MItarbeiter krank, während einer Arbeitszeitverlagerung
Hallo. Folgendes Problem.
Ein Mitarbeiter war bis 18.10. krankgeschrieben. Der Betriebsrat hatte einer Arbeitszeitverlagerung zum Einarbeiten des Brückentages 04.10. zugestimmt, an diesem war der Mitarbeiter krank geschrieben und aus der Lohnfortzahlung raus . Dieser Brückentag wurde am 19.10. eingearbeitet, an diesem war er wieder gesund geschrieben, ist aber nicht auf Arbeit erschienen. Ist es richtig das er dafür 8 Stunden abgezogen bekommt, da er ja nicht gearbeitet hat? Für den Tag 04.10. der ausgearbeitet werden sollte, hatte er ja eine Kranschreibung und war auch aus der Lohnfortzahlung raus.
Community-Antworten (24)
13.11.2019 um 12:13 Uhr
"Ist es richtig das er dafür 8 Stunden abgezogen bekommt, da er ja nicht gearbeitet hat?"
Meiner Ansicht nach, ja. Das der MA hier halt "Pech" hat und zum Zeitpunkt der Freizeit krank war und am 19.10. wieder gesund ist zwar blöd für ihn, aber nicht zu ändern.
13.11.2019 um 12:47 Uhr
Das sehe ich auch so. Für den 4.10. wird er wohl auch Krankengeld bekommen haben.
13.11.2019 um 12:50 Uhr
Ich stimme celestro zu. Am 04.10 war laut Dienstplan frei und er war krank (sozusagen sowieso frei) Lt Dienstplan muss er am 19.10 zur Arbeit erscheinen - ist nicht gekommen - also Minusstunden. Alles andere ware Rosinenpickerei.
13.11.2019 um 15:43 Uhr
-
Der Mitarbeiter ist bis Fr. 18.10 (einschließlich) krankgeschrieben. Woher soll er dann überhaupt wissen dass am Sa. 19.10. außerplanmäßig gearbeitet wird?
-
Nehmen wir mal an, der Mitarbeiter wäre nur bis 11.10. krankgeschrieben gewesen. Hätte er dann am 19.10. arbeiten müssen? Er hat schließlich eine (beispielsweise) 40 Stundenwoche. Diese 40 Stunden hat er von Montag bis Freitag erbracht. Für Samstag ist keine Mehrarbeit angesetzt (dann wäre er möglicherweise verpflichtet), sondern eine verlegte Arbeitszeit aus einem Zeitraum zu dem er arbeitsunfähig war.
-
Jetzt ändern wir "2)" dahingehend dass er in dieser Woche Mo-Fr noch AU war. Er war also von der Arbeitspflicht befreit in einem Umfang innerhalb dessen er vertragsgemäß 40 Stunden erbracht hätte.
-
Jetzt betrachten wir seine Kollegen: Diese haben am 04.10. ein Minus von 8 Stunden "erarbeitet". Diese 8 Minusstunden werden nun durch 8 Plusstunden ausgeglichen. Diese bekommen also für ihre Arbeit 8 Plusstunden. Sollte einer dieser Kollegen am Samstag aus "Jux- und Dollerei" nicht erscheinen, dann stehen bei ihm 8 Minusstunden vom 04.10. und keine Plusstunden die das ausgleichen. Warum bekommt der Langzeitkranke hier aber zusätzlich noch 8 Minusstunden und wird damit schlechter gestellt als der Kollege der "aus Jux und Dollerei" nicht gekommen ist?
Ich sehe hier keinen Grund für Minusstunden.
Der Bezug (oder Nichtbezug) von Krankengeld am 04.10. hat jedenfalls definitiv keinen Einfluss auf seine arbeitsvertraglichen Verpflichtungen am 19.10.
13.11.2019 um 15:57 Uhr
Es wird also darauf ankommen, ob und wann der BR den Beschluß zur Arbeitsverlagerung gefasst hat UND ob dem Kollegen diese Änderung im Dienstplan VOR der AU bekanntgemacht wurde. Dann hätte er beim Arzt die AU auch auf den 19.11. ausdehnen können.
Wenn ihm im z.B. September bekannt war das statt am 04.10 am 19.10. gearbeitet wird hätte er erscheinen müssen! Das Entgeltfortzahlungsgesetz bezahlt den Ausfall, da kann man seine "Krankheitstage" nicht verschieben, weil an dme Tag gar nicht gearbeitet wurde.
13.11.2019 um 16:02 Uhr
Sorry, dem kann ich nicht ganz folgen. Der Mitarbeiter war offensichtlich den gesamten September AU. Wie soll er dann im September darüber informiert worden sein?
"Das Entgeltfortzahlungsgesetz bezahlt den Ausfall, da kann man seine "Krankheitstage" nicht verschieben, weil an dme Tag gar nicht gearbeitet wurde." Den Satz verstehe ich nicht!
13.11.2019 um 16:21 Uhr
"4) Jetzt betrachten wir seine Kollegen: Diese haben am 04.10. ein Minus von 8 Stunden "erarbeitet". Diese 8 Minusstunden werden nun durch 8 Plusstunden ausgeglichen. Diese bekommen also für ihre Arbeit 8 Plusstunden. Sollte einer dieser Kollegen am Samstag aus "Jux- und Dollerei" nicht erscheinen, dann stehen bei ihm 8 Minusstunden vom 04.10. und keine Plusstunden die das ausgleichen. Warum bekommt der Langzeitkranke hier aber zusätzlich noch 8 Minusstunden und wird damit schlechter gestellt als der Kollege der "aus Jux und Dollerei" nicht gekommen ist?"
Warum schlechter gestellt? Der Kollege, der aus "Jux und Dollerei" nicht gekommen ist, bekam für den 04.10. seine 8 Minusstunden. Da die am 19.10. nicht weg gearbeitet wurden, bleiben Sie bestehen. Das wäre also keineswegs besser gestellt als der Langzeitkranke.
"Der Mitarbeiter war offensichtlich den gesamten September AU. Wie soll er dann im September darüber informiert worden sein?"
Wenn man AU ist, ist man nicht plötzlich taub und blind. Außerdem könnte die Info ja auch schon im März gekommen sein.
13.11.2019 um 16:35 Uhr
Zitat (celestro): "Der Kollege, der aus 'Jux und Dollerei' nicht gekommen ist, bekam für den 04.10. seine 8 Minusstunden. Da die am 19.10. nicht weg gearbeitet wurden, bleiben Sie bestehen. Das wäre also keineswegs besser gestellt als der Langzeitkranke."
Der kranke Kollege hat aber vom 04.10. keine Minusstunden!
13.11.2019 um 16:50 Uhr
"Der kranke Kollege hat aber vom 04.10. keine Minusstunden!"
Die hätte er aber gehabt, wenn gesund gewesen wäre. Aber es ging mir ja um Deinen Kommentar, der Langzeitkranke sei "schlechter gestellt". Wo ist denn jemand, der am 19.10. wieder gesund ist und dann arbeiten müsste, mit daraufhin 8 Minusstunden schlechter gestellt, als jemand der vorher gesund war und am 19.10. ebenfalls nicht kommt und damit 8 Minusstunden hat?
P.S. Wenn normalerweise nicht samstags gearbeitet wird und der Kollege vom Zeitpunkt der "Ersatzarbeit" nicht wissen konnte, dürfte er auch keine Minusstunden bekommen.
13.11.2019 um 16:54 Uhr
"Die hätte er aber gehabt, wenn gesund gewesen wäre."
Er war aber nicht gesund!
"Wo ist denn jemand, der am 19.10. wieder gesund ist und dann arbeiten müsste ..."
Er muss aber nicht arbeiten!
13.11.2019 um 17:01 Uhr
"Er muss aber nicht arbeiten!"
Deine Meinung!
Schauen wir mal ...
1.) AN hat durch die Regelung am 04.10. frei und ist am 19.10. krank. Dann muss er am 19.10. nicht arbeiten. 2.) AN ist an beiden Tagen gesund .... am 04.10. muss er nicht arbeiten, am 19.10. aber schon. 3.) AN ist am 04.10. krank und kommt am 07.10. zurück. Muss er am 19.10. arbeiten? Ich denke schon.
An 1-3 irgendetwas falsch? Und wenn nicht, warum sollte der Langzeitkranke hier dann anders behandelt werden? Und wenn ja, auch dann, wenn die Regelung vom "Tagtausch" schon im Januar beschlossen und allen MA bekannt gemacht wurde?
13.11.2019 um 17:33 Uhr
Der Betriebsrat hatte einer Arbeitszeitverlagerung zum Einarbeiten des Brückentages 04.10. zugestimmt, an diesem war der Mitarbeiter krank geschrieben und aus der Lohnfortzahlung raus Nach meiner Auffassung hatte der Kollege also nicht frei an diesem Tag, denn er war schon aus der Lohnfortzahlung heraus. Somit dürfte eigentlich die Regelung "Krank ist wie gearbeitet" nicht greifen, sondern sich sein Arbeitssoll in dem Monat auf die Tage bis zum letzten Tag vor Ende der Lohnfortzahlung reduzieren.
Wenn er wieder arbeitsfähig ist, geht sein Arbeitssoll vom ersten Arbeitstag nach AU bis zum letzten Arbeitstag des Monats, sodass er ein Plus von 8 Std. erarbeitet hätte, hätte er am 19.10. gearbeitet. Ein Minus von 8 Stunden ist aus meiner Sicht also nicht korrekt. Etwas anderes ist es, einfach zuhause zu bleiben, ohne, den Sachverhalt vorher zu klären
13.11.2019 um 18:54 Uhr
- einen Anspruch auf "Nacharbeiten" aus Fehlstunden einer AU gibt es nicht, also kann der AG hier auch keine Zeit in Abzug bringen, ergo hätte der MA hier auch nichts herausarbeiten müssen.
- ein Abzug der nicht geleisteten Arbeitszeit ist also nicht korrekt (wäre der MA erschienen, hätten ihm diese Stunden sogar zusätzlich angerechnet werden müssen)
-das der MA nicht erschienen ist und welcher Umstand dazu geführt hat, sollten die Zuständigen, bzw Beteiligten (MA/Personalvertretung/Vorgesetzte) klären. Ist zum jetzigen Zeitpunkt keine Thema für den BR.
Gruß
13.11.2019 um 19:20 Uhr
TomScho einen Anspruch auf "Nacharbeiten" aus Fehlstunden einer AU gibt es nicht, Er hatte ja gar keine Fehlstunden, denn er war schon aus der Lohnfortzahlung. Hätte sein Dienstplan jedoch am 04.10. ein Frei enthalten und er wäre arbeitsunfähig noch in der Lohnfortzahlung gewesen, hätte er allerdings auch im Krankheitsfall Frei gehabt und dieses Minus am 19.10. nacharbeiten müssen.
13.11.2019 um 20:33 Uhr
"1.) AN hat durch die Regelung am 04.10. frei und ist am 19.10. krank. Dann muss er am 19.10. nicht arbeiten." ==> korrekt! "2.) AN ist an beiden Tagen gesund .... am 04.10. muss er nicht arbeiten, am 19.10. aber schon." ==> Unter der Voraussetzung dass er am 04.10. ohne diese Regelung hätte arbeiten müssen: korrekt "3.) AN ist am 04.10. krank und kommt am 07.10. zurück. Muss er am 19.10. arbeiten? Ich denke schon." ==> Dazu würde ich auch tendieren. Das Schöne ist aber, dass das unter dem Strich keine Rolle spielt. Wenn er am 19.10. nicht arbeitet fehlen ihm in jedem Fall 8 Stunden.
Wie nicoline völlig richtig anmerkt ist der entscheidende Fakt dass dieser Arbeitnehmer aus der Lohnfortzahlung heraus ist (schon erstaunlich dass der Fragesteller diesen wichtigen Fakt von Anfang an mitteilt). und damit gilt der Grundsatz der Lohnfortzahlung "krank ist wie gearbeitet" nicht mehr, da es eben keine Lohnfortzahlung mehr gibt. Da der Arbeitgeber keine Lohn(fort)zahlung mehr leistet kann sich während dieser Phase auch nichts mehr am Stand des Arbeitszeitkontos ändern. Zu- und Abführungen im Arbeitszeitkonto sind ja äquivalent zu Lohnansprüchen. Das Arbeitszeitkonto hat daher am Tag der Wiederaufnahme der Arbeit den selben Saldo aufzuweisen, wie am letzten Tag der Lohnfortzahlung. Oder um es anders herum zu sagen: Der ausgesteuerte Arbeitnehmer hatte am 04.10. grundsätzlich nicht zu arbeiten, hat dafür auch keine Leistung des Arbeitgebers erhalten und deshalb gibt es auch keine Arbeitszeit die zu verlagern wäre. Anders der "Normalkranke" innerhalb der Lohnfortzahlung: Er hat keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung am 04.10. und muss daher nacharbeiten damit ihm kein Geld im Portemonnaie fehlt. Da geht es ihm wie dem Gesunden, auch dieser hat am 04.10. keinen Lohnanspruch und muss daher am 19.10. nacharbeiten. Dass er (vermutlich) einen verstetigten Lohn bekommt und sich das nur in seinem Stundenkonto widerspiegelt ist dafür unerheblich.
"Etwas anderes ist es, einfach zuhause zu bleiben, ohne, den Sachverhalt vorher zu klären "
Da gehe ich zu Gunsten des Mitarbeiters davon aus dass er nicht wusste dass diese Regelung getroffen wurde.
13.11.2019 um 20:38 Uhr
Besser kann man es nu eigentlich nicht beschreiben.
13.11.2019 um 20:44 Uhr
Eine schöne Bestätigung meiner Auffassung. ? Der zu Gunsten des AN erfolgten Annahme würde ich nicht folgen. Im Leben glaube ich nicht, dass er das nicht wusste.
13.11.2019 um 20:48 Uhr
nicoline, ich sehe es förmlich vor mir wie wir beide in irgendeinem Lokal sitzen, jeder ein Getränk vor sich und nach einer guten halben Stunde bekommen wir uns über den Füllstand der Gläser in die Haare...
13.11.2019 um 21:05 Uhr
Gut möglich, wenn du nicht akzeptieren kannst, das mein Glas halbleer statt halbvoll ist ???
13.11.2019 um 22:50 Uhr
... und wenige Sekunden später ist eines der beiden Gläser leer und ich klatschnass, befürchte ich ...
13.11.2019 um 23:25 Uhr
Nichts ist unmöglich ?
13.11.2019 um 23:36 Uhr
"Etwas anderes ist es, einfach zuhause zu bleiben, ohne, den Sachverhalt vorher zu klären"
Sofern man sich am Post "13.11.2019 um 19:33 Uhr von Pjöööng" orientiert, gibt es für den AN da nichts zu klären. Oder weshalb sollte ein AN, der an diesem Tag nicht zu arbeiten braucht zum Chef gehen und mit ihm klären "ach übrigens, ich komme Samstag nicht"?
13.11.2019 um 23:59 Uhr
celestro, ja, genau so oder ähnlich hätte ich es richtig gefunden, weil eben alle anderen arbeiten mussten. Dann hätten die, die erwartet hatten, dass er arbeitet, Bescheid gewusst. Aber letztlich ist es egal, was ich denke. Er hat jetzt die 8 Std. minus und wird wahrscheinlich den AG nicht überzeugen können, dass das nicht rechtens ist.
14.11.2019 um 08:06 Uhr
Danke für die vielen interessanten Beiträge.
Verwandte Themen
Arbeitszeitverlagerung als Dauerzustand
Hallo Kollegen, ich schreibe sonst eher mal einen Kommentar in diesem Forum. Heute habe ich aber ein Problem, bei dem ich bzw. der Betriebsrat keine richtige Antwort dazu findet. Die Situation sieh
Sonntagszuschläge bei Arbeitszeitverlagerung?
Hallo, hier eine Frage zu Sonntagszuschlägen. Wir, nicht tarifgebunden, ohne BV zu Zuschlägen, mit Anlehnung an den MTV der IGM, hatten für den in Sachsen freien Buß- und Bettag die Nachtschicht vom
Rufbereitschaftsregelung in der BV - Gilt diese überhaupt für die von uns geleistete Rufbereitschaft, da in der BV ganz andere Zeiten geregelt sind als die für die wir uns bereit halten müssen?
Guten Tag, ich habe eine Frage zu einer bestehenden Betriebsvereinbarung bezüglich Rufbereitschaftsdienst. In unserer Firma (Wellpappenerzeugung) wird in der Verarbeitung im 3 Schicht System gearbeit
Arbeitszeit
Hi, In unserer Kita ist es üblich, wenn wenig Kinder anwesend sind, wir ein Erzieher nach Hause geschickt und muß Überstunden nehmen. Überstunden sind aber für mich, Stunden die ich Nachmittags bei e
Überstunden
Hallo, In unserer Kita werden zusätzlich zur täglichen 8 stündigen Arbeit Elternabende und Elterngespräche u.ä. ab ca 17.30 durchgeführt. Der Arbeitgeber sagt, dass diese Stunden am Abend Arbeitsz