Erstellt am 06.02.2018 um 16:13 Uhr von kratzbürste
Welche Qualifikation - mindestens gleichwertig mit dem Wissen der BR - Mitglieder ?
Erstellt am 06.02.2018 um 16:35 Uhr von Mercyful
Hallo Kratzbürste,
hm, da sind wir uns aber nicht so sicher. Wir kniffeln noch am Arbeitsschutzgesetz, und das besagt =>
§ 13 Verantwortliche Personen
(1) Verantwortlich für die Erfüllung der sich aus diesem Abschnitt ergebenden Pflichten sind neben dem Arbeitgeber
1. sein gesetzlicher Vertreter,
2. das vertretungsberechtigte Organ einer juristischen Person,
3. der vertretungsberechtigte Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft,
4. Personen, die mit der Leitung eines Unternehmens oder eines Betriebes beauftragt sind, im Rahmen der ihnen übertragenen
Aufgaben und Befugnisse,
5. sonstige nach Absatz 2 oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder nach einer Unfallverhütungsvorschrift
verpflichtete Personen im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse.
(2) Der Arbeitgeber kann zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm obliegende Aufgaben nach diesem Gesetz in
eigener Verantwortung wahrzunehmen.
Jetzt bekommen wir aber nicht die Verbindung von § 11 ASiG zum § 13 ArbSchG hin.
Ist überhaupt der § 13 aus dem ArbSchG hier anwendbar?
Erstellt am 06.02.2018 um 18:37 Uhr von paula
die verantwortliche Person ist etwas anderes. Da geht es insbesondere auch um Haftungsfragen. Bei der Übertragung nach § 13 ArbSchG gibt es sogar ein Mitbestimmungsrecht des BR vgl. BAG, Beschluss vom 18.03.2014, 1 ABR 73/12.
Damit ist aber nicht gleichzeitig die Teilnahme an der ASA Sitzung verbunden. Es ist sicher zweckmäßig, dass dies geschieht, aber gerade in großen Organisationen kann das auch anders sein. Die verantwortliche Person muss nur in die Lage versetzt werden hier die Verantwortung auch wahrnehmen zu können. Als BR würde ich es aber ablehnen mit einer unqualifizierten Person im ASA zu sitzen. Da würde ich dann mal über § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG anfangen zu nerven ;)