Fragen zum § 3 BetrVG (2)
Und § 8 BetrVG (1)


Unsere Situation

Bei uns wurde der BR letztes Jahr nach der normalen Wahlperiode neu gewählt.
Wir sind ein Außenstandort eines europaweit operierenden Konzerns mit etwa 70% Stammbeschäftigte, 10% Zeitarbeitnehmer und rund 20% Werkvertrag Mitarbeiter die in Projekten beschäftigt werden (diese gehören einer 100% Tochter des Konzerns an)

Da wir 2 Listen hatten wurde eine Listenwahl gemacht. Liste 1 Gewerkschaft A 38 Kandidaten (Stammbeschäftigte und Werkvertrag MA gemeinsam)
und Liste 2 Gewerkschaft B 3 Kandidaten.

Jetzt wurden die Kandidaten der Liste 1 der Gewerkschaft A bei der Plazierungswahl gleichberechtigt sowohl von den Stammbeschäftigten als auch den Werkvertrag MA gewählt. Das heißt zum Teil haben Stammbeschäftigte im Endeffekt auch Werkvertrag MA gewählt und umgekehrt.

Das Wahlverfahren wurde sowohl von den BR's als auch von der Wahlkommission abgesegnet.

Also entweder sehe ich den Wald vor lauter Bäumen nicht, oder ich liege völlig auf dem Holzweg!!!

Hier ist doch eine Eingliederung der Werkvertrag MA vorgenommen worden die auf der Liste standen und mitgewählt wurden bzw. auch mitgewählt haben. Von den Werkvertrag MA hat es keiner in den BR geschafft.
Jedoch ist das aus meiner Sicht auch nicht der Punkt auf den ich hinaus will. Die Werkvertrag MA die zur Wahl standen, wurden in meinen Augen hier gleichberechtigt eingegliedert ohne wenn und aber.

Oder sehe ich hier wie bereits erwähnt den Wald vor lauter Bäumen nicht, bzw. liege ich völlig auf dem Holzweg!!!

Das kann doch nicht Gesetzes konform sein??? :(