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Dieser Beitrag ist vor 8 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Wochenfeiertag Regelung für Teilzeitkräfte

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pit42
Jan 2018 bearbeitet

Im konkreten Fall, geht es um eine Angestellte Teilzeitkraft im Friseurhandwerk. Laut Arbeitsvertrag hat sie eine wöchentliche Arbeitszeit von 32 h, statt der 43 h einer Vollzeitkraft. Sie stellt ihre Arbeitskraft von Montag bis Samstag zur Verfügung. Dabei ist regelmäßig der Sonntag ein freier Tag. Der zweite freie Tag kann wahlweise von Montag bis Samstag genommen werden. Nun zur eigentlichen Frage. Kann der Arbeitgeber verlangen, dass eine Teilzeitkraft an einem Wochenfeiertag wie zum Beispiel jetzt erst kürzlich der Buß- und Bettag gleichzeitig ihren freien Tag nehmen muss ohne weiteren Ausgleich? Vollzeitkräfte erhalten hingegen den Wochenfeiertag plus ihren freien Tag und das generelle frei am Sonntag?

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Community-Antworten (8)

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Pjöööng

30.11.2017 um 12:58 Uhr

Da sollte man erstmal wissen, ob ein Tarifvertrag gilt in dem das vielleicht geregelt ist.

Falls kein Tarifvertrag gilt, begibt sich der Arbeitgeber hier aufs juristische Glatteis. Er wird dies möglicherweise verlangen können, muss dann aber Mehrarbeit vergüten.

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nicoline

30.11.2017 um 18:58 Uhr

Der TVöD enthielt bis zum Jahre 2012 eine lebensaltersabhängige Staffelung des Urlaubsanspruches. Dagegen ist geklagt worden. In der Differenzierung der Urlaubsdauer nach dem Lebensalter sah das Bundesarbeitsgericht einen unmittelbaren Verstoß gegen das Verbot der Benachteiligung wegen des Alters. Es sah keinen sachlich gerechtfertigten Grund, dass es zwischen dem 30. und 40. Lebensjahr einen Differenzierung in der Anzahl der Urlaubstage geben sollte. BAG 20. März 2012 - 9 AZR 529/10

Ich kann mir nicht vorstellen, dass ein TV eine Bestimmung enthält, dass es nur bei Teilzeitkräften erlaubt ist, den freien Tag auf einen Feiertag zu legen.

Es kann sein, dass ein TV Bestimmungen enthält, die das grundsätzlich möglich machen, oder eben keine Bestimmungen enthält, die das verhindern. Dann muss es aber für Vollzeit- und Teilzeitkräfte gleichermaßen gelten, denn, das TzBfG verbietet eine Benachteiligung teilzeitbeschäftigter AN, wenn es keine sachlichen Gründe gibt, sie anders zu behandeln als vollzeitbeschäftigte MA. Was sollte das für ein sachlich anerkennenswerter Grund sein? Und dann noch das: https://www.frag-einen-anwalt.de/Feiertag-gleich-freier-Tag--f141320.html

M
Meyman

01.12.2017 um 09:43 Uhr

Hallöchen. Wenn ein Arbeitnehmer 5 Tage (Montag bis Freitag) die Woche arbeitet, hat er 2 Tage in der Woche frei. Soweit alles klar!? Wie viele freie Tage (unter Fortzahlung des Entgeltes) hat der Arbeitnehmer, wenn der Mittwoch ein Feiertag ist?. Ich versuche es zu verstehen. Danke für fie Aufklärung

P
Pjöööng

01.12.2017 um 10:45 Uhr

Zitat (nicoline): "Ich kann mir nicht vorstellen, dass ein TV eine Bestimmung enthält, dass es nur bei Teilzeitkräften erlaubt ist, den freien Tag auf einen Feiertag zu legen."

Hmmmm.... Die Vollzeitkräfte haben hier doch gemäß Sachverhaltsschilderung keinen freien Tag (außer dem Sonntag) der irgendwohoin gelegt werden könnte.

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celestro

01.12.2017 um 10:48 Uhr

N
nicoline

01.12.2017 um 11:02 Uhr

Hmmmm.... Die Vollzeitkräfte haben hier doch gemäß Sachverhaltsschilderung keinen freien Tag (außer dem Sonntag) der irgendwohoin gelegt werden könnte.

Hmmmmmm..... Zitat pit42 Vollzeitkräfte erhalten hingegen den Wochenfeiertag plus ihren freien Tag und das generelle frei am Sonntag?

P
Pjöööng

01.12.2017 um 11:11 Uhr

Der ganze Sachverhalt ist tatsächlich mehr als unklar geschildert.

Hat die Teilzeitkraft weniger Arbeitstage pro Woche oder arbeitet sie nur verkürzt?

M
Meyman

01.12.2017 um 11:33 Uhr

Ich halte die Informationen für unzureichend. Hatte die Mitarbeiterin immer an einem bestimmten Tag frei? z.B Donnerstag und der Feiertag fiel zufällig auf den Donnerstag, dann hat die Mitarbeiterin m.E Pech gehabt. Darf der AG den freien Tag auf Freitag verlegen, wenn Freitag Feiertag ist? das wage ich zu beweifeln.

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