Freistellung - mein Kollege wird Hochgruppiert
Gute Tag, seit 2014 bin ich in Freistellung (voll). Sodann wurde eine Vertretung für mich eingestellt. Mittlerweile ist die Vertretung unbefristet und macht gute Arbeit. Wir wurden bis gestern gleich bezahlt. Seit heute ist der Kollege zwei Gehaltsstufen über mir. Ist das dieser oft zitierte Fall wo ich nun Fitkiv meine Laufbahn nachzeichnen darf und auch die Höhergruppierung erlange?
Wenn ja auf was gründet der Antrag? Da wird ja ein Zweizeiler reichen... Automatisch hab ich nichts bekommen muss also schreiben... Wir haben den gleichen Abschluss, ich bin etwas älter und erfahrener aber eben BR Vorsitz seit knapp 4 Jahren...
Community-Antworten (10)
24.11.2017 um 16:07 Uhr
"und macht gute Arbeit" hast du in dem Job denn auch vergleichbar gut gearbeitet? Wenn du in dem Job 10 Jahre nur verwaltet hast und er in 4 Jahren deutliche Steigerungen erzielen konnte, wirst du nicht automatisch von seiner guten Leistung profitieren können.
24.11.2017 um 16:58 Uhr
Ich habe mich da auf § 78 BetrVG berufen und auch beim ArbG erfolgt gehabt.
24.11.2017 um 17:21 Uhr
Ich habe mir kurz vor der Freistellung ein Arbeitszeugnis ausstellen lassen und das ist zur vollsten Zufriedenheit blabla Note 1-2
Ich kann der Argumentation nicht folgen, es werden doch Stellen eingruppiert und keine Köpfe. Und es ist nach wie vor meine Stelle.
24.11.2017 um 20:51 Uhr
Nur mal so zur INFO BAG, Urteil vom 19. 1. 2005 – 7 AZR 208/04 (lexetius.com/2005,675)
Bundesarbeitsgericht Berufliche Entwicklung eines freigestellten Personalratsmitglieds Der Anspruch eines freigestellten Personalratsmitglieds auf Höhergruppierung setzt eine fiktive Nachzeichnung des beruflichen Werdegangs voraus, den das Personalratsmitglied ohne die Personalratstätigkeit genommen hätte. BAG, Urteil vom 27. 6. 2001 – 7 AZR 496/99 (lexetius.com/2001,1775)
25.11.2017 um 16:16 Uhr
Und wenn ein nicht nur mit äußerlich Sichtbarem gestrafter anstelle eines sich ständig dem AG an den Rockzipfel hängen Wollens, sich mehr mit dem wirklich Greifendem beschäftigen würde, müsste auch diesem irgendwann die Erleuchtung kommen, dass bei Ein-, Um-, Höher- oder Rückgruppierungen (§ 99 BetrVG) auch immer die Zustimmung des Betriebsrats erforderlich ist, was dann ev. dazu führt, uns zukünftig so dämliche Antworten wie die hier dazu getätigte, erspart blieben.
@ Trester „es werden doch Stellen eingruppiert und keine Köpfe. Und es ist nach wie vor meine Stelle.“
Die Diskussion darüber, was oder wer hier wo eingruppiert wird, wollen wir uns jetzt besser ersparen. Korrekt ist es so wie von dir hier dargestellt jedenfalls nicht. Und davon, dass es immer noch deine Stelle ist, solltest du dich auch verabschieden und besser darauf konzentrieren, was bei Wegfall der Freistellung für dich im Betrieb Vergleichbares vorhanden ist. Ein Anrecht der Beschäftigung auf den ehemals besetzten Arbeitsplatz hast du keineswegs.
Da du ja schon seit einiger Zeit Freigestellter bist und somit auch genug Zeit war sich hier schlauzumachen, wundert es mich schon etwas, dass sich diese Frage im Nachhinein überhaupt stellt. Wäre sie doch bereits bei der Anhörung zur Höhergruppierung teil dieses Verfahrens gewesen.
Das jetzt im Nachhinein über den 78er auf der Grundlage einer Benachteiligung oder gar über die Mitbestimmung auf Basis des § 87 Abs. 1 Nr. 10 u. 11 BetrVG hinsichtlich der betrieblichen Lohngerechtigkeit klären zu wollen, ist zwar möglich, aber für den Betroffenen bedeutend handlungsintensiver als die Möglichkeiten, die einem der 99er hier geboten hätte.
Wäre beim 99er der AG der getriebene, ist man es jetzt selbst. Beim 87er kommt noch hinzu, dass man mit dem 99er seine Mitbestimmung bei bereits endgültig durchgeführten personellen Maßnahmen verbraucht haben kann, da sich dieser an Kommendes ausrichtet.
Gibt es keine sich aus einem Tarif oder BV ergebende Automatismen, die einem AG hier mitbestimmungsfreie Handlungsmöglichkeiten eröffnen, bleibt bei nicht Nutzung des 99er letztlich nur der Weg über den 78er. Dass dieser auch erfolgreich sein kann, zeigen das von @Challenger hier eingestellte und weitere hierzu ergangene Entscheidungen.
Da wir uns hier auch im Bereich des Arbeits- und Betriebsverfassungsrechtlichem Gleichbehandlungsgrundsatzes befinden und nicht alles Gold ist, was glänzt, sollte man sich div. Argumente hierzu auch einmal ansehen.
Hier eine kleine Auswahl von Entscheidungen, die sich mit diesem Thema beschäftigen. BAG Urt. v. 21.05.2014, Az.: 4 AZR 50/13 RN 18 FF BAG Urt. v. 03.09.2014, Az.: 5 AZR 6/13 RN 18 Einschränkend: BAG Urt. v. 25.01.2012, Az.: 4 AZR 147/10 RN 57
Von Interesse könnte auch die Meinung des LAG Düsseldorf sein, welches mit Beschluss vom 22.8.2017 – 14 TaBV 25/17 entschieden hat, dass auch bei durch einen AG vorgenommene Lohnerhöhungen ein MBR bestehen kann.
25.11.2017 um 18:27 Uhr
Falls das alles stimmt was du sagst war die Lernkurve steil. Man kann eben nicht alles wissen. Die Anhörung erfolgte noch nicht. Ich weiß nur dass er es auf der Abrechnung hat. Anhörung wird noch folgen. Hier aber zu blockieren aus Eigennutz finde ich unkollegial.
26.11.2017 um 12:53 Uhr
„Falls das alles stimmt was du sagst war die Lernkurve steil. Man kann eben nicht alles wissen.“
Man muss auch nicht immer alles wissen. Nicht ganz unwichtig wäre es aber, es sich von Fall zu Fall anzueignen. An deiner Stelle würde ich jetzt auch einmal davon ausgehen, dass das was ich hier von mir gegeben habe, auch stimmt. Dass es nur grob umrissen ist und auch noch weitere Feinheiten zu berücksichtigen wären, sollte aber auch jedem klar sein. Daher auch der Hinweis auf div. hierzu gefällte Entscheidungen.
Nicht nur bei Vollfreistellungen, da aber besonders, sollte die Lernkurve am Anfang steigen und dann abflachen. Bleibt sie aber durchgehend auf dem gleichen Level, macht hier irgendjemand etwas falsch. Um nicht zu sagen, die dort sitzende Person ist leider deplatziert.
Sorry, ich will ja wirklich keinem zu nahe treten, aber von einem Vollfreigestellten sollte man nach über drei Jahren erwarten können, dass ihm zumindest die in einem Betrieb wohl am häufigsten vorkommenden Fälle mit einem Bezug zu den §§ 80, 87, 99 und 102 BetrVG geläufig sind. Dass gerade hier der arbeits- und betriebsverfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz ständiger Begleiter sind, sollte einem dann auch nicht mehr fremd sein.
„Die Anhörung erfolgte noch nicht. Ich weiß nur dass er es auf der Abrechnung hat.“
Und was sagt uns das jetzt?
Es sagt uns, dass hier irgendwer Bockmist gebaut hat indem er etwas diesem vorhergehenden versäumt hat. Es sagt uns aber auch, dass man sich jetzt von seinen Träumen trennen sollte und gefälligst den Pöter hochbekommt, um seinen Pflichten nachzukommen. Die da wären: den AG auf sein Fehlverhalten und nun Folgendes hinzuweisen.
„Anhörung wird noch folgen.“ Genau, immer nach dem Motto: ich Tanke erst und Baue dann das Auto um den Tank herum. Ein BR, der sich so zum Affen machen lässt, sollte sich gleich einen Nasenring verpassen lassen.
„Hier aber zu blockieren aus Eigennutz finde ich unkollegial.“
Was glaubst du eigentlich, warum der Gesetzgeber eine Mitbestimmung bei Gruppierungen und damit verbundenen Gleichbehandlungsgrundsätzen im Sinne einer betrieblichen Lohngerechtigkeit vorgesehen hat? Wenn du ein Hier aktiv werden wirklich als unkollegial ansiehst, stellt sich mir jetzt die Frage, wie deine hier gestellte Frage jetzt einzuordnen wäre?
Tatsache ist, dass man dieses bereits im Anhörungsverfahren nicht nur hätte klären können, sondern müssen. Alles Weitere hier jetzt diskutierte wäre dann auch kein Thema mehr.
Ergo: Freistellungszeiten sollten nicht nur dazu genutzt werden, dass Stühle nicht kalt werden, sondern besonders dazu, dass vom Gesetz oder Rechtsprechung vorgesehene Abläufe auch so ablaufen und eine Inventur nicht zu vermeidbaren, nachträglich notwendigen zusätzlichen Aktivitäten führen.
Sorry, aber an deiner Stelle würde ich mir jetzt wirklich mal ein paar Gedanken darüber machen, was ich hier eigentlich so treibe und für wen es gut sein soll.
26.11.2017 um 12:54 Uhr
Sorry, war doppelt.
26.11.2017 um 14:17 Uhr
Ich danke dir an dieser Stelle und bitte dich gleichzeitig keine falschen Schlüsse zu ziehen. Wir haben sehr viel erreicht in drr Periode, es gibt aber auch noch viele strukturelle Baustellen teilweise hast du sie aufgezeigt, ein Stuhlwärmer bin ich sicher nicht.
Wie also würdest du vorgehen wenn die Anhörung kommt?
27.11.2017 um 09:47 Uhr
Sorry, wenn ich dir hier etwas auf den Schlips getreten bin. Aber so wie du es hier dargestellt hast, entsteht bei mir der Eindruck, dass du hier aus einem Fehlverhalten des AG einen persönlichen Vorteil ziehen willst. Und auf diesem Nerv bin ich nun mal sehr schmerzempfindlich. Denn man mag mir ja vieles nachsagen können, aber bestimmt nicht, dass ich aus meinem Amt jemals vorsätzlich einen Vorteil gezogen habe. Das Gegenteil trifft hier bestimmt eher zu.
„Wie also würdest du vorgehen wenn die Anhörung kommt?“
Ob sie nach Vollzug überhaupt noch kommt, steht ja noch in den Sternen. Da ich darauf auch nicht warten würde und dieses auch generell kein BR sollte, bleiben ja nur noch zwei Wege.
Wenn der direkte persönliche Kontakt zum AG nicht übermäßig gestört ist, und hier auch Erfolgsaussichten bestehen, würde ich immer diesen als Ersten wählen und hier ein dieses ev. abschließendes Gespräch führen. Dass hier dann ein weiteres BRM daran beteiligt sein sollte, dürfte selbstverständlich sein.
Steht diesem etwas entgegen, bliebe nur noch der formelle Weg.
Neben dem Hinweis auf ein Fehlverhalten und einer damit einhergehenden Missachtung der MBR des BR und daraus resultierender ev. notwendiger Verfahrensfolgen, würde natürlich auch die Forderung zur Rücknahme der einseitigen Handlung (Höhergruppierung) stehen müssen.
Denn wenn ich in den Jahren als BRV eines gelernt habe, ist es das, dass man als BR so gut wie immer schlechte Karten hat, wenn man in der Hoffnung etwas durch Verhandeln erreichen zu können, unrechtmäßig vollzogene Handlungen erst mal duldet oder gar als gegeben hinnimmt. Hier ist man dann ganz schnell nicht mehr der Treibende, sondern ein vom AG getriebener, dann auch steuerbarer BR.
Eines solltest du auch nicht vergessen. Kommt sie noch nachträglich und ihr nehmt diese an, ohne dass hier vorher der alte Stand wiederhergestellt wurde, kann es hinsichtlich der Mitbestimmungsverletzung, eine dieses Heilende Wirkung haben. D. H., sie kann für ein ev. beabsichtigtes Ordnungswidrigkeitsverfahren nicht mehr herangezogen werden.
Hege ich all diese Gedanken nicht und will sie einfach nur bearbeiten, wäre erst einmal zu prüfen, ob hier für den AG greifende rechtliche Möglichkeiten bestehen, so verfahren zu können. Da wir hier ja nicht in einem Widerspruchs-, sondern Zustimmungsverfahren sind, welches von einem BR ja auch nicht durch willkürlich getroffene Entscheidungen missbraucht werden darf, sollte man schon wissen, was hier geht und was nicht.
Steht dem betrieblich etwas entgegen, dazu kann dann auch eine Benachteiligung auf der Grundlage des § 78 BetrVG gehören, erfolgt natürlich keine Zustimmung und der AG darf dann einem Gericht seine Entscheidungsgrundlagen erklären oder den alten Zustand wieder herstellen (Zurückstufung).
Da hier keine Eilbedürftigkeit greift, kann es auch zu keiner Handlungsumkehr kommen, indem er hier ev. versucht, den § 100 BetrVG zu missbrauchen.
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