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Dieser Beitrag ist vor 8 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Hohe Minusstunden!!

H
Hansen
Feb 2018 bearbeitet

Hallo liebe Kollegen,

folgender Fall: Unser Unternehmen umfasst ca. 500 Mitarbeiter und die Geschäftsleitung möchte gerne die Personalkosten nach unten drücken. (Es will zum Durchschnitt anderen Vergleichshäuser)

Es soll keine Entlassungen geben, aber die Führungskräfte auf den einzelnen Flächen sind nun angehalten die Mitarbeiter früher nach Hause zu schicken, um den Umsatz je Stunde zu erhöhen der einzelnen Flächen. Grundsätzlich kann ich dies auch als BR- Mitglied verstehen, nur bauen die Mitarbeiter höhere Minusstunden auf (z.B.: 40-60 Minusstunden), die Sie langsam nicht mehr aufholen können und wenn nur über Monate.

Ist dies so gesetzlich?

Was sollte ich am besten tun?

Bitte um Hilfe.

Gruss Hansen

48006

Community-Antworten (6)

P
Pjöööng

31.01.2018 um 16:51 Uhr

Wenn der Arbeitgeber "früher nach Hause schickt" gerät er damit in Annahmeverzug und muss dennoch zahlen.

H
Handel2016

31.01.2018 um 18:45 Uhr

Es muss eine Betriebsvereinbarung her, die eine Stundenzahl Festlegt. Probleme entstehen auch, wenn Kollegen das Unternehmen verlassen, und der AG die Minusstunden vom letzten Gehalt abzieht, weil nicht nachweisbar war , das der Arbeitgeber die Stunden angeordnet hat.

P
paula

31.01.2018 um 18:55 Uhr

unbedingt das Mitbestimmungsrecht nutzen. Im Rahmen der Verhandlungen müsst ihr dann entscheiden was die richtige Anzahl an Minusstunden sind und ob ihr dem AG die Möglichkeit gebt sein Betriebsrisiko auf die AN zu verlagern. Obwohl mir auch klar ist, wohin eine solche Diskussion in wirtschaftlich schwierigen Zeiten führt

P
Pjöööng

31.01.2018 um 21:10 Uhr

Jawohl! Vorauseilender Gehorsam ist gefragt!

G
Giftzwerg

31.01.2018 um 21:35 Uhr

Hansen hat geschrieben " Grundsätzlich kann ich dies auch als BR- Mitglied verstehen, nur bauen die Mitarbeiter höhere Minusstunden auf (z.B.: 40-60 Minusstunden), die Sie langsam nicht mehr aufholen können und wenn nur über Monate.

Ist dies so gesetzlich? "

Auf keinen Fall. Wenn der AG die MA schon früher nach Hause schickt, ohne das den MA'tern die Fehlstunden vergütet werden, kann er nicht ein Zeitkonto einrichten und dieses zusätzlich mit Minusstunden belasten. Liest Euch mal folgendes Urteil des BAG durch. Dieses Urteil enthält meiner Meinung nach brauchbare Hinweise.

BAG, 13.12.2000 - 5 AZR 334/99 - dejure.org Durch die Ermöglichung eines negativen Zeitkontos wird auch gegen bestehende tarifliche Regelungen nicht verstoßen. Wenn die Arbeitnehmer weniger als die tariflich vorgesehene Wochenarbeitszeit leisten, gleichwohl aber auf deren Basis vergütet werden, stellt dies für sie zunächst einen Vorteil dar. Wird dieser Vorteil später dadurch aufgezehrt, daß die Arbeitnehmer im entsprechenden Umfang ohne zusätzliche Vergütung länger als die tarifliche Wochenarbeitszeit arbeiten, liegt darin keine tarifwidrige Benachteiligung. Der ursprüngliche Vorteil wird vielmehr lediglich ausgeglichen. Die Situation wird auf den tariflichen Regelzustand zurückgeführt.

Notwendige Voraussetzung für das Ausbleiben einer tarifwidrigen Schlechterstellung ist allerdings, daß die Arbeitnehmer selbst über die Entstehung und den Ausgleich eines negativen Kontostandes entscheiden können. Dies betrifft sowohl die Entscheidung darüber, ob überhaupt ein negatives Guthaben entstehen soll, als auch darüber, wann und wie es ggf. ausgeglichen werden soll. Könnte dies der Arbeitgeber bestimmen, würde gegen den Anspruch der Arbeitnehmer auf Einhaltung der tariflichen Wochenarbeitszeit unter Vergütung jeder geleisteten Arbeitsstunde verstoßen.Im übrigen unterliegt die Ermöglichung eines negativen Zeitguthabens gem. § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG der Mitbestimmung des Betriebsrats. Daß bei der Beklagten ein Betriebsrat gebildet war, ist aber weder vorgetragen noch festgestellt.

D
DummerHund

01.02.2018 um 01:19 Uhr

@paula Witschaftlich schwere Zeiten, oder Gewinnoptimierung? Bei dem ersten müsste der AG erst mal Rechenschaft ablegen. Entweder gegenüber dem BR,oder wenn vorhanden gegenüber dem Witschaftsausschuss. Als BR würde ich in diesem Fall dann einen Fachanwalt für Witschaftsrecht hinzu ziehen wollen. Die Kriterien wie das zu laufen hat sollten bekannt sein. Bis dahin würde ich als BR dem AG schriftlich mitteilen, das ers sein vorhaben bis zu einer Klärung zu unterlassen hat. Andernfalls sehe der BR sich gezwungen eine Klage auf Unterlassung ein zu reichen. So und nicht anders ist hier zu Handhaben, ganz gleich was ein BR Mitglied hier meint. In so einem Fall hat die persönliche Meinung keine relevanz. Es zählt nur das Rechtliche.

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