Überschreitung der Amtszeit
Die Amtszeit endet am 05.03.2018! Wie kann man einerseits zwischen dem 01.03.2018 bis 31.05.2018 und anderseits unter Einhaltung der Fristen-Termine ordnungsgemäß wählen?
Wenn wir einen Fristenrechner mit dem Amtszeit-Endtermin 05.03.2018 "füttern" landen wir im Febr. 2018 mit dem neuen Wahltermin. Was außerhalb der Wahlzeit vom 01.03. bis 31.05.2018 liegt. Kann hier jemand helfen?
Community-Antworten (10)
26.09.2017 um 02:23 Uhr
Zitat (BetrVG): "§ 21 Amtszeit (...) In den Fällen des § 13 Abs. 2 Nr. 1 und 2 endet die Amtszeit mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses des neu gewählten Betriebsrats."
Zitat (BetrVG): "§ 13 Zeitpunkt der Betriebsratswahlen (1) (...) (2) Außerhalb dieser Zeit ist der Betriebsrat zu wählen, wenn
- (...)
- die Gesamtzahl der Betriebsratsmitglieder nach Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder unter die vorgeschriebene Zahl der Betriebsratsmitglieder gesunken ist,
- der Betriebsrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder seinen Rücktritt beschlossen hat, (...)"
Demnach sollte es funktionieren, rechtzeitig (also vor Weihnachten) den Rücktritt des BR zu beschließen und dann irgendwann (möglichst spät) im regulären Wahlzeitraum zu wählen.
Wer Bedenken gegen dieses Vorgehen hat, weil damit de facto die Amtszeit des derzeitigen BR verlängert wird, der beschließt den Rücktritt halt (deutlich) vor dem 20.12. und wählt noch im Februar, womit dann bei den Wahlen 2022 das Problem gelöst werden kann.
26.09.2017 um 09:09 Uhr
Menelaos in welchem Jahr wurde bei euch zuletzt gewählt?
26.09.2017 um 11:39 Uhr
Warum habt Ihr eigentlich dieses Problem bei den letzten Wahlen noch nicht gehabt? Unterliegt Ihr vielleicht dem Irrtum des "vorrückenden Amtszeitbeginns"?
26.09.2017 um 19:01 Uhr
Hallo Pjöööng, die Ausnahmepunkte des § 13 treffen auf uns nicht zu. Das Problem hatten wir auch schon bei der letzten Wahl. Das ist meine erste Wahlperiode! Was ist damit gemeint? "vorrückender Amtszeitbeginn"
26.09.2017 um 19:04 Uhr
Hallo nicoline, die letzte Wahl war 2014, da bin ich auch gewählt worden.
26.09.2017 um 19:12 Uhr
Menelaos, Ihr könnt aber die Wirkung des § 13 (2) BetrVG einfach dadurch herbeiführen, dass der Betriebsrat rechtzeitig seinen Rücktritt beschließt!
Was den vorrückenden Amtszeitbeginn angeht: Es gibt eine ganze Reihe von BRM welche der irrigen Meinung sind, die Amtszeit des BR begönne mit der konstituierenden Sitzung. Damit wäre dann verbunden, dass (da die konstituiernde Sitzung zur Vermeidung einer betriebsratslosen Zeit in die noch laufende Amtszeit des alten BR gelegt wird) der Beginn der Amtszeit und damit die Wahlen von Wahl zu Wahl immer mehr nach vorne rücken. Leider ein kaum auszurottender Irrtum.
26.09.2017 um 19:29 Uhr
Pjöööng, Rücktritt ja, könnten wir machen aber sieht das nicht verwirrend für Belegschaft und Arbeitgeber aus?
...auszurottender Irrtum, ja, das wäre eine Erklärung.
26.09.2017 um 19:43 Uhr
Pjöööng, übrigens kam der Vorschlag den Wahltag nach Ablauf der aktuellen Amtszeit zu verlegen. Das würde bedeuten wir wären für eine Woche oder mehr ohne Mandat. Das ist für mich aber keine Lösung. Der "Teufel" kommt immer dann wenn man nicht mit ihm rechnet. Also entweder wählen wir in dem Zeitraum vom 01.03. bis zum 05.03. und verschleppen die Aufgabe in 2022 oder denken über einen Rücktritt nach um den § 13 (2) BetrVG herbeizuführen.
27.09.2017 um 09:12 Uhr
Die Amtszeit endet am 05.03.2018 Der reguläre Wahlzeitraum ist immer vom 01.03. - 31.05. Ich halte es für ziemlich unwahrscheinlich, dass das Amtszeitende mit dem 05.03. richtig berechnet wurde (auch schon vor 2014). Um das in den Griff zu bekommen solltet ihr ernsthaft über den Vorschlag des Rücktritts nachdenken!.
27.09.2017 um 18:47 Uhr
Ich denke dem Arbeitgeber kann man im Monatgespräch die Gründe für diesen "Rücktritt" im Monatsgepräch erläutern. Ggf. kann man ihn auch an dieser Entscheidung beteiligen... ("Chef, wir haben da ein Problem mit dem Wahltermin. Das würden wir gerne mal mit Ihnen besprechen. ..."
Der Belegschaft würde ich es entweder auf einer sowieso stattfindenden Betriebsversammlung kurz erläutern, oder auch, solange niemand danach fragt, ganz drüber schweigen. Hinge vielleicht von der Positionierung des Arbeitgebers ab. Wenn der Arbeitgeber dieses Vorgehen unterstützt ist es eigentlich eine Sach die sich nur zwischen Arbeitgeber und BR abspielt.
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