Erstellt am 31.01.2018 um 15:51 Uhr von Pjöööng
Wenn der Arbeitgeber "früher nach Hause schickt" gerät er damit in Annahmeverzug und muss dennoch zahlen.
Erstellt am 31.01.2018 um 17:45 Uhr von Handel2016
Es muss eine Betriebsvereinbarung her, die eine Stundenzahl Festlegt. Probleme entstehen auch, wenn Kollegen das Unternehmen verlassen, und der AG die Minusstunden vom letzten Gehalt abzieht, weil nicht nachweisbar war , das der Arbeitgeber die Stunden angeordnet hat.
Erstellt am 31.01.2018 um 17:55 Uhr von paula
unbedingt das Mitbestimmungsrecht nutzen. Im Rahmen der Verhandlungen müsst ihr dann entscheiden was die richtige Anzahl an Minusstunden sind und ob ihr dem AG die Möglichkeit gebt sein Betriebsrisiko auf die AN zu verlagern. Obwohl mir auch klar ist, wohin eine solche Diskussion in wirtschaftlich schwierigen Zeiten führt
Erstellt am 31.01.2018 um 20:10 Uhr von Pjöööng
Jawohl! Vorauseilender Gehorsam ist gefragt!
Erstellt am 31.01.2018 um 20:35 Uhr von Giftzwerg
Hansen hat geschrieben
" Grundsätzlich kann ich dies auch als BR- Mitglied verstehen, nur bauen die Mitarbeiter höhere Minusstunden auf (z.B.: 40-60 Minusstunden), die Sie langsam nicht mehr aufholen können und wenn nur über Monate.
Ist dies so gesetzlich? "
Auf keinen Fall. Wenn der AG die MA schon früher nach Hause schickt, ohne das den MA'tern die Fehlstunden vergütet werden, kann er nicht ein Zeitkonto einrichten und dieses zusätzlich mit Minusstunden belasten.
Liest Euch mal folgendes Urteil des BAG durch. Dieses Urteil enthält meiner Meinung nach brauchbare Hinweise.
BAG, 13.12.2000 - 5 AZR 334/99 - dejure.org
Durch die Ermöglichung eines negativen Zeitkontos wird auch gegen bestehende tarifliche Regelungen nicht verstoßen. Wenn die Arbeitnehmer weniger als die tariflich vorgesehene Wochenarbeitszeit leisten, gleichwohl aber auf deren Basis vergütet werden, stellt dies für sie zunächst einen Vorteil dar. Wird dieser Vorteil später dadurch aufgezehrt, daß die Arbeitnehmer im entsprechenden Umfang ohne zusätzliche Vergütung länger als die tarifliche Wochenarbeitszeit arbeiten, liegt darin keine tarifwidrige Benachteiligung. Der ursprüngliche Vorteil wird vielmehr lediglich ausgeglichen. Die Situation wird auf den tariflichen Regelzustand zurückgeführt.
Notwendige Voraussetzung für das Ausbleiben einer tarifwidrigen Schlechterstellung ist allerdings, daß die Arbeitnehmer selbst über die Entstehung und den Ausgleich eines negativen Kontostandes entscheiden können. Dies betrifft sowohl die Entscheidung darüber, ob überhaupt ein negatives Guthaben entstehen soll, als auch darüber, wann und wie es ggf. ausgeglichen werden soll. Könnte dies der Arbeitgeber bestimmen, würde gegen den Anspruch der Arbeitnehmer auf Einhaltung der tariflichen Wochenarbeitszeit unter Vergütung jeder geleisteten Arbeitsstunde verstoßen.Im übrigen unterliegt die Ermöglichung eines negativen Zeitguthabens gem. § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG der Mitbestimmung des Betriebsrats. Daß bei der Beklagten ein Betriebsrat gebildet war, ist aber weder vorgetragen noch festgestellt.
Erstellt am 01.02.2018 um 00:19 Uhr von DummerHund
@paula
Witschaftlich schwere Zeiten, oder Gewinnoptimierung?
Bei dem ersten müsste der AG erst mal Rechenschaft ablegen. Entweder gegenüber dem BR,oder wenn vorhanden gegenüber dem Witschaftsausschuss. Als BR würde ich in diesem Fall dann einen Fachanwalt für Witschaftsrecht hinzu ziehen wollen. Die Kriterien wie das zu laufen hat sollten bekannt sein. Bis dahin würde ich als BR dem AG schriftlich mitteilen, das ers sein vorhaben bis zu einer Klärung zu unterlassen hat. Andernfalls sehe der BR sich gezwungen eine Klage auf Unterlassung ein zu reichen.
So und nicht anders ist hier zu Handhaben, ganz gleich was ein BR Mitglied hier meint. In so einem Fall hat die persönliche Meinung keine relevanz. Es zählt nur das Rechtliche.