Übernahme in unbefristete Verträge
Hallo zusammen, bei uns standen 19 Mitarbeiter, nach 2 maliger Befristung zur Übernahme in unbefristete Arbeitsverhältnisse, zur Diskussion. Einer Mitarbeiterin (1) (dieser 19) möchten die GL keinen neuen Vertrag geben. Eine andere Kollegin (2) soll einen Vertrag bekommen, obwohl schon mehrere Beschwerden über sie kamen. Nr.1 kann nur bedingt Mehrarbeit machen und hat einen kranken Mann zuhause – Nr.2 ist laut und spielt sich als Chefin auf. Nachdem wir uns mit den Vorgesetzen beider Damen unterhielten, wo das Problem ist, war alles nicht so schlimm und die Grundaussage war, dass beide eigentlich gute Arbeit machen. Beide sind schon fast 60 und werden wohl nur sehr schwierig einen neuen Job finden. Das Gremium beschloss, dass beide übernommen werden sollen. Die GL fordert nun unsere Entscheidung zu überdenken und uns ihr anzuschließen und eine Übernahme für Nr.1 abzulehnen. Meine Fragen:
- Muss Nr.1 übernommen werden, wenn das Gremium sich für die Einstellung entscheidet?
- Ist das eine Benachteiligung für Nr.1, wenn Nr.2 eingestellt wird?
-
Kann die GL was machen, um die Übernahme zu verhindern?
Community-Antworten (10)
14.04.2018 um 14:04 Uhr
Hat denn keiner von Eurem Gremium je ein Betriebsratsseminar besucht?
14.04.2018 um 14:06 Uhr
Zitat : 1. Muss Nr.1 übernommen werden, wenn das Gremium sich für die Einstellung entscheidet?
Nein.
Zitat : Eine andere Kollegin (2) soll einen Vertrag bekommen, obwohl schon mehrere Beschwerden über sie kamen.
Meiner Auffassung nach könnt Ihr die Zustimmungsverweigerung mit der Begründung ablehnen, dass die begründete Besorgnis besteht, dass durch die Einstellung von (2) der Betriebsfrieden gestört wird.
Vergleich :
BetrVG Abs. 2 ........... 6. die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass der für die personelle Maßnahme in Aussicht genommene Bewerber oder Arbeitnehmer den Betriebsfrieden durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung der in § 75 Abs. 1 enthaltenen Grundsätze, insbesondere durch rassistische oder fremdenfeindliche Betätigung, stören werde.
Zitat : Nr.1 kann nur bedingt Mehrarbeit machen und hat einen kranken Mann zuhause-
Die Berücksichtigung sozialer Gesichtspunkte sind zwar nur bei Anhörungsverfahren nach §102 BetrVG zu berücksichtigen, würde sie im Rahmen der Zustimmungsverweigerung dennoch anführen.
14.04.2018 um 14:30 Uhr
Die GL weiß offenbar auch nicht so recht, wie es geht. Ich würde daher bei eurer Entscheidung bleiben.
14.04.2018 um 17:17 Uhr
Das ding ist, der Vertrag läuft ja aus und die brauchen ihr doch einfach keinen neuen geben, richtig?
14.04.2018 um 17:31 Uhr
Zitat : Das ding ist, der Vertrag läuft ja aus und die brauchen ihr doch einfach keinen neuen geben, richtig?
Richtig schon. Aber das ändert nichts an der Tatsache, dass Ihr mit der Zustimmungsverweigerung von (2) den AG zwingt, ein Zustimmungsersetzungsverfahren einzuleiten
Ich würde auch noch § 99 Abs.2 Nr.3 BetrVG anführen weil :
.........die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass infolge der personellen Maßnahme im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer gekündigt werden oder sonstige Nachteile erleiden, ohne dass dies aus betrieblichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist; als Nachteil gilt bei unbefristeter Einstellung auch die Nichtberücksichtigung eines gleich geeigneten befristet Beschäftigten,
14.04.2018 um 17:52 Uhr
Es reicht nicht, irgendwelche Gesetzesauszüge zu zitieren! Wenn man hier widersprechen will, weil "die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass der für die personelle Maßnahme in Aussicht genommene Bewerber oder Arbeitnehmer den Betriebsfrieden durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung der in § 75 Abs. 1 enthaltenen Grundsätze, insbesondere durch rassistische oder fremdenfeindliche Betätigung, stören werde", dann wird man diese Tatsachen auch präsentieren müssen, ansonsten bleibt der Widerspruch unbeachtlich!
14.04.2018 um 17:58 Uhr
Außerdem haben wir ja schon zugestimmt. Jetzt nachträglich die Zustimmung für 2 zu verweigern geht ja nicht. Und ja es wäre eben eine Benachteiligung gewesen.
14.04.2018 um 22:11 Uhr
wo ist denn bitte die Benachteiligung?
14.04.2018 um 22:28 Uhr
Dein ernst? eine wird eingestellt und die andere mit den gleichen vorraussetzungen, nicht. Ist das kein Nachteil? Hinzu kommen doch noch die sozialen Aspekte.
15.04.2018 um 22:31 Uhr
nein das ist eben im Sinne von § 99 BetrVG so noch kein Nachteil. Das nennt sich befristeter Vertrag. Wenn der AG nun eben nur noch Bedarf für einen AN hat dann kann in keine Macht der Welt zwingen 2 einzustellen. Als AG würde ich den BR ganz einfach auflaufen lassen und nun keinen einstellen. Der AG muss sich in ein solches Spiel nicht reinziehen lassen
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