Richtige Einladung für Beauftragung eines Anwalts zur Durchsetzung eines Beschlussverfahrens
Erstmal möchte Ich allen ein frohes neues Jahr wünschen . Ich habe folgende Frage wie lade ich richtig ein um (richtige Formulierung des TOPs,wegen evtl. gerichtliche Überprüfung)ein Beschlussverfahren zur durchsetzung von Seminaren einzuleiten und um den Anwalt x y zu beauftragen ?
Community-Antworten (7)
04.01.2011 um 10:46 Uhr
Erstmal: Nicht so kompliziert denken!
Zweitens: Der TOP soll den zu behandelnden Sachverhalt kurz und prägnant wiedergeben. Und das hast Du bereits getan:
Beschlussverfahren zur durchsetzung von Seminaren
reicht und trifft 100%ig. ggf. noch um welche(s) Seminar(e) es sich handelt.
Den weiteren Sachverhalt erörtert der BR auf der Sitzung bzw. geht aus ggf. vorhandem Schriftwechsel hervor. So weit die BRM VOR der Sitzung zwecks Vorbereitung weitere Informationen brauchen können diese ja nachfragen. Es ist nicht Sinn der Einladung den BRM den Sachverhalt aufzudröseln sondern nur den BRM anhand des TOP das zu behandelnden Thema mitzuteilen. Eine präzisere Nennung macht IMHO nur Sinn, wenn die BRM ohne weitere Erläuterungen überhaupt nicht erkennen können was behandelt werden soll - und das ist mir in der Form noch nicht untergekommen.
04.01.2011 um 11:39 Uhr
Hallo,
wieso macht ihr keinen beschluss für ein seminar?
ablehnen oder zustimmen kann der arbeitgeber nicht, er kann den beschluss nur vom arbeitsgericht ersetzen lassen.
etwas anderes wird euch ein anwalt auch nicht sagen.......
mfg
04.01.2011 um 11:48 Uhr
Der ordentliche Beschluss für das Seminar ist da , Arbeitgeber rührt sich nicht ,jetzt gibt es wieder zwei Fraktionen die einen sagen nach zwei Wochen ohne Antwort ist das Seminar genehmigt die anderen sagen Kostentragung soll dann selber vom BR per Beschlussverfahren geklärt werden,verlangen übrigens auch manche Seminaranbieter im Vorfeld (die WAF nicht).,
04.01.2011 um 12:27 Uhr
Die Kostentragungsgeschichte ist eigentlich weniger das Problem des BR. Die Seminaranbieter und das Hotel sind selbst verantwortlich dafür ausstehende Kosten einzutreiben - nur ist das denen oft zu aufwendig, deshalb verlangen sie eine Kostenübernahmeerklärung des AG.
Schlimmer ist das Problem der Freistellung unter Lohnfortzahlung. Wenn der AG diese nämlich verweigert muss das BRM selbst seinen Lohnfortzahlungsanspruch individualrechtlich einklagen. Und dabei bleibt immer das Restrisiko das ein ArbG das Seminar nicht für notwendig erachtet (was zumindest für Grundlagenseminare kein problem darstellt).
Aber habt Ihr Euren AG mal darauf angesprochen WARUM es noch keine Antwort gibt? Mit einem Beschlußverfahren würde ich erst reagieren wenn der AG definitiv die Teilnahme verweigert oder die Sache so lange verzögert das die Anmeldung gefährdet ist.
04.01.2011 um 12:38 Uhr
@rkoch Sagen wir mal so in unserem mittelständischen Familienunternehmen ist ein BR der die Arbeitnehmer vertritt nich unbedingt erwünscht und deshalb wird alles erschwert.Dem Arbeitgeber wurden mittlerweile zwei Schreiben mit einer Insgesamt Frist von 3 Wochen geschrieben und es gibt keine Antwort ,da ein Beschlussverfahren ja auch eine gewisse Zeit braucht ,gehen wir davon aus das der Arbeitgeber auf Zeit spielt. Ein Beispiel Br Lektüre zu bestellen dauert immer mindestens vier Wochen,und kommt erst nach mehrmaligen Nachfragen.
04.01.2011 um 13:09 Uhr
Stichwort: Einstweilige Verfügung...
Da der AG sich anscheinend auch beharrlich weigert mit dem BR zusammenarbeiten ist der BR nach §23 BetrVG (Juhu, ich hab ihn gezogen !!!) durchaus gehalten und berechtigt sich dem AG gegenüber mit einer Einstweiligen Verfügung rückzuversichern, da durchaus die Gefahr besteht das der AG bei Seminarteilnahme entsprechende Schritte (Lohnfortzahlung) ins Auge fasst.
04.01.2011 um 15:11 Uhr
Hallo,
lest euch den §37,6 BetrVG mit kommentar durch.
ihr solltet schon wissen was ihr wollt!
mfg
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