Erstellt am 04.12.2017 um 16:00 Uhr von rsddbr
Nun ja, grundsätzlich haben wir ja noch nicht Ende 2017. Das Jahr läuft noch und somit wäre eine Genehmigung auch nicht rückwirkend sondern im laufenden Jahr. Das wäre als Argument anzubringen. Wenn er sich jedoch stur stellt, so wird dir nur der Gang zu deinem Betriebsrat bleiben (so du einen hast) oder direkt zum Anwalt. Ich gehe mal davon aus, dass du den gesetzlichen Zusatzurlaub nach SGB IX meinst. Für diesen gelten die allgemeinen Urlaubsgrundsätze. D.h. du solltest ihn auf jeden Fall beantragen. Wird er dann abgelehnt, hast du die Möglichkeit diesen bis zum 31.03.2018 zu nehmen. Da du nicht von Beginn des Jahres beschäftigt warst, steht dir der Zusatzurlaub jedoch nur anteilig zu.
Sollte es bei euch tarifliche Regelungen oder eine Betriebsvereinbarung geben, muss geschaut werden, was dort genau drin steht.
Erstellt am 05.12.2017 um 07:11 Uhr von ickederdicke
Sieh mal hier:
§ 125 ( ab 01.01.2018 § 208 ! ) SGB IX Zusatzurlaub
(1) Schwerbehinderte Menschen haben Anspruch auf einen bezahlten zusätzlichen Urlaub von fünf Arbeitstagen im Urlaubsjahr; verteilt sich die regelmäßige Arbeitszeit des schwerbehinderten Menschen auf mehr oder weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche, erhöht oder vermindert sich der Zusatzurlaub entsprechend. Soweit tarifliche, betriebliche oder sonstige Urlaubsregelungen für schwerbehinderte Menschen einen längeren Zusatzurlaub vorsehen, bleiben sie unberührt.
(2) Besteht die Schwerbehinderteneigenschaft nicht während des gesamten Kalenderjahres, so hat der schwerbehinderte Mensch für jeden vollen Monat der im Beschäftigungsverhältnis vorliegenden Schwerbehinderteneigenschaft einen Anspruch auf ein Zwölftel des Zusatzurlaubs nach Absatz 1 Satz 1. Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf volle Urlaubstage aufzurunden. Der so ermittelte Zusatzurlaub ist dem Erholungsurlaub hinzuzurechnen und kann bei einem nicht im ganzen Kalenderjahr bestehenden Beschäftigungsverhältnis nicht erneut gemindert werden.
(3) Wird die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch nach § 69 Abs. 1 und 2 rückwirkend festgestellt, finden auch für die Übertragbarkeit des Zusatzurlaubs in das nächste Kalenderjahr die dem Beschäftigungsverhältnis zugrunde liegenden urlaubsrechtlichen Regelungen Anwendung
Erstellt am 05.12.2017 um 08:04 Uhr von Peter17
Hallo,
danke sehr für Eure Antworten!
Es geht aber auch darum, dass der Vorgesetzte sich damit rausreden möchte, dass HR davon nichts gewusst hat und die Urlaubsgenehmigung nun eine "Weile" braucht.
D.h wenn die Sache bis Ende März 2018 laufen würde ist mein Urlaubsanspruch weg, ja?
LG
Erstellt am 05.12.2017 um 09:47 Uhr von rsddbr
"D.h wenn die Sache bis Ende März 2018 laufen würde ist mein Urlaubsanspruch weg, ja?"
Das würde ich so nicht sagen. Hat dein AG eine E-Mail-Adresse? Dann schreibe ihm am besten dein Anliegen (Anspruch auf Urlaub aufgrund Schwerbehinderung und dein Vorschlag / Wunsch für die zeitliche Lage des Urlaubs) per Mail. Dann ist im Zweifel nachvollziehbar, dass er über die Thematik informiert wurde. Ich weiss nicht, wie bei euch Urlaubsanträge ablaufen. Ggf. kannst du in der E-Mail quasi den Antrag formulieren.
Da dein Urlaubsanspruch gesetzlich begründet ist, hat dein AG mit seiner Verzögerungstaktik schlechte Karten (sofern nachweisbar ist, dass er bescheid wusste <-- deshalb auch dein Anliegen schriftlich / per Mail). Du musst aber im schlimmsten Fall darum kämpfen. Wenn ihr keinen Betriebsrat und keine Schwerbehindertenvertretung habt, bleibt dir wohl nur der Weg zum Anwalt.
Erstellt am 05.12.2017 um 16:07 Uhr von rtjum
wo ist denn der Personalbogen hin? der sollte ja in deiner Akte sein und da hast du Recht auf Einsicht. Wenn es da steht dann kann dein AG sich auch nicht raus reden