Falsche Berechnung der Arbeitszeit durch fehlerhafte Pausenerfassung.
Hallo,
in unserem Betrieb gibt es ein elektronisches Zeiterfassungssystem. Im dazu gehörigen Dienstplanprogramm trägt die Personalabteilung die vereinbarten Arbeitszeiten vorab ein, auch Pausen werden vorab eingetragen, aber normalerweise nur bei Mitarbeitern, die täglich länger als sechs Stunden arbeiten. Bei den meisten Kollegen ist auf Wunsch auch freitags keine Pause eingetragen, da an diesen Tagen die Kernarbeitszeit nur bis 12:00 Uhr geht.
Nun ist einer Kollegin (leider erst nach über einem Jahr) durch Zufall aufgefallen, dass bei ihr nach einer Umstellung ihrer Arbeitszeit freitags eine Pause abgezogen wird, obwohl sie regelmäßig freitags nicht mehr als sechs Stunden arbeitet. Vor der Änderung ihrer Arbeitszeit hatte auch sie freitags keine vorab eingetragene Pause im System. Die zu wenig berechnete Zeit summierte sich auf inzwischen 48 Stunden. Auf Anfrage in der Personalabteilung sagte man ihr, dass die Zeiten nur für die letzten sechs Monate korrigiert werden könnten. Bei einem Gespräch mit dem Chef ließ sie sich dann auf einen Kompromiss ein und soll nun die Hälfte der Stunden nachträglich gutgeschrieben bekommen. Kurz nach dem Gespräch fühlt sie sich unwohl mit dieser Regelung und bat mich um Rat.
Und ich bitte nun hier im Forum um Rat: Ist es rechtens, dass die Kollegin nicht die gesamten 48 Stunden gutgeschrieben bekommt? Oder ist sie vielleicht sogar gut beraten, den Deal anzunehmen?
Vielen Dank schon jetzt für Eure Unterstützung!
Community-Antworten (7)
17.04.2018 um 17:39 Uhr
Gibt es in Euren Arbeitsverträgen eine Ausschlussfrist?
17.04.2018 um 17:42 Uhr
Unsere Verträge sind noch nach den AVR Caritas. (wir waren früher ein katholischer Betrieb, nun kommunal) Da müsste ich dann wohl mal nachsehen. Danke für den Tipp.
18.04.2018 um 13:14 Uhr
So, nun weiß ich es: In den AVR steht nichts zu diesem Thema, aber in einer Betriebsvereinbarung zum Thema Arbeitszeit steht, dass ein Mehrarbeitsguthaben, das mehr als 10 Stunden beträgt, binnen 6 Monaten nach Entstehen abgebaut werden muss.
18.04.2018 um 13:21 Uhr
Die BV regelt aber eine völlig andere Situation, nämlich angeordnete Überstunden! Die Kollegin sollte die volle Stundenzahl bekommen!
18.04.2018 um 13:47 Uhr
Wie kommst Du darauf? Wir haben gleitende Arbeitszeit und "dürfen" an einzelnen Tagen mehr arbeiten, wenn wir an anderen Tagen dafür weniger arbeiten. Die Überstunden werden nicht angeordnet.
18.04.2018 um 14:35 Uhr
Tja, da habe ich deine Angabe "Mehrarbeitsguthaben" falsch interpretiert. (Für mich ist Mehrarbeit was anderes als Gleitzeitguthaben...)
Ändert aber nichts an der Tatsache, dass diese BV nichts mit dem Fehler zu tun hat, den eure Perso gemacht hat.
18.04.2018 um 14:57 Uhr
(1) Ansprüche aus dem Dienstverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit vom Mitarbeiter oder vom Dienstgeber schriftlich geltend gemacht werden, soweit die AVR nichts anderes bestimmen. (2)...
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