W.A.F. LogoSeminare
Dieser Beitrag ist vor 8 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Personalplanung (Pep)

H
Hansen
Mrz 2018 bearbeitet

Hallo liebe Kollegen,

ich habe folgendes Problem: Eine Führungskraft im Hause schafft es meist immer erst 3-4 Tage vor Beginn der nächsten Woche Ihre Pep fertigzustellen. Letzte Woche war es nun extrem. Am Samstag (!!) wussten die Kollegen noch nicht, wie Sie in der nächsten Woche arbeiten sollten, bzw. wann Ihr freier Tag sei. Hier konnte also kein Mitarbeiter planen, was er mit der Familie / Partner an seinem freien Tag macht.

Gibt es hierzu einen Gesetzestext, da dies absolut unkollegial ist? Bitte um Hilfe! Danke.

Gruss Hansen

84904

Community-Antworten (4)

P
Pjöööng

26.03.2018 um 18:10 Uhr

Habt Ihr einen Betriebsrat? Der ist in der Mitbestimmung und kann dem Arbeitgeber auch Daumenschrauben anlegen...

R
rsddbr

26.03.2018 um 19:45 Uhr

Es ist nicht nur unkollegial. Es kann auch passieren, dass der AG in Annahmeverzug gerät, wenn plötzlich am Montag alle Mitarbeiter_innen um 7:00 auf Arbeit sind und er sie gar nicht alle beschäftigen kann...

Gibt es bei euch dazu vielleicht eine Betriebsvereinbarung (setzt natürlich einen Betriebsrat voraus - siehe Post von Pjöööng)?

M
MaJoK

26.03.2018 um 20:23 Uhr

@Hansen ist eigentlich schwer dir zu antworten, weil einiges nur zu vermuten ist.

Du schreibst eine Führungskraft, also habt ihr mehrere! Warum schaffen es dann die anderen ihre Planung rechtzeitig fertig zu machen? Gibt es da innerbetriebliche Regelungen? Das beste ist Kommunikation mit den Vorgesetzten dieser Führungskraft um eine Lösung zu finden. Vielleicht muss dieser Führungskraft dieser Teil ihrer Arbeit abgenommen werden oder sie braucht Unterstützung. Bei mehreren FK ist das auf jeden Fall eine Ungleichbehandlung der Kollegen die darunter leiden. D.h. ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz Zu seinem wesentlichen Inhalt gehört die Verpflichtung des Arbeitgebers zur prinzipiellen Gleichbehandlung der beschäftigten Arbeitnehmer. Dem Arbeitgeber ist hierbei nicht nur verboten, Arbeitnehmer desselben Betriebs, sondern auch Arbeitnehmer verschiedener Betriebe des Unternehmens sachwidrig ungleich zu behandeln. Sachliche Gründe für eine Ungleichbehandlung könnten sich nur aus dem unterschiedlichen Betriebszweck oder der unterschiedlichen wirtschaftlichen Situation der einzelnen Betriebe ergeben.


Tja das wäre etwas gesetzlich geregeltes was ihr der Führungskraft nahe bringen könnt!

C
Challenger

26.03.2018 um 20:45 Uhr

Ankündigungszeit von Änderungen im Dienstplan – Welche Frist gilt?

Flexible Arbeitszeiten sind mehr und mehr im Kommen. Arbeitgeber wollen sich die Möglichkeit offen halten, immer und zu jeder Zeit über die Einsatzzeiten ihrer Arbeitnehmer bestimmen zu können. Jetzt habe ich von einem aktuellen Fall gehört, in dem ein Arbeitgeber den Dienstplan für die aktuelle Woche erst am Samstag oder Sonntag der vorhergehenden Woche per E-Mail den Arbeitnehmern zusendet.
Oft kommen dann noch zu Beginn der Woche Korrekturen. Verschiedene Arbeitnehmer sind schon Montagmorgen zur Arbeit erschienen und konnten dann wieder nach Hause gehen, da sie tatsächlich erst später eingesetzt werden konnten. Gibt es dafür eigentlich eine Ankündigungsfrist? Das Gesetz sieht keinerlei Fristen vor. Der Arbeitgeber kann die Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen. Das gilt allerdings nicht, wenn Ihre Arbeitsbedingungen durch einen Arbeitsvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder durch einen Tarifvertrag näher festgelegt sind. Steht also in Ihrem Arbeitsvertrag, dass Sie täglich von 8 Uhr bis 16 Uhr arbeiten müssen, hat Ihr Arbeitgeber sich daran zu halten.

Ist nichts weiter festgelegt, gibt es auch keine anderen gesetzlichen Regelungen dazu. Stets hat Ihr Arbeitgeber sich allerdings an den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu halten. Seine Anweisungen müssen erforderlich und geeignet sein. Bei seiner Ermessenentscheidung muss der Arbeitgeber die wesentlichen Umstände und die beiderseitigen Interessen berücksichtigen. Demgemäß hat er auch schutzwürdige familiäre Belange eines Arbeitnehmers, wie eine erforderliche Beaufsichtigung und Betreuung von Kindern, Rücksicht zu nehmen.

Darüber hinaus gibt es den Rechtsgedanken des § 12 Abs. 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz. Darin ist die Arbeit auf Abruf geregelt. Bei solchen Arbeitsverhältnissen ist der Arbeitnehmer nur zur Arbeitsleistung verpflichtet, wenn der Arbeitgeber ihm die Lage seiner Arbeitszeit jeweils um mindestens 4 Tage im Voraus mitteilt.

Ich halte diesen Rechtsgedanken für gut und richtig. Warum sollten Arbeitnehmer im normalen Arbeitsverhältnis weniger schützenswert sein als in Abrufarbeitsverhältnissen. Im Regelfall sollte der Arbeitgeber die Arbeitszeit mindestens 4 Tage im Voraus mitteilen.

Quelle :

Ankündigungszeit von Änderungen im Dienstplan – Welche Frist gilt ... https://www.arbeitsrecht.org/.../arbeitszeit/ankuendigungszeit-von-aenderungen-im-di...

Ihre Antwort