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Dieser Beitrag ist vor 8 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Wer kann Vertreter des Arbeitgebers im Arbeitsschutzausschuss sein?

M
Mercyful
Feb 2018 bearbeitet

Hallo Schwarmwissen,

hier mal eine Frage zum Thema Arbeitsschutzausschuss in einem Unternehmen, der nach § 11 ASiG vom Unternehmen gebildet werden muss.

Wenn der Arbeitgeber selber keine Zeit hat an den Quartalssitzungen teilzunehmen, kann er ja einen Vertreter schicken. Aber welche "Qualifikation" muss der Vertreter haben? Der AG kann ja nicht z.B. den Pförtner als Vertreter senden. Wir meinen, der müsste doch zumindest eine gewisse Befugnis haben.

Oder reicht es aus, wenn der Vertreter (wie z.B. der Pförtner) die Punkte aus der ASA-Sitzung aufnimmt, und der AG später selber darüber entscheidet und die Maßnahmen in die Wege leitet?

Für Eure Aufklärung im Voraus vielen Dank.

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Community-Antworten (3)

K
kratzbürste

06.02.2018 um 17:13 Uhr

Welche Qualifikation - mindestens gleichwertig mit dem Wissen der BR - Mitglieder ?

M
Mercyful

06.02.2018 um 17:35 Uhr

Hallo Kratzbürste,

hm, da sind wir uns aber nicht so sicher. Wir kniffeln noch am Arbeitsschutzgesetz, und das besagt =>

§ 13 Verantwortliche Personen (1) Verantwortlich für die Erfüllung der sich aus diesem Abschnitt ergebenden Pflichten sind neben dem Arbeitgeber

  1. sein gesetzlicher Vertreter,
  2. das vertretungsberechtigte Organ einer juristischen Person,
  3. der vertretungsberechtigte Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft,
  4. Personen, die mit der Leitung eines Unternehmens oder eines Betriebes beauftragt sind, im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse,
  5. sonstige nach Absatz 2 oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder nach einer Unfallverhütungsvorschrift verpflichtete Personen im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse.

(2) Der Arbeitgeber kann zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm obliegende Aufgaben nach diesem Gesetz in eigener Verantwortung wahrzunehmen.

Jetzt bekommen wir aber nicht die Verbindung von § 11 ASiG zum § 13 ArbSchG hin.

Ist überhaupt der § 13 aus dem ArbSchG hier anwendbar?

P
paula

06.02.2018 um 19:37 Uhr

die verantwortliche Person ist etwas anderes. Da geht es insbesondere auch um Haftungsfragen. Bei der Übertragung nach § 13 ArbSchG gibt es sogar ein Mitbestimmungsrecht des BR vgl. BAG, Be­schluss vom 18.03.2014, 1 ABR 73/12.

Damit ist aber nicht gleichzeitig die Teilnahme an der ASA Sitzung verbunden. Es ist sicher zweckmäßig, dass dies geschieht, aber gerade in großen Organisationen kann das auch anders sein. Die verantwortliche Person muss nur in die Lage versetzt werden hier die Verantwortung auch wahrnehmen zu können. Als BR würde ich es aber ablehnen mit einer unqualifizierten Person im ASA zu sitzen. Da würde ich dann mal über § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG anfangen zu nerven ;)

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