Bildschirmunterbrechung Bezahl oder nicht
Hallo, wir sind ein Callcenter mit ca 800 Mitarbeiter am Standort. Im Callcenter üblich ist die Arbeit am Bildschirmarbeitsplatz.Nun sagt die Arbeitsplatzverordnung für die Bildschirmarbeitsplätze, dass jedem Mitarbeiter bis zu 5 min Bildschirmunterbrechungspausen zur Erholung eingeräumt werden müssen, je an Belastung. Die Belastung sind von 6-10 Std täglich. Die BSU kann nach 115 min und max 10 zusammenhängend genommen werden und nur bis 1 Std vor Feierabend. Nun ist der AG, seid dem es die BSU gibt dass unsere Arbeitsplätze keine 100 % BSAP sind, weil wir bis vor 6 Monaten keine Schallschutzwände hatten, also an den Bildschirmen auch vorbei schauen konnten und daher die BSU auch nicht bezahlen müsse. Nun haben wir Schallschutzwände, also vorbei schauen is nich mehr. Nun meine Frage: Ab wann müsste der AG die BSU bezahlen und welche Rechtssprechung gibt es dazu. Vielen Dank im Vorraus
Erstmal danke für die Antworten aber leider an die Frage vorbei. Unser Arbeitgeber sag ja zur BSU aber nicht bezahlt, weil er meint dass der Arbeitsplatz kein 100% er Bildschirmarbeitsplatz ist, wie schon oben beschrieben. Ich meine nur so ein bischen Schwanger gibts es ja auch nich und wenn er ja nun schon ja zur BSU sagt , bin ich der Meinung es auch auch ein 100 % er BSA sei. Nun noch mal die Frage. Wenn ich präventiv eine BSU nehmen muss um eine Überbelastung meiner Augen und deren Nebenerscheinungen zu verhindern, muss die BSU von AG nicht dann auch bezahlt werden? Welche Antwort auch immer, aus welchem Grund dann? Danke
Community-Antworten (7)
16.12.2017 um 03:15 Uhr
bei uns in der Einigungsstelle wurde das sehr kontrovers diskutiert. Der Einigungsstellenvorsitzender hatte durchaus Sympathie für die Auffassung des AG. Es gibt aber viele Stimmen die davon ausgehen, dass es sich um bezahlte Pausen handeln. Wir haben letztendlich doch bezahlte Pausen bekommen, aber die Pausen können nicht frei genutzt werden, sondern der AG hat dem Einigungsstellenvorsitzenden mit definierten Augenentspannungsübungen überzeugt, die am Arbeitsplatz abgeleistet werden können. Ein völliger Quatsch. Der Einigungsstellenspruch ist gekündigt, jetzt geht es wieder von vorne los
16.12.2017 um 10:43 Uhr
Man kann einen Einigungsstellenspruch kündigen ????? Man kann alt werdenwie ein Uhu und lernt immer noch dazuhu.
16.12.2017 um 12:49 Uhr
Bildschirmpausen sind grundsätzlich keine Pausen zur freien Vergügung. Sie dienen dazu, die Augen zu entlasten und nicht dazu, dem AN eine Freude zu machen. Es ist völlig legitim, wenn für diese Zeit Arbeiten angewiesen werden, die die Augen ausreichend entlasten.
16.12.2017 um 13:33 Uhr
Erstmal danke für die Antworten aber leider an die Frage vorbei. Unser Arbeitgeber sag ja zur BSU aber nicht bezahlt, weil er meint dass der Arbeitsplatz kein 100% er Bildschirmarbeitsplatz ist, wie schon oben beschrieben. Ich meine nur so ein bischen Schwanger gibts es ja auch nich und wenn er ja nun schon ja zur BSU sagt , bin ich der Meinung es auch auch ein 100 % er BSA sei. Nun noch mal die Frage. Wenn ich präventiv eine BSU nehmen muss um eine Überbelastung meiner Augen und deren Nebenerscheinungen zu verhindern, muss die BSU von AG nicht dann auch bezahlt werden? Welche Antwort auch immer, aus welchem Grund dann? Danke
16.12.2017 um 13:35 Uhr
Das auch alte Uhu's noch dazu lernen, ist doch gut. Kann ja nicht sein, dass der Spruch der E-Stelle immer und ewig gilt.
16.12.2017 um 13:54 Uhr
„Bildschirmpausen sind grundsätzlich keine Pausen zur freien Verfügung.“ Das ist nicht nur die halbe Wahrheit, sondern auch eine, einer gewissen Eigenschaft entspringenden Verdrehung von Tatsächlichem. Als derart gestrafter liegt es dann auch nicht fern, gelegentlich das Recht durch einfaches Ignorieren div. Verordnungspassagen so zu biegen, wie es einem gerade ins Weltbild passt.
Sowohl die Alte bis zum 02.12.2016 geltende Bildschirmarbeitsverordnung (BildscharbV), wie auch die diese dann ersetzende Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), sehen dieses ganz anders.
Im ArbStättV-Anhang Nr. 6 heißt es in Nr. 6.1 Abs. 2 - Maßnahmen zur Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen - nun: „Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass die Tätigkeiten der Beschäftigten an Bildschirmgeräten insbesondere durch andere Tätigkeiten oder regelmäßige Erholungszeiten unterbrochen werden."
Auch wenn die ArbStättV hier anders als die vorher geltende BildscharbV nicht mehr von "Pausen" spricht, und auch keine bezahlten "Bildschirmpausen" vorsieht, und es in der Regel auch genügen dürfte die Bildschirmarbeit durch andere Tätigkeiten zu unterbrechen, sieht sie regelmäßige Erholungszeiten vor, wenn dieses in Form anderer Tätigkeiten nicht möglich ist.
Dass Erholungszeiten nicht 100 prozentig wie eine Pause zu werten sind, dürfte den meisten wohl auch klar sein. Da sie aber zusätzlich neben der Möglichkeit die Augen mit weniger belastenden Tätigkeiten unterbrechen zu müssen, angeführt wird, geht sie mit Sicherheit nicht wie von @Pickel hier offensichtlich erhofft, einfach unter, sondern tritt bei entsprechender Lage an dessen Stelle.
Dass hier dann auch ein bedarf an Entscheidungen darüber, welche Tätigkeiten hier infrage kämen, besteht und ein BR daran dann auch beteiligter wäre, dürfte auch nicht unbekannt sein.
Und darüber, dass es den Betriebspartnern selbstverständlich frei steht, auch bezahlte "Bildschirmpausen" zu vereinbaren, müssen wir hier ja nicht diskutieren.
16.12.2017 um 14:07 Uhr
@samira Hier wird Sie, wie wohl andere alt gedienten hier auch, nichts dazu gelernt haben.
@ganther hat sich hier wohl auch nur etwas ungeschickt ausgedrückt und damit sagen wollen, dass das Ergebnis der Einigungsstelle (BV) gekündigt wurde. Was im Gegensatz zu dessen Entscheidung, ja auch möglich ist. Ist man mit einer Entscheidung der Einigungsstelle nicht einverstanden, wäre nur noch der Weg zum Gericht möglich. Was bestimmt auch @ganther nicht unbekannt ist.
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