Gleichbehandlungsgrundsatz
Hallo Zusammen. Wie schon oben angedeutet, habe ich einige Fragen zum Thema "Gleichbehandlungsgrundsatz".
Vorweg: Ich arbeite in einem ca. 50 Angestellten großem Betrieb. Seit letztes Jahr gibt es einen Tarifvertrag, der nach der Gründung des BR entstanden ist.
Nun gibt es hier ein paar Mitarbeiter, die kurz vor der BR Gründung und des Tarifvertrages angefangen haben. Nun gut, der Tarifvertrag wurde ausgehandelt und vom BR auch anerkannt. Allerdings kamen wenige der neuen Mitarbeiter zum Geschäftsführer und haben sich beschwert, dass es für sie nicht genug Geld geben würden. Zumal diese Personen bei Einstellung im Betrieb auf weniger Stunden eingestellt wurden, als der Rest des Betriebes angestellt ist. Diese Personen haben daraufhin einen Sondertarifvertrag erhalten, wo der Lohn weitaus höher angesetzt wurde, als bei allen anderen Mitarbeiter, die auch noch mehr Stunden in diesem Unternehmen leisten.
Meine Frage: Ist es Rechtens, dass Mitarbeiter mit dem Chef eigene Löhne aushandeln (wobei es ja einen festen Tarifvertrag gibt) damit sie mehr Geld raus haben und weniger Arbeiten als andere Mitarbeiter, welche mehr arbeiten, aber weniger verdienen? Zumal machen alle den selben Job.
Danke im voraus
Community-Antworten (3)
19.01.2018 um 18:57 Uhr
Was Du schreibst ist nichtnachvollziehbar.
Zwischen welchen Parteien wurden denn diese Tarifverträge ausgehandelt?
19.01.2018 um 19:04 Uhr
Ansonsten gilt : Tarifsätze sind Mindestentgelte. Auch Du kannst mit deinem Chef mehr aushandeln.
20.01.2018 um 23:15 Uhr
Tarifverträge können nur Gewerkschaften abschließen. Wenn ein AN beim Chef einen höheren Lohn aushandelt, redet man nicht von "Tarif" sondern von einer einzelvertraglichen Regelung. Solange es bei Einzelfällen bleibt, kann der AG auch mal etwas mehr Lohn zahlen (Fitting, § 75 BetrVG Rn 30a und Rn 34).
Sobald aber ein "generalisierendes Prinzip" (Fitting § 75 BetrVG Rn 31) der Lohngestaltung erkennbar ist, darf nicht irgend ein AN benachteiligt werden.
Der BR kann das arbeitsgerichtlich durchsetzen, insbesondere wenn die Diskriminierungstatbestände des AGG erfüllt sind (§ 17 AGG), durchaus aber auch darüber hinaus (nämlich gemäß der umfassenderen Befugnis nach § 23 Abs 3 BetrVG).
Damit ist es allerdings schon wieder vorbei, wenn z.B. die Tarifbindung als "generalisierendes Prinzip" wegfällt. Dann darf der AG den neu einzustellenden AN einen geringeren Lohn zahlen, als ihn alle anderen erhalten (Fitting § 99 betrVG Rn 196).
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