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Betreuungskosten

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ridgeback
Jan 2018 bearbeitet

Das ist doch mal was nettes. Muss der Arbeitgeber Betreuungskosten übernehmen?

Der Fall: Eine alleinerziehende Mutter wurde in den Betriebsrat gewählt. In ihrer Eigenschaft als Betriebsratsmitglied musste sie auch an zwei Sitzungen des Gesamtbetriebsrats und an einer Betriebsräteversammlung teilnehmen. Dadurch war sie insgesamt zehn Tage lang „ortsabwesend“. Folge: Für die Betreuung ihrer 11 und 12 Jahre alten Kinder musste sie für diese Zeit fremde Hilfe in Anspruch nehmen.

Vom Arbeitgeber verlangte sie nun, dass er ihr die dadurch entstandenen Kosten in Höhe von 600 Euro erstattet. Der Arbeitgeber weigerte sich, zu zahlen, der Betriebsrat klagte.

Die Entscheidung: Der Fall landete vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG). Und die BAG-Richter sagen ganz klar:

Der Arbeitgeber muss „im erforderlichen Umfang“ die Kosten tragen, die einem alleinerziehenden Betriebsratsmitglied während einer mehrtägigen auswärtigen Betriebsratstätigkeit durch die Fremdbetreuung seiner minderjährigen Kinder entstehen.

Mehr noch:

Im Haushalt der klagenden Betriebsrätin lebt noch eine volljährige Tochter, die durchaus hätte aufpassen können. Die aber wollte nicht. „Das spielt überhaupt keine Rolle“, so die Richter. Ein Arbeitgeber muss in diesem Fall zahlen. Denn es handelt sich hier nicht um Aufwendungen, die der persönlichen Lebensführung zuzuordnen sind (die nicht erstattbar sind) – sondern um Kosten, die ja nur dadurch entstehen, weil der entsprechende alleinerziehende Arbeitnehmer sich als Betriebsrat betätigt. Dazu die Richter wörtlich:

„Vom Arbeitgeber zu tragen sind ... Kosten, die einem Betriebsratsmitglied dadurch entstehen, dass es die Betreuung seiner minderjährigen Kinder für Zeiten sicherstellen muss, in denen es außerhalb seiner persönlichen Arbeitszeit Betriebsratsaufgaben wahrzunehmen hat. Das ergibt die verfassungskonforme Auslegung des § 40 Abs. 1 BetrVG.“

Begründung: Das Betriebsratsmitglied befindet sich in einem solchen Fall in einer Pflichtenkollision zwischen seinen betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben und der Pflicht zur elterlichen Personensorge. Nach Art. 6 Abs. 2 GG sind Pflege und Erziehung der Kinder nicht nur „das natürliche Recht der Eltern“, sondern auch „die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht“. Dementsprechend darf dem Betriebsratsmitglied durch die gleichzeitige Erfüllung beider Pflichten kein finanzieller Nachteil entstehen (Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 23. Juni 2010, Az. 7 ABR 103/08).

Die Konsequenzen aus dem Urteil:

Damit stärkt das Gericht die Rechte alleinerziehender Eltern, die sich im Betriebsrat engagieren. Und das Urteil lässt kein Schlupfloch:

Selbst wenn erwachsene Kinder oder ein Lebensgefährte hätten aufpassen können (aber dies angeblich nicht konnten oder wollten), muss der Arbeitgeber die Kosten, sofern angemessen (also ortsüblicher Stundenlohn) gegen Nachweis erstatten. Quelle:bwr-media.de

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Community-Antworten (5)

N
nurmalsogefragt

28.06.2010 um 19:15 Uhr

Hallo,

ich findet diesen Beschluss nicht so toll, weil hier eine 2-Klassengesellschaft im Betrieb geschaffen wird. Denn der "normale" AN bekommt diese Kosten bei dienstl. Abwesenheit nicht erstatte.

Daher auch die Frage, ist dieses mit § 78 (3) Verbot de rBenachteiligung/ Bervorteilung vereinbar.

R
ridgeback

28.06.2010 um 19:22 Uhr

..wieso ensteht hierdurch eine 2-Klassengesellschaft??

R
Rübennase

28.06.2010 um 19:36 Uhr

...was wäre, wenn die Kollegin zwar nicht alleinerziehend, aber Ihr Mann oder Lebensgefährte auch berufstätig ist und aus diesem Grund nicht aufpassen kann.

Oder noch doller: Der Mann ist in seinem Betrieb ebenfalls BR und fährt zur gleichen Zeit auf Sitzungen.

Gilt dann auch der Richterspruch:

Denn es handelt sich hier nicht um Aufwendungen, die der persönlichen Lebensführung zuzuordnen sind (die nicht erstattbar sind) – sondern um Kosten, die ja nur dadurch entstehen, weil der entsprechende alleinerziehende Arbeitnehmer sich als Betriebsrat betätigt. Dazu die Richter wörtlich:

„Vom Arbeitgeber zu tragen sind ... Kosten, die einem Betriebsratsmitglied dadurch entstehen, dass es die Betreuung seiner minderjährigen Kinder für Zeiten sicherstellen muss, in denen es außerhalb seiner persönlichen Arbeitszeit Betriebsratsaufgaben wahrzunehmen hat. Das ergibt die verfassungskonforme Auslegung des § 40 Abs. 1 BetrVG.“

Fordert ihr Mann bei seinem AG die gleichen Rechte ein? ;-)

P
pfeilenbogen

28.06.2010 um 19:49 Uhr

ridgeback = weil der "normale AN bei mehrtägiger Abwesenheit diese Kosten nicht erstattet bekommt. Denn der "normale" AN kann sich nicht auf § 40 BetrVG berufen! Die Auswirkungen und vor allem die Kosten, man benötigt jemand um die Kinder zu beaufsichtigen aber beides Mal die Gleichen sind.

Rübennase = ...was wäre, wenn die Kollegin zwar nicht alleinerziehend, aber Ihr Mann oder Lebensgefährte auch berufstätig ist und aus diesem Grund nicht aufpassen kann

Dann hätten sie pech, da die Kindererziehung wie das BAG in diesem Beschluss ausdrücklich erwähnt "BAG verweist hier auf die Elternpflichten zu Pflege und Erziehung ihrer Kinder"

Und Eltern sind beide, Vater und Mutter und es könnte sich hier nur das BRM auf § 40 BetrVG berufen, der andere nicht. Anders nur, wenn bei BR wären und beide zeitgleich aus Mandatsgründen diese Pflicht nicht wahrnehmen können. Dann hätten beide ja den § 40 BetrVG.

Man beachte bei solchen Urteilen/ Beschlüssen immer die Feinheiten besonders der Rechtsgründe

E
enttarner

29.06.2010 um 00:25 Uhr

@pfeilenbogen

na erwin, auch mal wieder hier ?

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