Erstellt am 05.03.2018 um 10:43 Uhr von celestro
"Als Nachtarbeit gilt Arbeit in der Nacht zwischen 23 und 6 Uhr."
Allerdings wenn man da so ein Problem hat, wieso schreibt der Arzt die "Uhrzeit" nicht vor ?
"habe ich in einen 3 x Schichtsystem gearbeitet von 6-14, 14-22 oder 22 bis 6 Uhr!"
oder sollte das Verbot hier für die Nachtschicht 22-6 Uhr gelten ?
Erstellt am 05.03.2018 um 11:05 Uhr von Astro-naut
Es ist im betriebsärztlichen Attest nur niedergeschrieben worden, dass das Arbeiten in der Früh/Spätschicht zulässig ist! Daher soll das Nachtschichtverbot für die Schicht von 22-6 Uhr gelten, da es ja nur im 3-Schichtsystem eine Nachtschicht gibt...doch wie verhält es sich im 2 x Schichtsystem..wo die Spätschicht bis 23.30 geht ??..und der zeitliche Rahmen bis 22 Uhr ab da wo die Nachtschicht beginnt überschritten ist..?
Erstellt am 05.03.2018 um 11:11 Uhr von titapropper
Wenn Eure Arbeitszeiten so definiert sind, dann kann aus meiner Sicht im Früh- (5- 14)und Spätdienst (14- 22) gearbeitet werden. Im Übrigen glaube ich nicht, dass Dein Arbeitgeber einen Tagesarbeitsplatz derweil nicht anbieten kann. Er will wohl eher nicht. Mal zu BR (und SBV) gehen.
Erstellt am 05.03.2018 um 11:14 Uhr von Astro-naut
...also kann ich dann sagen .. dass ein Arbeiten über die Zeitspanne von 22 Uhr hinaus...dem ärztlichen Attest widerstrebt und unzulässig ist..oder "überspanne" ich den Bogen da ein wenig aus Arbeitgebersicht?
Erstellt am 05.03.2018 um 11:39 Uhr von celestro
Ich würde diesbezüglich nochmal mit dem Arzt sprechen, bevor ich mich da zu weit vorwagen würde.
Erstellt am 05.03.2018 um 11:47 Uhr von titapropper
Da schließe ich mich celestro an.
Vielleicht lässt Du dir die Arbeitszeiten im Attest noch genau definieren. Ob du den Bogen aus Arbeitgebersicht überspannst kann ich nicht beurteilen- ich bin kein Arbeitgeber.
Erstellt am 05.03.2018 um 11:57 Uhr von Astro-naut
Das Attest ist ja schon von der Betriebsärztin erstellt, also kann da erstmal nix mehr definiert werden...eher neu hinzugefügt werden...wenn der Arbeitgeber da Unklarheiten sieht bei der Auslegung der Zeiten!
Erstellt am 05.03.2018 um 12:32 Uhr von titapropper
Na dann sollte doch alles klar sein. Nur Früh- und Spätschichten. Fertig.
Erstellt am 05.03.2018 um 12:35 Uhr von Astro-naut
...ja, aber wenn im 2-Schichtsystem länger wie 22 Uhr gearbeitet wird = nämlich bis 23.30 ist das noch zulässig..oder muss um 22 Uhr Schluss sein , sprich Feierabend?!
Erstellt am 05.03.2018 um 12:35 Uhr von kratzbürste
Ich würde nicht all zu stark an dem Ast sägen, auf dem du selbst sitzt (dein Arbeitsplatz). Wenn du den Eindruck hast, der AG bemüht sich um eine Lösung, würde ich an deiner Stelle nicht auf eine halbe Stunde pochen.
Erstellt am 05.03.2018 um 12:36 Uhr von Astro-naut
@ Kratzbürste .. es sind ja immerhin 1,5 Std. täglich länger! In der laaaaangen Spätschicht im 2 x Schichtsystem?
Erstellt am 05.03.2018 um 12:52 Uhr von titapropper
Welche Antwort möchtest Du denn jetzt hören?
Erstellt am 05.03.2018 um 12:56 Uhr von Astro-naut
...ich denke/ dachte dass im Falle des Nachtschichtverbotes dann auch nur gearbeitet werden darf bis zu dem Zeitpunkt, ab dem die eigentliche betriebliche Nachtschicht beginnt.. 22 Uhr bzw. bis zu dem Zeitpunkt wo eben Nachtschichtzuschläge gezahlt werden von der Arbeitgeberseite aus...ist dies auch ab 22 Uhr gesetzlich geregelt?
Erstellt am 05.03.2018 um 13:07 Uhr von takkus
§ 2 Arbeitszeitgesetz: https://www.gesetze-im-internet.de/arbzg/BJNR117100994.html
Habt ihr eine Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeit?
Erstellt am 05.03.2018 um 13:15 Uhr von nelchen
"...ab wann gilt das Arbeiten als Nachtschicht"
Das sagt euer Tarifvertrag oder eine entsprechende Betriebsvereinbarung. Nachtarbeit ist im ArbZG §2 beschrieben
"ab wann werden Nachtschichtzuschläge gezahlt"
Das sagt euer Tarifvertrag, hilfsweise auch das ArbZG § 6 Abs. 5
Erstellt am 05.03.2018 um 20:46 Uhr von BRHamburg
Ein Attest für die Nachtschicht gilt in der Regel für Arbeiten zwischen 23:00 und 6:00 Uhr. Das ist die gesetzliche Regelung für Nachtschicht nach ArbZG. Wie die Schichten im Betrieb aufgeteilt sind spielt für einen Arzt weniger ne Rolle. Wenn du nach 22:00 Uhr nicht mehr arbeiten möchtest ( kannst) solltest du genau das ins Attest schreiben lassen.
Erstellt am 06.03.2018 um 09:51 Uhr von Astro-naut
...wenn es keine betriebsinterne Betriebsvereinbarung also gibt, die jene Nachtschicht schon ab 22 Uhr regelt & festlegt, dann gilt die gesetzliche Regelung von 23-6 Uhr, richtig?...sollte es jedoch eine BV geben..ist diese bindend oder die gesetzliche Regelung mit der späteren Uhrzeit?? Worauf kann sich der AG dann berufen?
Erstellt am 06.03.2018 um 11:30 Uhr von titapropper
Aus meiner Sicht: Nein. Das ist nicht richtig. die Zeit zwischen 23.00 Uhr und 6.00 Uhr ist nach der Definition des ArbZG Nachtzeit. wann die Nachtschicht beginnt, regelt eine BV, eine Arbeitsordnung oder was auch immer. Habt ihr eine BV??
Der ArbG kann sich m.E. auf das ArbZG § 6 Abs. 4 Buchstabe a berufen. Also zwischen 6 Uhr und 23 Uhr.
Erstellt am 06.03.2018 um 11:52 Uhr von celestro
Ich würde eher sagen ... Arzt redet mit Patient und bekommt die Zeiten der Nachtschicht genannt. Wenn Arzt nun Nachtschicht-Verbot erteilt, bezieht sich das mMn auf die besagte Nachtschichtzeit. Also ich persönlich würde die ganze Sache nochmal mit dem Arzt bereden.