Erstellt am 01.10.2018 um 14:39 Uhr von rsddbr
Es empfiehlt sich dazu umgehend den Rat eines Anwalts einzuholen. Wenn keine Kündigungsschutzklage eingereicht wird, bzw. die Frist zur Einreichung verstrichen ist, wird die Kündigung trotz ggf. falscher Kündigungsfrist wirksam.
Erstellt am 01.10.2018 um 14:43 Uhr von Erbsenzähler
guck mal in den zweiten Absatz ;):
https://www.haufe.de/personal/personal-office-premium/kuendigung-12-zugang-der-erklaerung_idesk_PI10413_HI2330716.html
Außerdem verschiebt sich automatisch dann das Kündigungsenddatum auf den nächst möglichen Termin...
Erstellt am 01.10.2018 um 15:18 Uhr von Pjöööng
In der Regel wird die Kündigungserklärung so auszulegen sein, dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis in jedem Falle beendigen will und nicht einzig und alleine zu dem angegebenen Termin. Deshalb wird sie regelmäßig in eine Kündigung zum nächstmöglichen Termin umgedeutet, hier also zum 31.11.
Um die Umdeutung des Kündigunstermines gerichtlich feststellen zu lassen bedarf es meines Erachtens keiner Fristeinhaltung.
Erstellt am 01.10.2018 um 16:35 Uhr von BR-ENDE
Danke für die schnellen Antworten.
Die Kündigung ist also nich rechtzeitig zugestellt und wenn es keine einvernehmliche Lösung zwischen dem Mitarbeiter und der Geschäftsführung gibt ist uns und dem Mitarbeiter klar, dass er Kündigungsschutzklage einreichen sollte.
Erstellt am 01.10.2018 um 18:35 Uhr von MaJoK
Sorry wenn ich hier mal widerspreche, die Kündigung ist durch die Niederlegung im Postamt rechtzeitig zugestellt. Deswegen wird so etwas ja per Einschreiben verschickt. Haben wir jahrelang selbst gemacht mit Postzustellungsurkunde.
Erstellt am 01.10.2018 um 18:56 Uhr von Catweazle
@MaJok, eine Postzustellungsurkunde bedeutet, dass der Brief persönlich übergeben oder im Briefkasten eingeworfen wurde. Hat also mit diesem Fall wenig zu tun.
Erstellt am 01.10.2018 um 23:50 Uhr von basilica
Bei Förmlichen Zustellungen mit Postzustellungsurkunde (z.B. durch damit beauftragten Gerichtsvollzieher, "Gelber Brief") gilt eine Sendung mit Einwurf des Benachrichtigungszettels als zugestellt (§ 181 ZPO). Allerdings wird normalerweise die Sendung selber eingeworfen. Eine Benachrichtigung findet nur statt, wenn Einwurf der Sendung oder persönliche Übergabe nicht möglich sind oder entsprechende Zustelloptionen vom Absender ausgeschlossen wurden.
Bei Einschreiben gilt eine Sendung mit Einwurf des Benachrichtigungszettels dagegen in der Tat nicht als zugestellt. Kommentar von Palandt zum BGB, § 130 Rn 7: "Kann ein Einschreibebrief wg Abwesenh des Empfängers nicht zugestellt werden, ist er auch dann nicht zugegangen, wenn der Postbote einen Benachrichtigungszettel hinterläßt". Nach Randnummer 6 gelten die bis zum Ende der Geschäftszeit bzw. ansonsten bis 18:00 Uhr eingeworfenen Briefe noch als am selben Tag zugestellt. Später eingeworfene Briefe gelten erst als am nächsten Tag zugestellt.
§ 266 BGB enthält keine Angaben zu Kündigungsfristen. Sollte § 622 BGB gemeint sein, würde eine Frist von 4 Wochen zum Monatsende ausreichend sein. Der Brief wäre also heute noch rechtzeitig zugegangen.
Erstellt am 02.10.2018 um 00:25 Uhr von Pjöööng
Zitat (MaJoK):
" "
MaJoK: "6" Setzen!
Zitat (basilica):
"Sollte § 622 BGB gemeint sein, würde eine Frist von 4 Wochen zum Monatsende ausreichend sein. Der Brief wäre also heute noch rechtzeitig zugegangen."
Du bist ein Fuchs! Ich kann suchen so lange ich will, ich finde einfach nicht die Stelle wo die Betriebszugehörigkeit genannt wird... Wo steht sie?
Erstellt am 02.10.2018 um 11:45 Uhr von Catweazle
basilica, der § 181 ZPO greift nur bei Ersatzzustellungen. Hier gibt es offensichtlich einen Briefkasten und eine normale Zustellung wäre möglich.