Erstellt am 21.11.2017 um 20:44 Uhr von nicoline
Der TVöD hat eine Ausschlussfrist von 6 Monaten. Der Anspruch ist verjährt.
Paragraph 37 TVöD
Erstellt am 22.11.2017 um 09:35 Uhr von moreno
Was aber nicht bedeutet, dass man nicht drüber reden kann :-)
Erstellt am 22.11.2017 um 12:13 Uhr von RoterFaden
Greift hier automatisch die Ausschlussfrist des TVöD?
Es könnte ja auch ein Fehler des AG vorliegen.
Evtl. lässt du das mal anwaltlich prüfen...
Hensche sagt jedenfalls zur Berechnung einer Verjährungsfrist:
Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verjähren nach neuem Recht in drei Jahren ab dem Schluss des Jahres,
- in dem der Anspruch entstanden ist und
- der Arbeitnehmer von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müßte (§ 195 BGB in Verbindung mit § 199 Abs.1 BGB)
Erstellt am 22.11.2017 um 12:32 Uhr von nicoline
*Was aber nicht bedeutet, dass man nicht drüber reden kann*
Richtig! Wer redet, dem kann (manchmal) geholfen werden. Hier glaube ich zwar eher nicht daran, aber..... Versuch macht kluch! ;-))
*Greift hier automatisch die Ausschlussfrist des TVöD?*
Ja!
*Es könnte ja auch ein Fehler des AG vorliegen.*
Es ist auch ein Fehler des AG, wenn er jemanden ÜBERZAHLT! Und da sind die Beschäftigten häufig schon sehr froh gewesen, dass es nur 6 Monate sind.
Die tarifliche Ausschlussfrist gilt für AG und AN.