Sorry, wenn ich dir hier etwas auf den Schlips getreten bin.
Aber so wie du es hier dargestellt hast, entsteht bei mir der Eindruck, dass du hier aus einem Fehlverhalten des AG einen persönlichen Vorteil ziehen willst. Und auf diesem Nerv bin ich nun mal sehr schmerzempfindlich.
Denn man mag mir ja vieles nachsagen können, aber bestimmt nicht, dass ich aus meinem Amt jemals vorsätzlich einen Vorteil gezogen habe. Das Gegenteil trifft hier bestimmt eher zu.
„Wie also würdest du vorgehen wenn die Anhörung kommt?“
Ob sie nach Vollzug überhaupt noch kommt, steht ja noch in den Sternen. Da ich darauf auch nicht warten würde und dieses auch generell kein BR sollte, bleiben ja nur noch zwei Wege.
Wenn der direkte persönliche Kontakt zum AG nicht übermäßig gestört ist, und hier auch Erfolgsaussichten bestehen, würde ich immer diesen als Ersten wählen und hier ein dieses ev. abschließendes Gespräch führen. Dass hier dann ein weiteres BRM daran beteiligt sein sollte, dürfte selbstverständlich sein.
Steht diesem etwas entgegen, bliebe nur noch der formelle Weg.
Neben dem Hinweis auf ein Fehlverhalten und einer damit einhergehenden Missachtung der MBR des BR und daraus resultierender ev. notwendiger Verfahrensfolgen, würde natürlich auch die Forderung zur Rücknahme der einseitigen Handlung (Höhergruppierung) stehen müssen.
Denn wenn ich in den Jahren als BRV eines gelernt habe, ist es das, dass man als BR so gut wie immer schlechte Karten hat, wenn man in der Hoffnung etwas durch Verhandeln erreichen zu können, unrechtmäßig vollzogene Handlungen erst mal duldet oder gar als gegeben hinnimmt. Hier ist man dann ganz schnell nicht mehr der Treibende, sondern ein vom AG getriebener, dann auch steuerbarer BR.
Eines solltest du auch nicht vergessen. Kommt sie noch nachträglich und ihr nehmt diese an, ohne dass hier vorher der alte Stand wiederhergestellt wurde, kann es hinsichtlich der Mitbestimmungsverletzung, eine dieses Heilende Wirkung haben. D. H., sie kann für ein ev. beabsichtigtes Ordnungswidrigkeitsverfahren nicht mehr herangezogen werden.
Hege ich all diese Gedanken nicht und will sie einfach nur bearbeiten, wäre erst einmal zu prüfen, ob hier für den AG greifende rechtliche Möglichkeiten bestehen, so verfahren zu können.
Da wir hier ja nicht in einem Widerspruchs-, sondern Zustimmungsverfahren sind, welches von einem BR ja auch nicht durch willkürlich getroffene Entscheidungen missbraucht werden darf, sollte man schon wissen, was hier geht und was nicht.
Steht dem betrieblich etwas entgegen, dazu kann dann auch eine Benachteiligung auf der Grundlage des § 78 BetrVG gehören, erfolgt natürlich keine Zustimmung und der AG darf dann einem Gericht seine Entscheidungsgrundlagen erklären oder den alten Zustand wieder herstellen (Zurückstufung).
Da hier keine Eilbedürftigkeit greift, kann es auch zu keiner Handlungsumkehr kommen, indem er hier ev. versucht, den § 100 BetrVG zu missbrauchen.