Durchsetzung Inhalte Entgelttransparentgesetz bei kleineren Betrieben
Hallo Kollegen,
vorneweg unsere Situation: Wir sind ein Betrieb mit 75 MA in einem Unternehmen mit 2 Betrieben und insgesamt 150 MA. Wir sind nicht tarifgebunden, aber es gibt in beiden Betrieben BRs sowie einen GBR (IT Branche, Service). Unsere Tätigkeiten sind allgemeiner Service-Natur, sie erfordern nicht zwingend eine bestimmte (qualifizierte) Berufsausbildung. Demzufolge findet man bei uns vom Diplom-Informatiker bis hin zum Bäcker alles an Berufausbildungen., Sie alle üben aber gleiche bzw. vergleichbare Tätigkeiten an denselben Arbeitsplätzen (Teamarbeitsplätze, Wechselschichtbetrieb) aus.
Seit dem 1.1.2018 ist ja das Entgelttransparentgesetz in Kraft. Viele seiner Regelungen gelten zwar erst für Betriebe ab 200 Mitarbeiter, aber der generelle Anspruch, gleiches Entgelt bei gleicher oder gleichweriger Tätigkeit sicherzustellen, der besteht ja wohl unabhängig von der Betriebsgröße.
Welche Einfluss- bzw. Aktionsmöglichkeiten des BR sehr Ihr denn in dieser Richtung? Bedeutet "gleiches Entgelt" tatsächlich ein identisches Gehalt? Hätte dann der AG überhaupt noch Spielraum bei der Gehaltsfestlegung, wenn er z.B. einen höher qualifizierten Mitarbeiter höher entlohnen möchte als einen "angelernten" MA?
Wir unternehmen gerade erste Schritte, um mit unserem AG zu einer Vereinbarung über Entlohnungsgrundsätze (und Gehaltsgruppen) zu kommen, aber das ist ein weiter Weg und wir wollen da auch keine Fehler begehen, die uns weitere Schritte verbauen könnten.
Würde mich freuen wenn es hierzu Ideen und Tips von Euch gäbe ... Danke!
Community-Antworten (11)
04.01.2018 um 15:15 Uhr
Hallo EDDFBR,
im Rahmen des Entgelttransparentgesetztes habt ihr aufgrund eurer Anzahl an Kollegen keine Möglichkeit. Das Gesetzt greift tatsächlich erst ab eine Beschäftigungsgröße > 200. Ergo ab 201 Kollegen wäre es anwendbar.
Euch bleibt nur der Weg über Entlohnungsgrundsätze und den Entgeltgruppen.
Beste Grüße
Pelikan
04.01.2018 um 15:24 Uhr
Im Gesetz heißt es ja "Gebot des gleichen Entgelts für Frauen und Männer bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit" und nicht "gleichen Entgelts für alle Arbeitnehmer". Insofern sind entgeltliche Differenzierungen durchaus erlaubt, wenn sie nicht auf einer geschlechtsspezifischen Diskrimierung beruhen.
04.01.2018 um 15:35 Uhr
Pjöööng,
welche anderen Arbeitnehmer als Frauen oder Männer (lassen wir das Problem des 3. Geschlechts jetzt mal aussen vor) gibt es denn noch? Ich lese das so, dass es in der Tat synonym für "alle Arbeitnehmer" steht. Denn würde ich einen Mann und eine Frau, welche eine gleiche Arbeit ausführen, gleich bezahlen, dass würde das doch automatisch für alle Frauen und Männer mit der gleichen Tätigkeit gelten, oder? Und dann dürfte ich sie nicht unterschiedlich entlohnen?
@Pelikan: Gilt die 200-AN Grenze nicht nur für die Auskunftspflicht? Im §5 des Gesetzes (Abs. (2) und (3) steht nichts von einer solchen Grenze.
04.01.2018 um 15:42 Uhr
Hi EDDFBR,
ja genau. Aber das reicht doch. Welche Auskunft über Gehälter willst du einfordern, wenn der AG nicht verpflichtet ist, diese Auskunft zu liefern?
04.01.2018 um 15:46 Uhr
Das EntgTransG definiert ja eigentlich nur eigene Ansprüche hinsichtlich des Auskunftsanspruchs. Ansonsten hattest Du doch schon bisher das AGG und auch § 80 BetrVG. Verstehe gerade dein Problem nicht
04.01.2018 um 15:56 Uhr
Es heißt "Gebot des gleichen Entgelts für Frauen und Männer bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit" und nicht "Gebot des gleichen Entgelts für JEDE Frau und JEDEN Mann bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit". Das Gesetz gewährt dem Arbeitnehmer ja auch nur einen Auskunftsanspruch auf Durchschnittswerte. Wenn Frauen und Männer bei gleicher Tätigkeit im Durchschnitt gleich viel verdienen, dann ist das ausreichend.
Die Auskunftspflicht nach § 13 EntgTranspG gilt unabhängig von der Betriebs- bzw. Unternehmensgröße.
04.01.2018 um 16:20 Uhr
@Pelikan: Das Auskunftsrecht nach diesem Gesetz ist ein individuelles Recht. Aber meine allgemeine Aufgabe als BR ist die Überwachung der Einhaltung relevanter Gesetze (§80 BetrVG (1) 1. Und der Entgeltgerechtigkeitsgrundsatz dieses Gesetzes fällt da doch auch darunter, oder? Als BR haben wir ja Kenntnis über die Gehälter. Wenn es also unterschiedliche Entgelte für gleiche Tätigkeiten geben würde, wäre das doch ein Verstoß gegen das Gesetz, oder?
04.01.2018 um 16:31 Uhr
:Wunschantwortmodus an.
Ja, wenn zwei AN die die gleiche Tätigkeit durchführen unterschiedliche Gehälter bekommen, dann ist das ein Gesetzesverstoß.
:Wunschantwortmodus aus.
04.01.2018 um 16:51 Uhr
EDDFBR
selbst wenn es diese Ungleichbehandlung gibt (schon immer ein AGG-lastiger Vorgang) was glaubst Du denn nun, welche weitergehenden Rechte dir das EntgTransG gibt? Den Auskunftsanspruch nach § 13 EntgTransG (den Du bisher auch aus 80 BetrVG herleiten konntest) und dann? OK der AG muss dir jetzt Männlein und Weiblein auseinanderdividieren....
04.01.2018 um 18:12 Uhr
EDDFBR, akzeptier es einfach, es gibt allein aus dem Gesetz KEINEN Rechtsanspruch, automatisch das gleiche Gehalt wie ein Kollege zu erhalten.
Sofern keine diskriminierenden Gründe, sondern anerkannte marktwirtschaftliche Gründe Gehaltsunterschiede begründen, sind sie ganz normaler Bestandteil der grundgesetzlich geschützten Vertragsautonomie.
04.01.2018 um 18:15 Uhr
Das Gesetzt als solches regelt ja leider nur die Transparenz, da steht nix von wegen "gleiches Geld für wen auch immer..." Bei ungleicher Bezahlung ist das also auch kein Verstoß und keine Ungleichbehandlung.
Wenn ihr euren AG zu einer Vereinbarung über Entlohnungsgrundsätze kriegen könnt, ist das doch eine super Sache! Gehälter einsehen dürft ihr als BR in einem kleinen Betrieb ja trotzdem - nur haben eben nicht die Mitarbeiter an sich ein Recht auf "Transparenz".
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