Erstellt am 26.02.2018 um 09:49 Uhr von hansimglueck
Ein Fall für den § 87 Abs 1 Nr 10 BetrVG.
Offenbar wendet der AG einen (bisher nicht mitbestimmen) Entgeltgrundsatz an. Mischt euch ein.
Erstellt am 26.02.2018 um 09:51 Uhr von hansimglueck
Und Krankengespräche siehe § 87 Abs 1 Nr 1 BetrVG
Erstellt am 26.02.2018 um 10:02 Uhr von Legis
warum sollte man sich da einmischen, besser geht es doch nicht für den BR. Er muss wenigstens nicht zugeben, dass er damit einverstanden ist. Wenn er die Mitbestimmung einfordert muss er es zugeben.
Erstellt am 26.02.2018 um 10:05 Uhr von celestro
"Er muss wenigstens nicht zugeben, dass er damit einverstanden ist. Wenn er die Mitbestimmung einfordert muss er es zugeben."
Der Punkt ist aber NICHT, die Mitbestimmung einzufordern und dann zuzustimmen.
Erstellt am 26.02.2018 um 11:59 Uhr von MAVRST
Ok danke. Ein Blick ins BetrVG. hilft meistens....! ;-)
Erstellt am 26.02.2018 um 12:34 Uhr von Legis
Ich denke die Frage ist, wie praktisch damit umgegangen wird.
Was ist, wenn der AG einfach macht.
1.BR sagt das ist aber mitbestimmungspflichtig und fordert Gleichbehandlung. AG reagiert nicht und BR gibt die Zustimmung für die Lohnerhöhungen nicht. Folge: MA kriegen Lohnerhöhungen nicht.
2. Meistens wird vom AG Mitbestimmungsrecht verneint. BR macht eine Feststellungsklage, ob Mitbestimmung überhaupt besteht.
Erstellt am 27.02.2018 um 12:07 Uhr von ickederdicke
Eine Schlechterstellung Kranker, in Zeiten des AGG´s sehe ich dies kritisch. Gerade wenn es Schwerbehinderte / Gleichgestellte trifft.