Reduzierung Fahrzeugpool
Hallo in die Runde,
unsere Vertriebsmitarbeiter konnten bisher für Dienstfahrten auf einen Fahrzeugpool zurückgreifen. Dieser soll nun aus Kostengründen deutlich verkleinert (von 10 auf 5)werden, was dazu führt, dass zukünftig Fahrten mit Privatfahrzeugen erfolgen müssen. Vergabe der Fahrzeug im Windhundverfahren. Der AG ist bereit, die Fahrten mit Privatfahrzeugen mit €/Km 0,30 zu vergüten.
Es gab zum bisherigen Fahrzeugpool keine Betriebsvereinbarung, auch steht im Arbeitsvertrag nichts zu dem Thema.
Die Frage stellt sich nun, kann der AG seine Mitarbeiter verpflichten, für dienstliche Fahrten ein Privatfahrzeug zu nutzen. Es fielen Aussagen wie, wer das nicht macht, der kann halt seinen Job nicht mehr erfüllen und muss sich dann eben was anderes suchen.
Ich habe gerade kräftiges Magengrummen, aber irgendwie fehlt mir gerade die zündende Idee, wo ich ansetzen kann.
Community-Antworten (2)
09.03.2018 um 12:11 Uhr
Zum Einen hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf vertragsgemäße Beschäftigung. Also nichts mit "... muss sich dann eben was anderes suchen".
Wollte der Arbeitgeber das also tatsächlich so durchziehen, dann wäre er derjenige der Kündigungen aussprechen müsste. Es dürfte sich dabei weder um eine personenbedingte Kündigung handeln, noch um eine verhaltensbedingte. Verbliebe also die betriebsbedingte. Dabei wird dann eine Sozialauswahl notwendig, "hat kein Auto" ist dabei kein Kriterium. Letztendlich würde er dann wohl solange kündigen bis die Anzahl seiner Fahrzeuge ausreicht.
Das Arbeitsmaterial hat immer noch der Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen. Eine Verpflichtung zur Zurverfügungstellung eines Privatfahrzeuges müsste zumindest einzelvertraglich vereinbart werden.
09.03.2018 um 16:08 Uhr
Die Reduzierung selber löst aber kein Mitbestimmungsrecht aus.
Bin ganz bei Pjöööng: der AN ist nicht verpflichtet sein KFZ zur Verfügung zu stellen (außer es ist vertraglich vereinbart). Daraus kann man auch keine Maßnahmen gegen den AN ableiten. Ein vernünftiger AG hat deshalb eine Dienstreiseordnung in der der Aufwendungsersatz geregelt ist. Das kann je nach Alter des Fahrzeuges etc. für den AN ja auch attraktiv sein.
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