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Geplanter Urlaub in 2018

S
Silvia0304
Jan 2018 bearbeitet

Guten Tag, wie ist das, wenn ich bereits die Planung meines Urlaubs auf meiner alten Station abgegeben habe, die mit den Kollegen abgestimmt war und auch passte, ich jetzt auf eine andere Station versetzt werde? Mein Urlaub wurde mit meinem Lebensgefährten für 2018 abgestimmt, da er sich in einer Weiterbildung befindet und zwischendurch zur Schule muss. Jetzt wird mir der Urlaub von der neuen Station nicht so genehmigt, da die Kolleginnen mit Kindern Vorang hätten. Wir haben jetzt keine Möglichkeit einen 2-wöchigen Urlaub zu machen, nur evtl. mal 5 Tage am Stück. Wie sind hier meine Rechte?

Viele Grüße Silvia

58003

Community-Antworten (3)

P
Pickel

17.11.2017 um 10:03 Uhr

Wurde der Urlaub schon vom AG genehmigt?

S
Silvia0304

17.11.2017 um 10:17 Uhr

Hallo, nein, leider noch nicht, die Planung war jetzt erstmal nur mit den Kolleginnen auf der Station abgestimmt. Die offizielle Genehmigung sollte jetzt erfolgen, aber da kam nun der Stationswechsel bei mir.

Viele Grüsse Silvia

T
Tulpe

17.11.2017 um 11:28 Uhr

Da auch dein Mann zur Schule muss, muss darauf auch Rücksicht genommen werden. Die sozialen Gesichtspunkte

Tatsächlich ist keine dieser Varianten wirklich korrekt. Es gibt weder eine Altersgrenze noch eine Vorgabe, dass die Kinder noch zur Schule gehen müssen. Maßgeblich dafür, wer vorrangig Urlaub in den Sommerferien bekommen soll, ist § 7 Abs. 1 S. 1 BUrlG. Hier heißt es:

„Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen.“

Dies bedeutet dass der Arbeitgeber immer abwägen muss, welcher Arbeitnehmer den Urlaub in den Sommerferien nach sozialen Gesichtspunkten am ehesten nötig hat. Dies sind in der Praxis zwar häufig Mitarbeiter mit Kindern – allerdings nicht immer.

Es gibt eine Vielzahl von Fällen, bei denen der Urlaubswunsch eines Arbeitnehmers Vorrang gegenüber anderen Mitarbeitern hat, beispielsweise:

Ein Mitarbeiter hat schulpflichtige Kinder, mit denen er logischerweise nur während der Ferien in Urlaub fahren kann.
Ein Mitarbeiter kann nur zu einer bestimmten Zeit gemeinsam Urlaub gemeinsam mit seinem Partner nehmen, da diesem durch seinen Arbeitgeber nicht anders Urlaub gewährt wird.
Ein Mitarbeiter hat an einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation (z. B. Kur) teilgenommen und möchte im Anschluss Urlaub nehmen

In letztgenannten Fall ist der Arbeitgeber sogar gesetzlich gezwungen dem Ansinnen nachzugeben, selbst wenn betriebliche Gründe dagegen sprechen würden. Dies ergibt sich aus § 7 Abs. 1 S. 2 BUrlG.

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