Überstundenpauschale Unzulässig?
Guten Morgen, wir sind ein recht frischer Betriebsrat, daher haben wir noch nicht so viel Fachwissen. Zusätzlich verweigert unser AG uns so ziemlich jede Information.
Wir haben jetzt erfahren das es in unserer Firma Mitarbeiter gibt die eine Überstundenpauschale bekommen. im Monat 20h für Summe X. Von MA zu MA unterschiedlich, soll wohl zwischen 10 und 40 Stunden liegen. Bis zu 20 Stunden ist das denke ich soweit in Ordnung. (Müssen erstmal Prüfen wie es nun wirklich ist). Jetzt aber zu dem eigentlichen Problem, bei uns heißt es nicht, bis zu bspw. 20 Überstunden sind damit abgegolten, sondern diese Überstunden müssen jeden Monat erbracht werden. Sollten diese Mitarbeiter also nicht all ihre vereinbarten Überstunden machen, werden diese mit Minusstunden berechnet. Um den ganzen noch die Krone aufzusetzen, wird diesen MA im Krankheitsfall bzw. Urlaub, diese Vereinbarten Überstunden als Minusstunden geschrieben. Soll heißen, wenn ich 4 Wochen Urlaub hatte, muss ich vorher noch zusätzlich 20 Überstunden machen, oder wenn ich aus dem Urlaub komme muss ich diese Minusstunden nacharbeiten.
Das kann natürlich nicht rechtens sein, aber wir wissen jetzt nicht so recht was wir da machen können. Es könnte ja Passieren das wir damit schlafende Hunde wecken, und die MA dann eine Änderungskündigung bekommen und ihre Überstundenzulage gestrichen wird.
Kann uns jemand einen Tipp geben was wir da machen können, bzw. welche Rechtlichen Mittel es gibt um dagegen vor zu gehen?
Community-Antworten (3)
20.12.2017 um 09:14 Uhr
Ihr macht erst einmal konsequent eure Mitbestimmung bei den Überstunden geltend (und der gesamten Arbeitszeitregelung). Auch wenn Ü-Stunden mit dem Gehalt bereits abgegolten werden, dürfen sie nur angeordnet (oder durchgeführt) werden, wenn der BR zuvor zugestimmt hat.
20.12.2017 um 12:24 Uhr
Zum Thema Minusstunden mal das hier zur Info :
BAG, 13.12.2000 - 5 AZR 334/99 -
Durch die Ermöglichung eines negativen Zeitkontos wird auch gegen bestehende tarifliche Regelungen nicht verstoßen. Wenn die Arbeitnehmer weniger als die tariflich vorgesehene Wochenarbeitszeit leisten, gleichwohl aber auf deren Basis vergütet werden, stellt dies für sie zunächst einen Vorteil dar. Wird dieser Vorteil später dadurch aufgezehrt, daß die Arbeitnehmer im entsprechenden Umfang ohne zusätzliche Vergütung länger als die tarifliche Wochenarbeitszeit arbeiten, liegt darin keine tarifwidrige Benachteiligung. Der ursprüngliche Vorteil wird vielmehr lediglich ausgeglichen. Die Situation wird auf den tariflichen Regelzustand zurückgeführt. [28]Notwendige Voraussetzung für das Ausbleiben einer tarifwidrigen Schlechterstellung ist allerdings, daß die Arbeitnehmer selbst über die Entstehung und den Ausgleich eines negativen Kontostandes entscheiden können. Dies betrifft sowohl die Entscheidung darüber, ob überhaupt ein negatives Guthaben entstehen soll, als auch darüber, wann und wie es ggf. ausgeglichen werden soll. Könnte dies der Arbeitgeber bestimmen, würde gegen den Anspruch der Arbeitnehmer auf Einhaltung der tariflichen Wochenarbeitszeit unter Vergütung jeder geleisteten Arbeitsstunde verstoßen.Im übrigen unterliegt die Ermöglichung eines negativen Zeitguthabens gem. § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG der Mitbestimmung des Betriebsrats. Daß bei der Beklagten ein Betriebsrat gebildet war, ist aber weder vorgetragen noch festgestellt.
20.12.2017 um 13:26 Uhr
... und vorallem Euer Wissen vertiefen und BR Schulungen besuchen - hier einen Entsendungsbeschluss vom BR nicht vergessen!!!
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