Dürfen Werkvertrag MA BR mitwählen
Hallo,
bei uns stehen Betriebsratswahlen an.
Und dieses Jahr haben wir eine besondere Situation bzw. soll eine geschaffen werden.
Kurz zur Unternehmenbeschreibung: Stammbeschäftigte etwa 1.100 Dazu kommen rund 10% etwa 100 Mann dazu die über einen Werkvertrag beschäftigt sind
Jetzt soll eine Situation geschaffen werden, die es den Werkvertrag Mitarbeitern ermöglich sich selbst als BR Kandidaten aufstellen zu lassen und bei den Wahlen auch mitwählen zu dürfen!!! Das ganze soll über eine Betribsvereinbarung geregelt werden!!! "BV zur Bildung eines gemeinsamen BR"
Keine Frage, gut das man die Werkvertrag MA mit einbinden will!!!
Aber sowas ist doch nicht gesetzeskonform??? Also BV hin oder her. Was da geschaffen werden soll ist doch eine Eingliederung in das Unternehmen!!! Oder stehe ich hier komplett auf dem Schlauch???
Ist so etwas möglich/erlaubt?
Community-Antworten (3)
28.03.2015 um 10:29 Uhr
Ein sicherlich bisher selten verfolgter - aber durchaus interessanter - Gedankengang.
Immerhin heißt es ja im § 1 Abs. 2 BetrVG:
Ein gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen wird vermutet, wenn
- zur Verfolgung arbeitstechnischer Zwecke die Betriebsmittel sowie die Arbeitnehmer von den Unternehmen gemeinsam eingesetzt werden oder (...)
ob es bei Euch so ist, weiß ich natürlich nicht. Meist achten die AG schon darauf, dass es auch arbeitsorganisatorisch klare Trennungen gibt.
28.03.2015 um 11:01 Uhr
@ BRGruppe
Ich vermute mal, dass man den § 3 BetrVG sehr großzügig auslegen möchte ...
Als BR würde ich
- vom Recht auf Einsichtnahme in den Werkvertrag Gebrauch machen ...
- abklären, ob diese ca. 100 "AN" nicht scheinselbständig sind ...
Unterm Strich ist die Fragestellung zu komplex und bevor ich als BR einer solchen BV zustimmen würde, würde ich dazu juristischen Sachverstand hinzuziehen.
Und falls ein TV greift, kann eine solche BV sowieso NICHT ohne Beteiligung der Gewerkschaft vereinbart werden.
Warum wird überhaupt in diesem Jahr gewählt?
30.03.2015 um 11:08 Uhr
Habe heute Morgen zur Bildung des gemeinsamen BR bei einem Juristen einen Termin gehabt. Laut ihm ist es eine sehr spezielle Auslegung des § 3 BetrVG. Auf Werkvertrag Firmen ist es nicht anwendbar. Hier würde eine Eingliederung zustande kommen BV hin BV her.
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