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Inventur bei Werkvertrag

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Goldfisch
Nov 2016 bearbeitet

Hallo Betriebsratskolleginnen und Kollegen.

Ich habe eine Frage zu einem Werkvertrag. Bei uns in der Firma wurde ein Bereich der Produktion an eine Fremdfirma, mittels eines Werkvertrag, übergeben. Muss nun diese Fremdfirma auch in ihren Bereich die Inventur machen? Die GF ist der Meinung, unsere Mitarbeiter müssen diese machen, doch wir als BR sind da anderer Meinung. Habt Ihr für mich Hinweise oder sogar Urteile die wir verwenden kölnnen.

Danke schon einmal im voraus.

1.13009

Community-Antworten (9)

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Challenger

24.07.2016 um 03:43 Uhr

Tach auch Goldfisch, Tipp : Last Euch den Werkvertrag vorlegen. Denn oftmals handelt es sich um Scheinwerkverträge, was nicht anderes bedeutet, daß in Wahrheit Leiharbeiter zum Einsatz kommen um den Betriebsräten die Mitbestimmung z.B. nach §99 BetrVG abzuschneiden. Wenn z.B. die Weisungsbefugnis über die Mitarbeiter der Fremdfirma durch Vor- gesetzte Euerer Firma ausgeübt wird, dann handelt es sich nämlich um Arbeitneh- merüberlassung. Das BAG hat bezüglich eines Wekvertrages u.a. folgenden Kern - satz aufgestellt : " Beim Werkvertrag organisiert der Werkhersteller die zur Erreichung seines wirtschaftlichen Erfolges notwendigen Handlungen selbst"

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gironimo

24.07.2016 um 11:08 Uhr

Der Sache auf den Grund zu gehen, kann ich nur unterstützen.

Vielleicht hat aber euer AG eine Übereinkunft mit der Fremdfirma, die Inventur als Dienstleister durch zu führen.

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Goldfisch

24.07.2016 um 12:02 Uhr

Danke für eure Antworten Sorry, hab das vergessen zu schreiben: Wir haben uns den Werkvertrag vorlegen lassen und dieser ist korrekt. Der Bereich wird von einer polnischen Firma erledigt, die sich auf diese Arbeiten spezialisiert hat. Es gibt eine Person in unserem Betrieb der gegenüber dem Vorgesetzten der Fremdfirma, das Recht hat, sollte es eine Verschiebung in der Reihenfolge geben, diesem dieses Mitzuteilen. Im Werkvertrag steht aber leider nicht, wer nun die Inventur zu erledigen hat.

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Challenger

24.07.2016 um 14:51 Uhr

Tach auch Goldfisch, ich wäre an Deiner Stelle vorsichtig, den Werkvertrag pauschal als korrekt zu bezeichnen. Denn die Sache mit der Weisungsbefugnis ist zwar das Hauptkri- terium, nicht aber das alleinige Unterscheidungsmerkmal, ob es sich nun um reine Arbeiten im Rahmen eines Werkvertrages, oder um Arbeitnehmerüberlas- sung handelt. Hierzu einige Fragen :

  1. Welche Arbeiten werden ausgeführt ?
  2. Wie genau ist die Vergütung geregelt ?
  3. Wie sind etwaige Garantie- und/oder Gewährleistungsansprüche geregelt ?

Ich würde Euch im Zweifelsfall empfehlen, einen Sachverständigen zu beauftragen.

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gironimo

24.07.2016 um 16:47 Uhr

Wenn es keinen Dienstleistungsvertrag gibt (über die Abwicklung des Finanzbereichs z.B. zwischen Eurem und dem Fremdbetrieb), hat Euer Betrieb nichts bei dem Fremdbetrieb verloren.

Wenn der Punkt strittig ist, solltet Ihr den AG auffordern, seine Meinung durch Rechtsquellen oder sonstige Materialien zu untermauern, damit Ihr diese überprüfen könnt.

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Challenger

24.07.2016 um 18:28 Uhr

Sorry gironimo, vorliegend geht es um einen Werkvertrag. Gegenüber einem Werkvertrag wird bei einem Dienst- und/oder Dienstleistungsvertrag kein bestimmter Erfolg geschuldet. Bei einer Mandatierung eines Rechtsanwaltes handelt es sich um einen Solchen. Ein RA kann nicht garantieren, daß um ob er z.B. einen Gerichts- prozeß gewinnt.

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Goldfisch

24.07.2016 um 19:13 Uhr

Hallo Challenger

  1. Es werden in einem gesondertem Bereich unseres Betriebes Stahlflechtarbeiten für Betonfertigteile ausgeführt.
  2. Die Vergütung erfolgt nach fertigen Bauvorhaben.
  3. Bei Gewährleistungsansprüchen ist die Fremdfirma für alle ihre ausgeführten Arbeiten
    haftbar. Sie gibt auch die Garantie für ihre ausgeführen Arbeiten. Sollten unseren
    Mitarbeitern Unregelmässigkeiten an den Stahlgeflechten auffallen, so haben sie dieses ihrem Vorgesetzten zu sagen. Diese Person ist nun berechtigt dem Vorgesetzten der Fremdfirma diesen Mißstand weiterzugeben. Dieser Mißstand muss dann sofort von der Fremdfirma beseitigt werden.

Eines verstehe ich aber noch nicht, was hat das mit der Inventur zu tun?

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ickederdicke

25.07.2016 um 09:21 Uhr

Ihr übergebt der Werksvertragsfirma das "Rohmaterial" und die machen was draus. Also sollte sich eine Inventur erübrigen, es sollte sich doch errechnen lassen, was da grad "rumliegt", bzw.fertig gestellt ist. Wenn überhaupt, dann macht der Werksverträgler ne eigene Inventur. Wenn dies aber nicht Vertragsbestandteil ist....tja.

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Pjöööng

25.07.2016 um 11:42 Uhr

Ich denke dass ein BR sich nicht pflichtwidrig verhält wenn er zuerst einmal davon ausgeht, dass sein Arbeitgeber rechtlich korrekte Verträge abschließt. Und falls er es nicht tut ist die Frage ob der BR das erkennen kann.

Zum eigentlichen Thema: Invernturpflichtig ist derjenige der Eigentümer der Vermögensgegegnstände ist und sie damit zu bilanzieren hat. Wenn die rumänischen Eisenbieger ihre Kunstwerke also mit Euren Stahlmatten fertigen, so seid Ihr inventurpflichtig. Allerdings spricht auch nichts dagegen, die körperliche Erfassung von Unternehmensfremden durchführen zu lassen. Insofern ist es eine Frage der Vertragsgestaltung.

Es wäre aber in der Tat ungewöhnlich wenn ein Auftraggeber Aufagben für die er andere verpflichtet hat selber durchführen möchte.

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