wie alle anderen: Mindestlohn Weiterbildung 2654,02 Euro bei einer 40-Std.-Woche. Die 150 Euro sind einfach verschwunden.

P
Pjöööng

23.04.2018 um 16:17 Uhr

Mit dem Mindestlohn wirst Du gar nie und nimmer nicht 2500,- € verdienen können!

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Engel1965

23.04.2018 um 16:29 Uhr

MINDESTLOHN WEITERBILDUNG!

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celestro

23.04.2018 um 17:08 Uhr

Was soll das sein ? Ein Mindestlohn Weiterbildung ? Es gibt einen gesetzlichen Mindestlohn. Alles andere sind Lohngruppen in Tarifverträgen oder so ....

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MaJoK

23.04.2018 um 17:40 Uhr

Wie hoch ist den bei euch der "Mindestlohn"? 15.26€ für Berufliche Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem 2. oder 3. Buch SGB ?

Diese Regelung ist befristet bis 31.12.2018. Um deine Frage zu beantworten ja es ist rechtens!

Sorry das ist jetzt vlt etwas fies, aber dir ist schon aufgefallen wir haben bereits 2018 und das ist bereits die zweite Anpassung des Mindestlohnes.

Du solltest mal mit deinem AG über eine entsprechende Lohnerhöhung für dich verhandeln.

Achso und ob es gerecht ist, ist Ansichtssache als du 2011 mehr verdient hast wie deine Kollegen war das gerecht? Da du dein Gehalt scheinbar selbst verhandelt hattest unterliegst du wohl nicht den Lohnanpassungen der Mindestlohnsteigerungen :)

Dann auf zu neuen Lohnverhandlungen mit deinem AG.

M
MaJoK

23.04.2018 um 17:41 Uhr

Berufliche Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem 2. oder 3. Buch SGB Seit dem 1. Juli 2013ist die 2. Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem SGB II oder SGB III in Kraft. Sie gilt für pädagogisches Personal in Betrieben der beruflichen Bildung, wenn und soweit diese überwiegend Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen für arbeitslose oder von Arbeitslosigkeit bedrohte Menschen (SGB II und SGB III) durchführen. Tarifparteien sind die Gewerkschaften ver.di und GEW sowie die Zweckgemeinschaft des Bundesverbandes der Träger beruflicher Bildung auf Arbeitgeberseite. Die Verordnung ist befristet bis zum 31. Dezember 2015.

Gültig von ... bis Bruttoverdienst pro Stunde

  1. Juli 2013 bis 31. Dezember 2015

pädagogisches Personal: West und Berlin: 12,60 € pädagogisches Personal: Ost: 11,25 €

  1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2014

pädagogisches Personal: West und Berlin: 13,00 € pädagogisches Personal: Ost: 11,65 €)

  1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2015

pädagogisches Personal: West und Berlin: 13,35 € pädagogisches Personal: Ost: 12,50 €

  1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2017

14,60 €

  1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2018

15,26 €

Quelle: 2. Rechtsverordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch Rechtsnormen des Tarifvertrags zur Regelung des Mindestlohns für pädagogisches Personal

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rako1966

23.04.2018 um 18:24 Uhr

Ich will mal noch eine andere Sache in den Raum werfen: Es kommt IMHO auf den konkreten Vertragsinhalt der die "Gehaltserhöhung" regelt an. Wurden die 150 EUR z.B. als unwiderrufliche Zulage auf den Grundlohn vereinbart, müssten sie erhalten bleiben. Wurde der Grundlohn um 150 EUR erhöht wird das durch eine allgemeine Erhöhung geschluckt (schon weil die 150 EUR als individueller Wert niemals verbrieft wurden). Wurde es als jederzeit widerrufbare Zulage vereinbart, liegt es im Ermessen des Arbeitgebers ob er sie widerruft oder nicht. Da "unwiderrufliche" Zulagen so selten sind wie Regen in der Wüste, stimme ich zu, dass es wahrscheinlich nun mal so ist, wie es ist. Aber ein Blick in den damaligen Vertrag oder die entsprechende Zusage (so es so etwas gibt) kann nicht schaden.

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RoterFaden

23.04.2018 um 19:20 Uhr

Was soll das sein ? Ein Mindestlohn Weiterbildung ? Es gibt einen gesetzlichen Mindestlohn. Alles andere sind Lohngruppen in Tarifverträgen oder so .... <

Engel, du hast hier einfach die Begriffe falsch eingesetzt. Du erhältst natürlich deutlich mehr als den Mindestlohn mit deiner Eingruppierung.

Was du tun kannst, ist mal überprüfen zu lassen, ob du mit deinen Berufsjahren noch richtig eingruppiert bist, oder mittlerweile - durch Berufserfahrung, Zusatzausbildung usw. - in eine höhere Gruppe gehörst. Dass solche Zulagen wie du sie bekommen hast, von Anpassungen über die Jahre "aufgefressen" werden, ist leider oft üblich. Da hilft in der Tat nur: neu verhandeln oder Job wechseln.

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