Ärztliches Nachtschichtverbot!? - wie lange darf dann gearbeitet werden!?
...ich hätte mal eine Frage, ein kleines Anliegen in Bezug auf einen Sachverhalt der mich gerade persönlich angeht! Ich arbeite im Nordosten bei einen. Automobilzulieferer und dort im Schichtsystem! Ende letzten Jahres 2017 war ich auf einer Reha/Kur der "Deutschen Rentenversicherung" für 4 Wochen und bekam von dort ein Attest für ein Nachtschichtverbot! Bis zu diesen Zeitpunkt habe ich in einen 3 x Schichtsystem gearbeitet von 6-14, 14-22 oder 22 bis 6 Uhr! Mein Arbeitgeber hat dies Attest angezweifelt und mich derweil in ein 2 x Schichtsystem gesteckt wo ich von 15 Uhr bis 23.30 arbeite...also noch länger in die Nacht hinein wie eigentlich notwendig und daher gesundheitlich kontra-produktiv! In den zurückliegenden Tagen erhielt ich nun den Befund der Betriebsärztin, wo ich mich auf Wunsch des Arbeitgebers erneut untersuchen lassen musste, diese bestätigte nun aber das Nachtschichtverbot!!! ..nun meine Frage/n...ab wann gilt das Arbeiten als Nachtschicht, ab wann werden Nachtschichtzuschläge gezahlt und wie lange darf ich arbeiten? Muss mein Arbeitgeber mich wieder zurück ins 3 x Schichtsystem setzen, sodass ich 22 Uhr spätestens Feierabend habe..oder ist es noch zulässig mich bis 23.30 arbeiten zu lassen, einen Tagesarbeitsplatz kann er mir derweil nicht anbieten! Erhoffe mir eine rasche Antwort Ihrerseits!
Community-Antworten (19)
05.03.2018 um 11:43 Uhr
"Als Nachtarbeit gilt Arbeit in der Nacht zwischen 23 und 6 Uhr."
Allerdings wenn man da so ein Problem hat, wieso schreibt der Arzt die "Uhrzeit" nicht vor ?
"habe ich in einen 3 x Schichtsystem gearbeitet von 6-14, 14-22 oder 22 bis 6 Uhr!"
oder sollte das Verbot hier für die Nachtschicht 22-6 Uhr gelten ?
05.03.2018 um 12:05 Uhr
Es ist im betriebsärztlichen Attest nur niedergeschrieben worden, dass das Arbeiten in der Früh/Spätschicht zulässig ist! Daher soll das Nachtschichtverbot für die Schicht von 22-6 Uhr gelten, da es ja nur im 3-Schichtsystem eine Nachtschicht gibt...doch wie verhält es sich im 2 x Schichtsystem..wo die Spätschicht bis 23.30 geht ??..und der zeitliche Rahmen bis 22 Uhr ab da wo die Nachtschicht beginnt überschritten ist..?
05.03.2018 um 12:11 Uhr
Wenn Eure Arbeitszeiten so definiert sind, dann kann aus meiner Sicht im Früh- (5- 14)und Spätdienst (14- 22) gearbeitet werden. Im Übrigen glaube ich nicht, dass Dein Arbeitgeber einen Tagesarbeitsplatz derweil nicht anbieten kann. Er will wohl eher nicht. Mal zu BR (und SBV) gehen.
05.03.2018 um 12:14 Uhr
...also kann ich dann sagen .. dass ein Arbeiten über die Zeitspanne von 22 Uhr hinaus...dem ärztlichen Attest widerstrebt und unzulässig ist..oder "überspanne" ich den Bogen da ein wenig aus Arbeitgebersicht?
05.03.2018 um 12:39 Uhr
Ich würde diesbezüglich nochmal mit dem Arzt sprechen, bevor ich mich da zu weit vorwagen würde.
05.03.2018 um 12:47 Uhr
Da schließe ich mich celestro an. Vielleicht lässt Du dir die Arbeitszeiten im Attest noch genau definieren. Ob du den Bogen aus Arbeitgebersicht überspannst kann ich nicht beurteilen- ich bin kein Arbeitgeber.
05.03.2018 um 12:57 Uhr
Das Attest ist ja schon von der Betriebsärztin erstellt, also kann da erstmal nix mehr definiert werden...eher neu hinzugefügt werden...wenn der Arbeitgeber da Unklarheiten sieht bei der Auslegung der Zeiten!
05.03.2018 um 13:32 Uhr
Na dann sollte doch alles klar sein. Nur Früh- und Spätschichten. Fertig.
05.03.2018 um 13:35 Uhr
...ja, aber wenn im 2-Schichtsystem länger wie 22 Uhr gearbeitet wird = nämlich bis 23.30 ist das noch zulässig..oder muss um 22 Uhr Schluss sein , sprich Feierabend?!
05.03.2018 um 13:35 Uhr
Ich würde nicht all zu stark an dem Ast sägen, auf dem du selbst sitzt (dein Arbeitsplatz). Wenn du den Eindruck hast, der AG bemüht sich um eine Lösung, würde ich an deiner Stelle nicht auf eine halbe Stunde pochen.
05.03.2018 um 13:36 Uhr
@ Kratzbürste .. es sind ja immerhin 1,5 Std. täglich länger! In der laaaaangen Spätschicht im 2 x Schichtsystem?
05.03.2018 um 13:52 Uhr
Welche Antwort möchtest Du denn jetzt hören?
05.03.2018 um 13:56 Uhr
...ich denke/ dachte dass im Falle des Nachtschichtverbotes dann auch nur gearbeitet werden darf bis zu dem Zeitpunkt, ab dem die eigentliche betriebliche Nachtschicht beginnt.. 22 Uhr bzw. bis zu dem Zeitpunkt wo eben Nachtschichtzuschläge gezahlt werden von der Arbeitgeberseite aus...ist dies auch ab 22 Uhr gesetzlich geregelt?
05.03.2018 um 14:07 Uhr
§ 2 Arbeitszeitgesetz: https://www.gesetze-im-internet.de/arbzg/BJNR117100994.html
Habt ihr eine Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeit?
05.03.2018 um 14:15 Uhr
"...ab wann gilt das Arbeiten als Nachtschicht" Das sagt euer Tarifvertrag oder eine entsprechende Betriebsvereinbarung. Nachtarbeit ist im ArbZG §2 beschrieben
"ab wann werden Nachtschichtzuschläge gezahlt" Das sagt euer Tarifvertrag, hilfsweise auch das ArbZG § 6 Abs. 5
05.03.2018 um 21:46 Uhr
Ein Attest für die Nachtschicht gilt in der Regel für Arbeiten zwischen 23:00 und 6:00 Uhr. Das ist die gesetzliche Regelung für Nachtschicht nach ArbZG. Wie die Schichten im Betrieb aufgeteilt sind spielt für einen Arzt weniger ne Rolle. Wenn du nach 22:00 Uhr nicht mehr arbeiten möchtest ( kannst) solltest du genau das ins Attest schreiben lassen.
06.03.2018 um 10:51 Uhr
...wenn es keine betriebsinterne Betriebsvereinbarung also gibt, die jene Nachtschicht schon ab 22 Uhr regelt & festlegt, dann gilt die gesetzliche Regelung von 23-6 Uhr, richtig?...sollte es jedoch eine BV geben..ist diese bindend oder die gesetzliche Regelung mit der späteren Uhrzeit?? Worauf kann sich der AG dann berufen?
06.03.2018 um 12:30 Uhr
Aus meiner Sicht: Nein. Das ist nicht richtig. die Zeit zwischen 23.00 Uhr und 6.00 Uhr ist nach der Definition des ArbZG Nachtzeit. wann die Nachtschicht beginnt, regelt eine BV, eine Arbeitsordnung oder was auch immer. Habt ihr eine BV??
Der ArbG kann sich m.E. auf das ArbZG § 6 Abs. 4 Buchstabe a berufen. Also zwischen 6 Uhr und 23 Uhr.
06.03.2018 um 12:52 Uhr
Ich würde eher sagen ... Arzt redet mit Patient und bekommt die Zeiten der Nachtschicht genannt. Wenn Arzt nun Nachtschicht-Verbot erteilt, bezieht sich das mMn auf die besagte Nachtschichtzeit. Also ich persönlich würde die ganze Sache nochmal mit dem Arzt bereden.
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