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unübliche Arbeitszeit

NG
Norman Gruner
Jan 2018 bearbeitet

Sehr geehrte Damen und Herren, in welchem Rahmen darf ein Arbeitgeber mittels Direktionsrecht den Arbeitszeitkorridor bzw die Rahmenarbeitszeit ausweiten? Im konkreten Fall verlangt der Arbeitgeber eine Rahmenarbeitszeit von 7:00 Uhr bis 20:00 Uhr, wobei 11 Stunden Ruhezeit und 10 Stunden maximale Arbeitszeit eingehalten werden.

Mit freundlichen Grüßen N.Gruner

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Community-Antworten (7)

E
Erbsenzähler

04.12.2017 um 08:22 Uhr

Gibt es einen Betriebsrat? Was steht genau im Arbeitsvertrag bzw. Betriebsvereinbarung zum Thema Arbeitszeit?

M
Meyman

04.12.2017 um 09:08 Uhr

Unabhängig davon ob BV oder TV gibt. Das Arbeitszeitgesetz Parag. 3 sagt " die Werktägliche (6 Tage ) Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf 8 Stunden nicht überschreiten. Achtung Ausnahme: Sie kann auf bis zu 10 Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von 6 Kslendermonaten oder knnerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt 8 Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Das sind die mindest Standards

NG
Norman Gruner

04.12.2017 um 09:20 Uhr

Nein es gibt keinen BR. Arbeitsvertrag ist standard mit Zusatzvereinbarungen über Verzicht auf Weihnachtgeld usw. Es wurde eine 4 Tage Woche bei 40 Stunden Wochenarbeitszeit vereinbart.

M
Meyman

04.12.2017 um 09:57 Uhr

Ich machs kurz. Die Antwort auf deine Frage steht im Gewerbeordnung Paragraph 106.

RF
Roter Faden

04.12.2017 um 15:49 Uhr

@Meyman: Gewerbeordnung??

@Norman G: Du schreibst "Rahmenarbeitszeit" - d.h. die AG können sich innerhalb dieser die Arbeitszeit "frei" einteilen?

"Standardarbeitsvertrag": stehen hier Arbeitszeiten (Beginn und Ende) drin? Und wie läuft das ab: verteilt der AG jetzt neue Arbeitsverträge bzw. Zusätze?

Wie viele MA seid ihr denn?

M
Meyman

04.12.2017 um 16:20 Uhr

@ Roter Faden, die Frage lautet " in welchem Rahmen darf der AG mittels Direktionsrecht.............." Daraufhin habe ich auf Gewerbeordnung Parag. 106 hingewiesen, weil da der Rahmen des Direktionsrechts steht. Klar soweit?

NG
Norman Gruner

31.12.2017 um 09:43 Uhr

Vielen Dank liebe Kollegen, Ihr habt mir sehr weiter geholfen. Wenn ich es richtig verstanden habe hat der AG durch §106 der Gewerbeordnung, ein ziemlich starkes Weisungsrecht.

Ich wünsche Euch allen einen guten Rutsch und ein tolles 2018 N. Gruner

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