Unbefristeter Vertrag für übernommene Azubis - bei gleichzeitig befristet eingestellten AN?
Guten Morgen,
bisher hat unser AG nach der Ausbildung und auch bei Neueinstellungen nur befristete Verträge gemacht. Nun hat sich die Arbeitssituation geändert und es werden wieder unbefristete Verträge gemacht. Eine Mitarbeiterin hat derzeit noch einen befristeten Vertrag, welcher bis März 2008 geht. Im Januar beenden Azubis ihre Lehre und werden vorr. übernommen und zwar unbefristet.
Ist dies zulässig, den Azubis unbefristete Veträge anzubieten, solange noch andere MA im Betrieb befristete haben? Können MA mit befristeten Veträgen verlangen, dass sie damit dann auch unbefristete Verträge erhalten?
Vielen Dank!
Community-Antworten (10)
09.08.2007 um 11:16 Uhr
@Laura, ist zulässig! Das ist ja die Krux an den Befristungen. Die "Inhaber" solcher Verträge wissen von der Unterschrift an, wann das Arbeitsverhältnis endet. Meiner Ansicht nach verhält sich der AG richtig.
09.08.2007 um 11:22 Uhr
@Mona-Lisa ...§ 99 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG..?
@Laura Aber zur Beruhigung: Sind AzuBi's denn nicht auch befristet beschäftigte?
09.08.2007 um 11:35 Uhr
Danke erstmal für eure Antworten. den §99 des BetrVG finde ich ja sehr aufschlussreich.
Stimmt, eine Ausbildungsstelle ist auch befristet im eigentlichen Sinne.
Die Frage ist nur, ob der MA mit dem befristeten Vertrag nun auf einen unbefristeten Vertrag bestehen kann, bzw darauf, dass er ja, da schon länger im Unternehmen und befristet, Vorrang gegenüber den Azubis in Hinblick auf einen unbefristeten Vertrag hat.
Der AN mit dem befristeten Vertrag wird im nächsten jahr bei stabiler Auftragssituation sicherlich dann auch einen unbefristeten Vertrag erhalten, nur die Azubis eben vor ihm. Klar kann man nun argumentieren, dass man die Befristung nun auch gleich aufheben könnte, doch ist bei dem befristeten MA die unbefristete Einstellung auch noch von der weiteren Arbeitsleistung abhängig, da diese bisher nicht den Erwartungen entspricht.
09.08.2007 um 11:35 Uhr
@kölner richtig kölner, Azubis haben auch einen befristeten Arbeitsvertrag, wenn aber von 10 Azubis, 9 gut sind, werde ich die 9 als AG übernehmen, wenn bedarf da sein sollte. Letztendlich entscheidet der AG selbst. Die Mitbestimmung bei befristeten Verträge, ist ziemlich mager. Der AG handelt korrekt.
09.08.2007 um 11:37 Uhr
@Laura "Ein entgangener Vorteil ist kein Nachteil!" und es gibt im Gesetz bzgl. einer Entfristung keine Rangfolge.
09.08.2007 um 13:12 Uhr
@Kölner: Ich fürchte, Dir mal widersprechen zu müssen: Ein Berufsausbildungsverhältnis nach BBiG ist eben kein Arbeitsverhältnis nach BGB (daher auch zwei verschiedene Gesetze). Die "Übernahme" ist die Begründung eines Arbeitsverhältnisses gemäß §§611ff. BGB und somit eine _Neu_einstellung gemäß §99 BetrVG. Von daher könnte §99 (2) Nr.3 BetrVG durchaus etwas hergeben...
09.08.2007 um 13:19 Uhr
@Petrus Huch: Habe ich das denn gesagt? Habe ich geschrieben, dass sie AN mit einem Anstellungsverhältnis sind? Frage: Sind AzuBi's denn im Sinne des § 5 BetrVG keine betriebsverfassungsrechtlichen AN?
Gut, zumindest habe ich mich missverständlich ausgedrückt...
09.08.2007 um 14:37 Uhr
@Kölner: Arbeitnehmer iSd BetrVG sind auch die Azubis und Azubinen. Und bei der Entfristung eines Teil der bislang bestehenden gleichwertigen Arbeitsverhältnisse gebe ich Dir recht: Die Wahl trifft der ArbGeb. Aber bei einer "Übernahme" nach Ende der Lehre (=Ausbildungsverhältnis) handelt es sich um eine Begründung eines Arbeitsverhältnisses. Diese ist gegen eine unbefristete Verlängerung eines bestehenden AV abzuwägen. Und da sehe ich einen Nachteil nach §99 (2) Nr.3 BetrVG für die befristete MAin.
09.08.2007 um 15:11 Uhr
Petrus, aber der Vertrag der befristeten MA läuft doch anscheinend länger als die Ausbildung? Das eine ist eine Übernahme und das andere eine Entfristung oder (bei veränderten Bedingungen) eine Neueinstellung und bei dem einen gibt es evtl. auch noch Rücksicht auf den §78a zu nehmen.
Ich glaube, dass der AG hier durchaus korrekt handelt.
09.08.2007 um 16:24 Uhr
@Lotte: Es gibt einen weiteren Fall außer §78a: Antrag auf Verlängerung der Arbeitszeit nach TzBfG kontra Entfristung. Laut Fitting hat hier der unbefristete Teilzeit-MA Vorrang, da er einen Rechtsanspruch auf Bevorzugung hat (§9 TzBfG). Und JAV-Mitglieder haben eben auch einen Rechtsanspruch - und der geht vor Benachteiligung. Aber lassen wir Übernahmen nach §78a mal außen vor (es waren wohl kaum alle Azubis in der JAV). Die Nichtberücksichtigung von Befristeten bei der Einstellung auf unbefristete Arbeitsplätze ist im Gesetz explizit als Benachteiligung genannt, der Zeitpunkt spielt keine Rolle. Azubis sind zwar ArbN iSd §5 BetrVG, stehen aber eben nicht in einem Arbeitsverhältnis zum ArbGeb - im Gegensatz zum befristeten ArbN. Und hier sollen unbefristete Arbeitsverhältnisse neu begründet werden, die vorher nicht bestanden. Noch klarer wird kaum einer Einstellung nach §99 (2) Nr. 3 BetrVG zu widersprechen sein.
P.S.: Wenn der ArbGeb ein wenig in die Trickkiste greift, hat der Befristete keine Chance - aber wir sind ja hier kein ArbGeb-Forum ;-)
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