Erstellt am 10.01.2018 um 14:31 Uhr von Pjöööng
"Seit 2011 zählt die Manpower Group zu den World's Most Ethical Companies"
Das Konstrukt und die Argumentation klingen zumindest bedenklich. Da die Novellierung des AÜG noch nicht lange zurück liegt gibt es hierzu vermutlich noch keine belastbare Rechtsprechung. Also müsste mal jemand klagen...
Erstellt am 10.01.2018 um 20:49 Uhr von Challenger
Zitat Marek : wie verhält sich Equal Pay in einen ganz lustigen Werkvertrag,.........
Zunächst einmal müsste geprüft werden, ob die Manpower Group Solutions GmbH (Entleiher) überhaupt eine echte Werkvertragsleistung gegenüber ihrem Auftraggeber erbringt. Vergleich :
LAG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 12.12.2012, Az. 15 Sa 1217/12
Fehlt es an einem abgrenzbaren, dem Werkunternehmer als eigene Leistung zurechen baren und abnahmefähigen Werk, so deutet dies auf Arbeitnehmerüberlassung hin.In diesem Fall muss der Besteller durch seine Anweisungen den Gegenstand der vom Arbeitnehmer zu erbringenden Leistungen überhaupt erst bestimmen und damit Arbeit und Einsatz für ihn bindend organisieren.Arbeitnehmerüberlassung liegt insbesondere dann vor, wenn dem Auftragnehmer eine relevante unternehmerische Struktur fehlt und der vertraglich festgelegte Leistungsgegenstand derart unbestimmt ist, dass er erst durch die Weisungen des Auftraggebers konkretisiert wird.
BAG, Urteil vom 18.1.2012 – 7 AZR 723/10 –
bb) Über die rechtliche Einordnung des Vertrags zwischen dem Dritten und dem Arbeitgeber entscheidet der Geschäftsinhalt und nicht die von den Parteien gewünschte Rechtsfolge oder eine Bezeichnung, die dem tatsächlichen Geschäftsinhalt nicht entspricht. Die Vertragsschließenden können das Eingreifen zwingender Schutzvorschriften des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes nicht dadurch vermeiden, dass sie einen vom Geschäftsinhalt abweichenden Vertragstyp wählen. Der Geschäftsinhalt kann sich sowohl aus den ausdrücklichen Vereinbarungen der Vertragsparteien als auch aus der praktischen Durchführung des Vertrags ergeben. Widersprechen sich beide, so ist die tatsächliche Durchführung des Vertrags maßgebend, weil sich aus der praktischen Handhabung der Vertragsbeziehungen am ehesten Rückschlüsse darauf ziehen lassen, von welchen Rechten und Pflichten die Vertragsparteien ausgegangen sind, was sie also wirklich gewollt haben. Der so ermittelte wirkliche Wille der Vertragsparteien bestimmt den Geschäftsinhalt und damit den Vertragstyp (BAG 13. August 2008 - 7 AZR 269/07 - Rn. 15, EzAÜG AÜG § 10 Fiktion Nr. 121; 10. Oktober 2007 - 7 AZR 487/06 - Rn. 35; 24. Mai 2006 - 7 AZR 365/05 - Rn. 42, EzAÜG AÜG § 10 Fiktion Nr. 114). Einzelne Vorgänge der Vertragsabwicklung sind zur Feststellung eines vom Vertragswortlaut abweichenden Geschäftsinhalts nur geeignet, wenn es sich dabei nicht um untypische Einzelfälle, sondern um beispielhafte Erscheinungsformen einer durchgehend geübten Vertragspraxis handelt.
( BAG 6. August 2003 - 7 AZR 180/03 - )
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