Erstellt am 13.04.2018 um 12:00 Uhr von Erbsenzähler
Auf was für eine Grundlage wird der Zuschlag gezahlt? Tarifvertrag, Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung? Ohne genaue Kenntnis woher der Zuschlag kommt können wir bisher nur sagen: Mai schreibt sich mit i!
Erstellt am 13.04.2018 um 12:10 Uhr von Challenger
Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts
Das Bundesarbeitsgericht (BAG 11. 1.2006 – 5 AZR 97/06) hat bereits im Jahr 2006 entschieden, dass es keinen gesetzlichen Anspruch auf Zahlung von Sonn- und Feiertagszuschlägen gibt. Das BAG stellt klar, dass die §§ 11 Abs. 2 und 6 Abs. 5 des Arbeitszeitgesetzes dem Arbeitnehmer zwar einen Anspruch auf einen freien Ersatztag hat, aber eben keinen gesetzlichen Anspruch auf Sonn- und Feiertagszuschlag.
Auch hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf bezahlte Freistellung an einem Beschäftigungstag (BAG 13. Juli 2006 – 6 AZR 55/06).
Anspruch auf Zuschläge für Arbeit an Sonntagen und Feiertagen möglich?
Trotzdem ist es möglich, dass der Arbeitnehmer – obwohl eben kein gesetzlichen Anspruch auf die Zuschläge Arbeit an Sonn- und Feiertagen besteht – einen Anspruch hat, wenn eine Anspruchsgrundlage hierfür existiert.
Möglich sind hierbei u.a.:
Regelung im Arbeitsvertrag
Regelung im Tarifvertrag (kommt in der Praxis häufiger vor)
betriebliche Übung
Quelle :
Sonn- und Feiertagszuschlag – hat der Arbeitnehmer einen ...
https://rechtsanwaltarbeitsrechtberlin.wordpress.com/.../sonn-und-feiertagszuschlag