Erstellt am 23.11.2017 um 15:50 Uhr von celestro
Hallo !
Wo im BUrlG soll Deiner Meinung nach dieses "Ranking" stehen ?
Falls Du dies hier meinst:
"Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluß an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt."
dürftest Du unschwer erkennen, daß dort weder ein Ranking drin steht, noch etwas von betreuungspflichtigen Kindern.
Erstellt am 23.11.2017 um 16:01 Uhr von rsddbr
Im §45 SGB V ist der Anspruch auf Krankengeld für die Betreuung erkrankter Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr beschrieben. Das ist jedoch nicht auf die Urlaubsplanung anwendbar.
Erstellt am 23.11.2017 um 18:35 Uhr von nicoline
*im BUrlG ist ja ein "ranking" der Urlaubsvergabe beschrieben.*
Ja, das sehe ich auch so. Unverheiratet, ohne Kinder, ohne Lebenspartner mit schulpflichtigen Kindern oder, oder, oder.... steht man im Ranking bzgl. der Urlaubsvergabe in den Schulferien ganz hinten.
*was sind betreuungspflichtige Kinder? Gibt es einen Altersbegrenzung oder gilt die Schulpflicht?*
Ich glaube, dass kann man so ganz pauschal nicht sagen, da muss immer der Einzelfall betrachtet werden.
Ein körperlich oder psychisch eingeschränkter Volljähriger kann ebenso betreuungspflichtig sein, wie ein gesundes, kindergartenpflichtiges Kind, wo die KITA drei Wochen in den Sommerferien schließt. Eine kinderlose Beschäftigte mit einem Lebenspartner, der nur in den Ferien Urlaub bekommt, könnte Vorrang haben vor einem Großvater, der mit seinen schulpflichtigen Enkeln mal in Urlaub fahren möchte. Wir haben versucht, in einer BV alle diese sozialen Vorränge zu benennen und berücksichtigen und nach 3 Sitzungen randvoller Dikussionen festgestellt, dass uns immer noch wieder was einfällt, das man berücksichtigen könnte, müsste, sollte und haben es dann gelassen.
Wir haben zwar jetzt eine BV, aber was das angeht, betrachten wir den Einzelfall, wenn es zu keiner Einigung kommt und haben das bis jetzt immer ganz gut hinbekommen.