Betriebsrat unterbinden Überstunden Abbau
Hallo zusammen. Bei uns im Geschäft kommt es vor das Kassiererinnen geringfügig je nach Bedarf Überstunden aufbauen können. Alles was über 10 Stunden geht wird am quartalsende ausgezahlt. Den Kassiererinnen stehen in der Woche 2 freie Tage zu. Seid geraumer Zeit prüft unser Betriebsrat die Planung der Kassen. Soweit ok. Problem ist aber das sie nun Pläne nicht mehr genehmigen in dehnen Mitarbeiter zu ihren 2 freien Tagen einen Tag Überstunden abbauen wollen. Obwohl kein Bedarf für eine weitere Kasse ist und der Mitarbeiter den Abbau wünscht. Ziel ist laut BR dem AG zu zeigen das mehr Personal benötigt wird. Was in meinen Augen genau das Gegenteil ist. Denn der AN hat doch das Recht seine geleisteten Überstunden im Einvernehmen mit dem AG abzufeiern. Hat der BR da wirklich das Recht das zu untersagen. Oder übersteigt er da seine Kompetenz. Von Arbeitnehmerinteresse kann hier keine Rede mehr sein. Da auch keine Mehrbelastung anderer Arbeitnehmer entsteht da genug Kassiererinen anwesend sind. Vielen Dank schon mal für eure Antworten.
Community-Antworten (4)
19.04.2018 um 10:39 Uhr
Der Betriebsrat fällt ja nicht vom Himmel sondern wird von Euch gewählt. Jeder kann sich aufstellen lassen und dazu beitragen es besser zu machen. Wenn Entscheidungen nicht nachvollziehbar sind dann sollte man dies besprechen. Dafür gibt es u.a. Betriebsversammlungen und Sprechstunden.
19.04.2018 um 16:25 Uhr
Beantragt eine Betriebsversammlung mit entsprechendem Tagesordnungspunkt. BetrVG §43 (3) "Der Betriebsrat ist berechtigt und auf Wunsch des Arbeitgebers oder von mindestens einem Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer verpflichtet, eine Betriebsversammlung einzuberufen und den beantragten Beratungsgegenstand auf die Tagesordnung zu setzen...".
Heute hab ich's mit dem "Lesen"... Nachsatz wieder rausgenommen.
19.04.2018 um 16:50 Uhr
Na Matze es ging hier doch wohl um die Möglichkeiten Überstunden abzubauen wenn man mehr als 10 hat. Und nicht um das Arbeitszeitgesetz!
19.04.2018 um 23:06 Uhr
Der BR kann den individuell vereinbarten Abbau von Überstunden i.d.R. nicht untersagen.
Der BR ist vor allem in mehrere AN betreffenden Fragen mitbestimmungsberechtigt. Abweichende Vereinbarungen einzelner Kollegen mit dem AG sind oft ohne BR möglich, insbesondere auch in der Frage des Abbummelns. Der Fitting (§ 87 BetrVG Rn 134 und Rn 149) merkt an:
"Das MBR setzt einen ko0llektiven Tatbestand voraus. Ein solcher liegt vor, wenn die Arbeitszeit aus betrieblichen Gründen verändert werden soll und Regelungsfragen auftreten, die kollektive Interessen der ArbN betrefffen. Deshalb scheidet das MBR nur aus, wenn es um die Berücksichtigung individueller Wünsche einzelner ArbN geht. [...] Der Abbau von Überstunden, also das Gegenteil der vorübergehenden Verlängerung der Arbeitszeit, ist nicht mitbestimmungspflichtig (BAG 25. 10. 77 AP Nr. 1 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit; Richardi Rn 347). Das gilt nicht für die vorzeitige Beendigung vereinbarter Sonderschichten."
Ich habe hier aus der 26. Auflage von 2012 zitiert. Das hohe Alter des BAG-Urteils muß also keine Zweifel wecken.
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