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Dienstleistung oder Leiharbeit - kein Zustimmungsersuchen nach § 99 weil Fall keine Leiharbeit sondern gekaufte Dienstleistung?

A
Achtung
Jan 2018 bearbeitet

Guten Tag! Für eine bereits seit längerer Zeit erkrankte AN (Wirtschaftshilfe) hat unser AG einer Reinigungsfirma den Auftrag für eine Dienstleistung erteilt. Diese beinhaltet Reinigungsarbeiten an fest bestimmten Wochentagen zu fest vereinbartem Maximal-Zeitaufwand. Das Auftragsende ist offen. Zustimmungsersuchen nach § 99 wird uns verwährt, mit dem Hinweis, dass es keine Leiharbeit sondern gekaufte Dienstleistung sei. Bin der Meinung, dass dieses so rechtlich nicht zulässig sein dürfte und man auf diese Weise wunderbar bestehende Arbeitsplätze aushebeln kann. Wer kann mir helfen?

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Community-Antworten (1)

P
paula

01.08.2007 um 18:09 Uhr

Der AG könnte schon recht haben.

Das MBR nach § 99 BetrVG hängt davon ab, ob der Fremdarbeitnehmer in den Betriebsablauf integriert wird. Also wer führt den AN? Wer gewährt Urlaub, wer ist für die Krankmeldung zuständig, wer erteilt konkret die Arbeistanweisung?

Bei Outsourcing besteht kein MBR. Evtl. könnte § 111 BetrVG greifen, aber damit kann man letzendlich nichts verhindern. Wie selbst schon das Bundesverfassungsgericht mehrfach angemerkt hat, ist die unternehmerische Freiheit hier eigentlich nicht beschränkt.

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