Erstellt am 21.04.2015 um 20:52 Uhr von nicoline
*Die Werkvertrag MA die zur Wahl standen, wurden in meinen Augen hier gleichberechtigt eingegliedert ohne wenn und aber.*
Diesen Satz kann man zwar nicht wirklich verstehen, ich vermute aber mal, dass Du meinst, dass diese MA auf dem Wahlvorschlag/in die Liste nicht hätten eingegliedert werden dürfen.
Wenn Du das meinst, dann ist das die Antwort:
Das kann doch nicht Gesetzes konform sein!!!
Wenn es sich um einen rechtlich einwandfreien Werkvertrag handelt, sind diese
"Werksvertragler" aufgrund dessen, dass sie nicht in die Arbeitsorganisation des Betriebes eingegliedert sind (sein können) weder wählbar noch wahlberechtigt.
Ob es sich wirklich um einen echten Werkvertrag handelt, kann keiner von hier aus sagen.
Erstellt am 22.04.2015 um 07:33 Uhr von Erbsenzähler
Es ist 1000 % wie nicoline schreibt.
Ein Werkvertrag ist ein Vertrag zu Erbringung einer bestimmten Leistung. Die Mitarbeiter können nicht eingegliedert sein. Sie können weder wählen noch gewählt werden.
Weiterhin ein BR segnet kein Wahlverfahren ab. Das macht alleine der Wahlvorstand und eine Wahlkommission gibt es nicht in Deutschland!
Erstellt am 22.04.2015 um 09:35 Uhr von gironimo
Ich gehe mal auch davon aus, dass der Wahlvorstand von Scheinselbständigkeit ausgegangen ist. Es kommt ja bekanntlich nicht auf das Vertragsverhältnis des AN zum AG an, sondern auf die Eingliederung in den Betrieb.
Und ob es vielleicht sogar eine tarifliche Regelung im Sinne des § 3 BetrVG gibt, wissen wir natürlich nicht. Wenn es aber ein großer Konzern ist - kann das doch schon sein.
Erstellt am 22.04.2015 um 19:49 Uhr von nicoline
*dass der Wahlvorstand von Scheinselbständigkeit ausgegangen*
Ich würde mal sagen, dass man hier eher von illegaler ANÜ als von Scheinselbständigkeit reden muss
*20% Werkvertrag Mitarbeiter die in Projekten beschäftigt werden (diese gehören einer 100% Tochter des Konzerns an)*
da wird dann behauptet, dass es zwischen der Tochter und der Mutter einen Werk- / Dienstleistungsvertrag gibt und wirklich .............
Das es eine tarifvertragliche Regelung im Sinne des § 3 gibt, die Werksvertragler einschließen kann, wage ich zu bezweifeln.
Erstellt am 23.04.2015 um 15:11 Uhr von BRGruppe
Zu Erbsenzähler: du hast natürlich Recht mit dem Wahlvorstand. Wahlkommission gibt es nicht.
In dem Punkt mit dem, dass der bestehende BR das Wahlverfahren nicht mit absegnet hast du natürlich auch recht! Da habe ich mich unglücklich ausgedrückt.
Der BR bzw. ein Teil des BR's hat sich dafür ausgesprochen die Werkvertrag MA in das BR Wahlverfahren mit einzubinden. Sicherlich politisch bedingt oder um selbst darauß Profit zu schlagen! Wenn man 20% Belegschaft hat, denen man erzählt, wir werde dafür kämpfen, dass wenn ihr uns wählt, ihr alle Stammverträge bekommt..... Dann hat man schon ein Riesen Pfund hinter sich die einen wählen.
Das Thema kocht derzeit bei uns ziemlich hoch und sorgt für gespaltene Läger. Noch erschwerend kommt hinzu, dass es doch tatsächlich eine schon etwas ältere Betriebsvereinbarung dazu gibt!!! War auch nicht jedem BR bekannt "BV gemeinsame Bildung eines BR zwischen Konzern und 100% Tochter". Das bringt uns zurück zu dem Punkt BetrVG
§ 3 Abweichende Regelungen
(1) Punkt 2
Und hier an diesem Punkt hört zumindest meine Kompetenz dann auch auf!!! Aus meiner Sicht und da gehe ich mit nicoline mit, ist das was da gelaufen ist und läuft eine "illegaler ANÜ" wovon wir da reden!!!
Da würde ich mich jetzt aus diesem Thema zurückziehen und es an einen Rechtsanwalt übergeben. Wobei für mich die Sache ganz klar nach "illegaler ANÜ" schon förmlich stinkt!!!
Wo man dann zum nächsten Problem kommen wird!!! Was nun mit den paar MA machen die über die Werkverträge beschäftigt sind und gewählt haben bzw. gewählt wurden. Zumal min. 2 von denen auch schon verstanden haben, dass da etwas eventuell falsch gelaufen ist! Und an diesem Punkt wird das Thema sehr sehr heiß :(
Erstellt am 23.04.2015 um 20:07 Uhr von nicoline
*Das Thema kocht derzeit bei uns ziemlich hoch und sorgt für gespaltene Läger.*
Warum denn erst jetzt?
*dass es doch tatsächlich eine schon etwas ältere Betriebsvereinbarung dazu gibt!!!"BV gemeinsame Bildung eines BR zwischen Konzern und 100% Tochter". *
Na ja, dann gibt es doch aber eine Regelung. Ob man das bei euch mit einer BV wirklich regeln kann und ob diese BV rechtlichen Bestand hat, kann hier niemand aus der Ferne sagen.
*Da würde ich mich jetzt aus diesem Thema zurückziehen und es an einen Rechtsanwalt übergeben.*
Das ist sicher die richtige Vorgehensweise. Willst Du das als Einzelperson machen oder wie stellst Du dir das vor? Bist du Mitglied des BR oder in welcher Funktion fragst Du hier?
*Was nun mit den paar MA machen die über die Werkverträge beschäftigt sind und gewählt haben bzw. gewählt wurden.*
Ich glaube, diese Frage stellt sich eigentlich nicht. Sollten diese MA unberechtigt gewählt haben oder gewählt worden sein, dann muss man sich darüber keine Gedanken machen, denn dann gibt es nur den gesetzlichen Weg!
In eurem Fall gäbe es nur die Möglichkeit, die Wahl für "nichtig" erklären zu lassen, weil die reguläre Frist zur Wahlanfechtung lange abgelaufen ist. Ob ihr das wollt und das erfolgreich möglich ist, solltet ihr gründlich prüfen.
Die Nichtigkeit der Betriebsratswahl kann auch nach Ablauf der für die Anfechtung einer Betriebsratswahl gesetzlich vorgeschriebenen Zwei-Wochen-Frist des § 19 Abs. 2 BetrVG jederzeit geltend gemacht werden.
(BAG v. 9.2.1982 – 1 ABR 36/80, AP Nr. 24 zu § 118 BetrVG
1972; BAG v. 24.1.1964 – 1 ABR 14/63, AuR 1964, 249; vgl.
auch BAG v. 1.2.1963 – 1 ABR 1/62, AP Nr. 5 zu § 3 BetrVG)
Eine Betriebsratswahl ist nur dann nichtig, wenn gegen allgemeine Grundsätze jeder ordnungsgemäßen Wahl in so hohem Maße verstoßen worden ist, dass auch der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht mehr vorliegt.
(BAG v. 22.3.2000 – 7 ABR 34/98, NZA 2000, 1119 ff.)
Erstellt am 24.04.2015 um 01:06 Uhr von BRGruppe
Ich bin selbst Ersatzmitglied und noch recht unerfahren.
Einer der beiden Werkvertrag MA von denen ich geschrieben habe, ist auf einen BR bereits zugegangen. Von daher ist die Büchse der Pandora bereits geöffnet worden. Ich habe auch schon Gespräche mit dem anderen Werkvertrag MA geführt, nachdem er auf mich zugekommen ist. Die beiden Werkvertrag MA haben bisher das Thema sehr vertraulich behandelt.
Ich werde nochmal das Gespräch suchen und den beiden Werkvertrag MA raten sich juristischen Beistand zu nehmen und es dann prüfen zu lassen.
Ich glaube nicht das wir die Wahl annullieren lassen.
Aus meiner Sicht liegt hier eine illegale ANÜ vor (die bestehende BV wird da juristisch nicht stand halte, meiner Meinung nach / da hat man BetrVG Paragraph 3 Abs. 2 zu großzügig versucht auszulegen) und die Werkvertrag MA müssten ein Übernahmeangebot bekommen.
Es gibt noch weitere Punkte die auf eine ANÜ hinweisen (von der AG Seite). Aber das soll bitte jetzt ein voll Jurist überprüfen.
Erstellt am 24.04.2015 um 06:56 Uhr von nicoline
*und die Werkvertrag MA müssten ein Übernahmeangebot bekommen. *
Wie kommst Du darauf?