Erstellt am 04.01.2018 um 09:04 Uhr von bürgermeister
Moin,
ich würde pauschal die Aussage bestätigen. Ich denke mir mal das die 39std durch die 5 Tage geteilt wurden und dann käme es hin das die Urlaubstage mit 7,8std berechnet werden.
Erstellt am 04.01.2018 um 09:07 Uhr von RoterFaden
Was steht in deinem Arbeitsvertrag?
Besteht eine Gleitzeitregelung?
Könntest du (am Freitag nehme ich an) überhaupt länger als 5 Std. arbeiten,
oder wird die Firma komplett geschlossen?
Erstellt am 04.01.2018 um 09:18 Uhr von Kordula
Ich muss in der Woche auf 39 Std. kommen. Wenn ich am Freitag 8,5 Std. arbeite, dann am Donnerstag 5,0. Ich arbeite im Krankenhaus (Büro) - nicht geschlossen. Ich kann es halt nicht nachvollziehen, dass mir durch Urlaub oder Krankheit oder Feiertag Minusstunden entstehen.
Erstellt am 04.01.2018 um 10:20 Uhr von pummelfee
Nach unserer Erfahrung/Praxis gilt, sofern nichts anders vereinbart wurde, dass die tägliche Sollarbeitszeit zu vergüten ist. D.h. ein mit 8,5h geplanter Tag wird als Urlaubs- oder auch Kranktag mit 8,5h bewertet, ein 5,0h Tag mit 5,0h.
Erstellt am 04.01.2018 um 10:37 Uhr von Kordula
Vielen Dank für die Antwort. Doch wo finde ich was schriftlich was ich belegen kann? Ich muss dies unserer Personalabteilung vorlegen.
Vielen Dank
Erstellt am 04.01.2018 um 11:03 Uhr von fantil
Entgeldfortzahlungsgesetz:
§ 2 Entgeltzahlung an Feiertagen
(1) Für Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertages ausfällt, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt zu zahlen, das er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte.
§ 3 Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
(1) 1Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne daß ihn ein Verschulden trifft, so hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen.
Bundesurlaunsgesetz:
§ 11 Urlaubsentgelt
(1) 1Das Urlaubsentgelt bemißt sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, das der Arbeitnehmer in den letzten dreizehn Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat, mit Ausnahme des zusätzlich für Überstunden gezahlten Arbeitsverdienstes...
Erstellt am 04.01.2018 um 13:37 Uhr von nicoline
fantil
diese Gesetzexte helfen hier nicht wirklich weiter, denn es geht nicht um das Entgelt, sondern um die Stundenberechnung pro Urlaubstag.
Pummelfee hat es richtig beschrieben: Ein Urlaubstag befreit von exakt der Arbeitspflicht, die an dem Tag des Urlaubs ***geplant*** war und die meisten AG planen leider nicht richtig. Mit einem Urteil oder Kommentar kann ich leider nicht aufwarten aber, hier ist es korrekt dargestellt.
http://www.schichtplanfibel.de/urlaub1.htm
Erstellt am 04.01.2018 um 13:59 Uhr von Pjöööng
Zitat (nicoline):
"... denn es geht nicht um das Entgelt, sondern um die Stundenberechnung pro Urlaubstag ..."
Da gibt es durchaus eine recht einfache Möglichkeit, das Eine in das Andere umzurechnen. Ob der Arbeitgeber das volle Entgelt auszahlt und 7,8 Stunden von der Sollarbeitszeit abzieht, oder ob er 7,8 Stunden als gearbeitet verrechnet und dafür 7,8 Stunden Urlaubsentgelt zahlt ist letztendlich unter dem Strich dass Selbe.
Zitat (nicoline):
"Ein Urlaubstag befreit von exakt der Arbeitspflicht, die an dem Tag des Urlaubs ***geplant*** war ..."
Das stimmt zwar für Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, aber eben nicht für das Urlaubsentgelt (denn da wird der vernünftige Arbeitgeber den Arbeitnehmer gar nicht mehr einplanen).
Wenn man dieser Seite (wobei ich Haufe nicht immer traue) folgt https://www.haufe.de/personal/personal-office-premium/urlaub-urlaubsverguetung-und-urlaubsabgeltung-23-berechnungsbeispiele_idesk_PI10413_HI2713515.html, dann ist immer ein durchschnittlicher Tageslohn zu berechnen und eben nicht ein durchschnittlicher Stundenlohn. Dem entspricht es wenn bei einem regelmäßig gleichbleibenden Entgelt die wöchentliche Arbeitspflicht um die durchschnittliche Stundenzahl (hier 7,8 Stunden) gekürzt wird. Im Falle dass hierdurch (z.B. bei Urlaub Mo-Do) Minusstunden entstehen, entsstehen diese nicht während des Urlaubs, sondern durch die zu kurze Arbeitszeit am Freitag.
Einfach lösen lässt sich dieser Konflikt durch die gesetzeskonforme Gewährung von zusammenhängenden Urlaub.
Ich halte es übrigens durchaus für möglich dass andere Seiten eine andere Meinung als Haufe vertreten.
Ergänzung:
Was den Aspekt der geschuldeten Arbeitsleistung angeht ist nicolines Darstellung bei Schichtbetrieben vermutlich nicht verkehrt. Was aber nicht erwähnt wird, dass dadurch dass das Urlaubsentgelt eine Durchschnittsberechnung auf Tagesbasis ist in den Fällen in denen an Urlaubstagen mehr als der Durchschnitt gearbeitet worden wäre de facto eine Verdienstreduzierung eintritt.
Erstellt am 18.01.2018 um 14:32 Uhr von Klugscheisser
Hallo zusammen,
die Frage ist nach der geläufigen Rechtsprechung einfach zu beantworten: Es ist das gutzuschreiben, was gearbeitet worden wäre. Im beschriebenen Fall also Mo - Do 8,5 Stunden und Fr 5,0 Stunden.
Ich selbst muss leider die Gewerkschaft beauftragen, dies dem AG zu erklären.
Ich nutze übrigens für alle, die das gern nach dem Durchschnitt rechnen ein Gegenargument: Ich nehme alle meine Urlaubstage freitags und komme dann zu einigen Überstunden, ohne diese wirklich gearbeitet zu haben. Wenn dies gewollt ist, würde ich tatsächlich einige verlängerte Wochenenden machen. Grob überschlagen: Zwei Freitage Urlaub und am dritten die entstandenen Überstunden abbauen.
Erstellt am 18.01.2018 um 14:51 Uhr von moreno
Wieso ist das ein Gegenargument für Durchschnitt rechnen? Für den AN doch wohl eher ein dafür! :-)
Erstellt am 18.01.2018 um 16:06 Uhr von Pjöööng
Diese "Gegenargument" ist klasse!
Rechnen wir es doch mal durch...
Das Jahr hat 52 Kalenderwochen.
Für Feiertage rechnen wir der Einfachheit halber 2 Wochen ab.
Verbleiben 50 Arbeitswochen.
Gehen wir von 6 Wochen Urlaubsanspruch aus.
Nimmt der AN diese "am Stück", dann verbleiben 44 zu arbeitende Wochen, mal 39 Stunden sind das 1716 Stunden die dieser AN im Jahr zu arbeiten hat.
Jetzt kommt ein Klugscheißer und optimiert:
30 Wochen mit Mo-Do. Arbeit: 30*34 Stunden = 1020 Stunden
20 Wochen mit Mo - Fr Arbeit: 20*39 Stunden = 780 Stunden
Nach Optimierung zu arbeiten 1800 Stunden, also 84 Stunden mehr.
So viel zu "komme dann zu einigen Überstunden, ohne diese wirklich gearbeitet zu haben"...
Welcome at the dairy maiden calculators
Diese sind in den Freitagsurlaubswochen von Mo - Do gearbeitet worden, weil dort jeweils 4 * 0,7 Stunden mehr gearbeitet wurde als der Durchschnitt.
4 * 0,7 * 30 (4-Tage Wochen) ergibt wieder 84. Staun!
Erstellt am 18.01.2018 um 17:34 Uhr von Klugscheisser
Hallo zusammen,
und danke Pjöööng für`s nachrechnen.
Die berechneten 84 Stunden sind genau die Überstunden, die ich mit diesem "Urlaubsplan" erarbeite. Es handelt sich also um die rechnerisch erbrachten Stunden, die in der Arbeitszeiterfassung zu sehen sein müssen. nun möchte ich den AG sehen, der die in Freizeit wieder ausgleichen läßt. Es sind dann etwas mehr als zwei Wochen, die ich zusätzlich daheim bleiben darf.
Die Berechnung: "4 * 0,7 * 30 (4-Tage Wochen) ergibt wieder 84" erklärt lediglich, wie ich zu diesen Überstunden komme.
Grüße
Erstellt am 18.01.2018 um 22:54 Uhr von Pjöööng
Zitat (Klugscheisser):
"nun möchte ich den AG sehen, der die in Freizeit wieder ausgleichen läßt. Es sind dann etwas mehr als zwei Wochen, die ich zusätzlich daheim bleiben darf."
Das steht aber im Widerspruch zu Deiner obigen Argumentation:
"Grob überschlagen: Zwei Freitage Urlaub und am dritten die entstandenen Überstunden abbauen. "
Erstellt am 20.01.2018 um 14:41 Uhr von Klugscheisser
Hallo Pjöööng,
da hast Du recht. Da war ich etwas schnell mit meinen Gedanken und dem Text dazu.
Das können wir jetzt noch weiter treiben. Es bleibt jedenfalls dabei, dass ich durch geschicktes legen von einzelnen Urlaubstagen Überstunden erzeugen kann.
Das hat auch nichts mit mehr mit der eigentlichen Frage zu tun...