@rkoch,
Das ist z.B. ein klassischer Fall, wo der BR das NICHT als wirksamer Grund hernehmen kann. §99 sagt klar: Benachteiligung ist auch die Nichtberücksichtigung eines befristet Beschäftigten bei Besetzung eines UNBEFRISTETEN Arbeitsplatzes. Nun sind Leiharbeiter per Definition niemals (!) unbefristet Beschäftigte. Also kein Widerspruchsgrund.
Das ist ja auch korrekt so, denn die ZAN - lasst uns mal diesen Terminus nutzen da LAN nicht mehr benutzt wird - sollen auf Stammarbeitsplätze eingesetzt werden. ZAN sollen also die befristet Beschäftigten verdrängen, hilfsweise die Entfristung und somit die Übernahme in eine unbefristete Beschäftigung verhindern und somit wird Beschäftigung verhindert, dessen (mit)Hauptaufgabe, nämlich Beschäftigung zu schaffen bzw. zu sichern, eines BR wäre. BR in Unternehmen sind nicht die Wasserträger der ZAN, sie sind in erster Linie für die Beschäftigten da die sie gewählt haben ;) Wir können hier auch gerne noch den Terminus missbräuchlichen Einsatz von ZAN auf Stamm- bzw. Dauerarbeitsplätzen ins Feld führen ;)
Auch das ist vage... Da müsste der AG schon tatsächlich AUSDRÜCKLICH die Absicht erklären die LA auf Dauer zu beschäftigen. Ich kenne keinen AG der so einen Lapsus macht. I.d.R. werden die LA für ca. 1 Jahr eingestellt, dann verlängert, nochmal verlängert, etc., etc.
Der Widerspruchsgrund würde dann bestenfalls bei der Xten Verlängerung eintreten, aber nicht schon bei der ersten Einstellung.
Sehe ich etwas anders, siehe dazu auch meine obige Antwort. Sobald ein ZAN auf einem Stamm- bzw. Dauerarbeitsplatz einsetzen will, geht das einfach nicht, es sei denn der AG hat eine Stellenauschreibung gemacht die intern wie extern keinen Hund hinterm Ofen hervorgelockt hat, denn irgendwie muss ja ein freigewordener Arbeitsplatz wieder besetzt werden können. In letzter Instanz aber und wenn alle Stricke reißen, dann erst mit einem ZAN - meine Meinung ;)
Aber klar, Widersprechen kann man immer, und bei LA gibt es eine Chance, dass der AG den Gang zum ArbG scheut.
Ich schätze mal wenn man sich ordentlich auf den Gerichtstermin vorbereitet, dann sollte es auch nicht all zu schwer sein den Vorsitzenden auf seine Linie zu bringen. Auch Richter sind nur Menschen und ich schätze mal nur die allerwenigsten würden gute sachliche Argumente in den Wind schlagen ;)
Aber gerne kann mal jemand mit der Gesetzesbegründung derart in so ein Zustimmungsversetzungserfahren reingehen, "der AG hätte nicht argumentiert die Leihe erfolge z.B. wegen einer Urlaubs- oder Krankenvertretung oder zur Durchführung eines besonderen Projekts oder Auftrags, also wäre von dauerhafter Leihe auszugehen"... Wäre durchaus interessant was die Richter daraus machen...
Sehe ich auch so...
Nach der Begründung müsste der AG ja quasi einen Sachgrund nach TzBfG als Basis nehmen um seinen "vorübergehenden" LA-Beschäftigungsbedarf zu erklären. Ich glaube nicht, dass AG davon gebrauch machen....
So sieht die Rechtslage aber momentan aus, ZAN Einsätze müssen sich in Zukunft an Befristungsgründe des TzBfG messen lassen, andernfall, wie bereits erwähnt, kann dies auch den Tatbestand des rechtmissbräuchlichen Einsatzes von ZAN bedeuten ;)
Nachtrag:
@Kulum,
bin mit Dir natürlich D'accord ;)