Erstellt am 11.01.2018 um 13:24 Uhr von nelchen
Für Arzttermine gibt es pro Monat 2 Stunden Mehrarbeit gutgeschrieben, oder müssen pro Monat 2 Stunden bei Arztbesuch nicht von der geschuldeten Arbeitszeit abgezogen werden?
Erstellt am 11.01.2018 um 13:32 Uhr von Pjöööng
Zitat (coolmum):
"Wir haben die Regelung, das wir für Arzttermine im Monat 2 Stunden gutgeschrieben bekommen."
Dann müsste man die Regel im Wortlaut kennen um beurteilen zu können welcher Anspruch besteht.
Grundsätzlich handelt es sich bei solch einer Regelung um eine Konretisierung des § 616 BGB.
"§ 616 Vorübergehende Verhinderung
Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird. Er muss sich jedoch den Betrag anrechnen lassen, welcher ihm für die Zeit der Verhinderung aus einer auf Grund gesetzlicher Verpflichtung bestehenden Kranken- oder Unfallversicherung zukommt."
Der Grundgedanke des § 616 BGB ist nicht dass der AN für Arztgänge oder ähnliches entlohnt werden soll, sondern dass ihm z.B. durch Arztgänge kein finanzieller Nachteil entstehen soll. Im Falle des § 616 ist der AN nicht nur durch die Zeit beim Arzt an der Dienstleistung verhindert, sondern ebenfalls während der Wegezeit. Insofern fiele die notwendige Wegezeit ebenfalls unter den § 616.
Hier ist aber wohl der § 616 abbedungen und durch eine eigene Regelung ersetzt worden. Wenn man diese nicht im Wortlaut kennt kann man nicht beurteilen ob die Regelung auch eine Einschränkung bezüglich der Wegezeit enthält.
Ein Problem könnte natürlich auch darin bestehen, dass sie hier möglicherweise unnötig früh losfährt, da sie "nicht weiß wo sich der Arzt befindet). Hier kann dem AN regelmäßig zugemutet werden, sich darüber rechtzeitig zu informieren.
Erstellt am 11.01.2018 um 13:46 Uhr von coolmum
Es sind 2 Stunden Mehrarbeit, die wir gutgeschrieben bekommen können. Diese Regel ist nicht in unserem Vertrag vermerkt. Es geht mir darum, ob die Hinfahrt auch darunter fällt.
Erstellt am 11.01.2018 um 14:05 Uhr von moreno
Aber wir können doch nicht wissen ob es einen Anspruch gibt wenn wir nicht den Wortlaut dieser Regelabsprache oder was dies ist kennen! Aus dem Bauch hinaus besteht kein Anspruch auf eine Vergütung wenn ich mit pünktlich Feierabend machen den Arzt trotzdem rechtzeitig erreichen kann. In Zeiten von Internet und Navi ist dies durch aus zumutbar.
Erstellt am 11.01.2018 um 14:54 Uhr von takkus
Na wie geil ist das denn? Ich muss meine Arbeitsstelle eher verlassen weil ich einen Arzttermin habe und bekomme dafür auch noch 2 Stunden Mehrarbeit gutgeschrieben! Frag nicht soviel- schreib die 2 Stunden! Sind bei 12 Monaten im Jahr ganze 24 Stunden, also 3 zusätzliche freie Tage.....
Erstellt am 12.01.2018 um 15:27 Uhr von paula
Nur weil ich um 16 Uhr einen Termin beim Arzt habe, muss nicht unbedingt § 616 BGB einschlägig sein. Der kommt nur zum Tragen, wenn ich der Termin auch genau hier erforderlich war. Daher spielen auch Fragen der Dringlichkeit oder ob ein anderer Termin am Tag möglich gewesen wäre, eine Rolle.
Wir kennen hier Eure Regelung mit den 2 Stunden nicht. Mir hast Du sie auch noch nicht genau erklären können. Daher kann ich nicht beurteilen, ob du ggf. wie diese Anwendung findet
Erstellt am 12.01.2018 um 15:45 Uhr von celestro
"Na wie geil ist das denn? Ich muss meine Arbeitsstelle eher verlassen weil ich einen Arzttermin habe und bekomme dafür auch noch 2 Stunden Mehrarbeit gutgeschrieben! Frag nicht soviel- schreib die 2 Stunden! Sind bei 12 Monaten im Jahr ganze 24 Stunden, also 3 zusätzliche freie Tage....."
Wer hat im Allgemeinen monatlich einen Arzttermin ? Denn es ist hoffentlich klar, daß "ich gehe zum Arzt" und da ist gar kein Termin = Arbeitszeitbetrug darstellt.