Erstellt am 01.01.2018 um 23:52 Uhr von Giftzwerg
Eine tatsächlich vorliegende krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit eines GBR-/BR-Mitglieds muss nicht zwangsläufig auch zur Amtsunfähigkeit führen (BAG v. 15.11.1984 - 2 AZR 341/83 AP BetrVG 1972 § 25 Nr. 2, Eisemann in ErfKomm § 25 BetrVG Rn. 5).
Grundsätzlich ist bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit zunächst von Amtsunfähigkeit auszugehen. Das BAG stellte diese Vermutung allerdings in einem Kündigungsschutzverfahren auf, in dem es um die Verhinderung des einköpfigen BR ohne Ersatzmitglied ging (BAG v. 15.11.1984 - 2 AZR 341/83, AP Nr. 2 zu § 25 BetrVG 1972). Es entschied im Ergebnis jedoch, dass der Arbeitgeber aufgrund der bisherigen Krankheitsdauer und mehrerer Kontakte während der Krankheit nicht mehr von der Amtsunfähigkeit ausgehen darf und den BR daher trotz seiner Arbeitsunfähigkeit anhören muss.