Urlaub- und Wochenendregelung
Liebe Kolleginnen und Kollegen, ich habe eine 5-Tage Woche in einer Einrichtung für pflegebedürftige Patienten. Ich arbeite an unterschiedlichen Wochenenden, die mindestens 4 Wochen im voraus durch den Dienstplan geregelt sind. ( also nicht zwingend immer nur das eine über das andere Wochenende, sondern auch mal zwei WE hintereinander, oder nur mal samstags oder sonntags.) Wenn dies der Fall ist, bekomme ich unter der Woche meine " Frei-Tage ". Jetzt habe ich eine Woche Urlaub geplant und möchte das WE vor und nach meiner Urlaubswoche frei. Meine Vorgesetzte genehmigt mir aber nur ein Wochenende. Meine Fragen : 1.Kann ich auf beide Wochenenden bestehen? 2. Muss ich an unterschiedlichen WE arbeiten, oder kann ich auf die Regelung bestehen, dass ich nur jedes 2. WE arbeite? 3. Kann meine Vorgesetzte meine Dienstzeit so flexibel einteilen, das ich auch mehrere WE hintereinander arbeiten muss? Ich muss noch dazu sagen, das bei uns kaum Überstunden anfallen und wenn doch, haben wir schnell die Möglichkeit, sie in Form von Frei- Tagen abzubauen.
Community-Antworten (10)
14.11.2017 um 18:03 Uhr
Hallo, gelten in eurem Betrieb Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen?
14.11.2017 um 21:01 Uhr
Hallo,wir haben Tarifverträge. Aber darin ist das Thema Wochenenddienst nicht klar definiert, nur das es pro Jahr mindestens 15 freie Sonntage geben muss.
15.11.2017 um 08:35 Uhr
Maiglöckchen, gibt es einen Betriebsrat?
15.11.2017 um 09:01 Uhr
Ja gibt es. Er ist ganz neu und baut sich erst auf, deshalb bin ich auch noch nicht an ihn heran getreten. Ich dachte, dass ich über diese Pattform eine schnellere und kompetenter Antwort bekomme, da hier schon mehr Erfahrungen sichtbar sind.
15.11.2017 um 10:02 Uhr
Bei der Aufstellung der Schichtpläne hat der BR Mitbestimmungsrecht gemäß Paragraph 187 Abs 1 nr 2 BetrVG. Die Schichtpläne können sehr wohl so erstelt werden, dass die MA Zeit für die Gestaltung des Privatlebens zur Verfügung haben.
15.11.2017 um 16:34 Uhr
Dann gleich mal einen Tipp an euren neuen Betriebsrat, er soll eine Betriebsvereinbarung erarbeiten zum Thema Urlaubsgrundsätzen. Wir haben da festgeschrieben: "Grenzen direkt an den Urlaub ein oder mehrere Wochenenden, so werden diese nicht mit Arbeit belegt."
15.11.2017 um 17:43 Uhr
"Grenzen direkt an den Urlaub ein oder mehrere Wochenenden, so werden diese nicht mit Arbeit belegt."
Auch bei nur einem Tag Urlaub? Also Jede Woche Freitags Urlaub und dann braucht man kein Wochenende mehr arbeiten? Würden bei uns ganz schnell ein paar Leute ausnutzen, zulasten der anderen Kollegen... Bei uns gilt auch die Regelung, bei einer Woche Urlaub, dass ein Wochenende also entweder vor ODER nach dem Urlaub frei ist.
15.11.2017 um 17:51 Uhr
Maiglöckchen,
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1.Kann ich auf beide Wochenenden bestehen?* Solange es keine BV dazu gibt, kannst du nicht darauf bestehen.
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Jetzt habe ich eine Woche Urlaub geplant und möchte das WE vor und nach meiner Urlaubswoche frei.* Ist der Dienstplan schon geschrieben, für den du eine Woche Urlaub geplant hast?
Muss ich an unterschiedlichen WE arbeiten, oder kann ich auf die Regelung bestehen, dass ich nur jedes 2. WE arbeite?
§ 106 (Weisungsrecht des Arbeitgebers) der Gewerbeordnung besagt: Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen.
Solange es keinen BR gibt, oder einen, der NICHT MITBESTIMMT, ist das Weisungsrecht des AG nicht eingeschränkt, er kann die Arbeitszeit frei bestimmen. Der AG ist einzig an das billige Ermessen gebunden, heißt, er ist verpflichtet, auf Behinderungen (damit ist nicht die körperliche gemeint) des AN Rücksicht zu nehmen.
Je nachdem, wieviel Selbstbewußtsein und Durchsetzungsvermögen man hat, kann man dieses billige Ermessen bei der Dienstplanung gegenüber dem AG einfordern.
Besser ist, der BR fängt so schnell wie möglich an, die Dienstpläne mitzubestimmen.
3. Kann meine Vorgesetzte meine Dienstzeit so flexibel einteilen, das ich auch mehrere WE hintereinander arbeiten muss? Wenn bei euch kein TV angewendet wird, der das verbietet, ist auch das leider möglich und sogar durch die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes gedeckt, solange, bis es eine Betriebsvereinbarung gibt, die es anders regelt.
Da es bei euch einen BR gibt, kannst du dich aber auch jetzt schon an diesen wenden und dich über die Dienstplanung beschweren. Dieser müsste dann eigentlich reagieren, auch, wenn er noch neu ist!
Weißt du, welcher TV bei euch angewendet wird?
15.11.2017 um 18:24 Uhr
Hallo Nicoline, vielen Dank für die umfangreiche Beantwortung meiner Fragen. Also um das richtig zu verstehen, solang wir durch den BR keine Betriebsvereinbarung über die Dienstpläne haben,kann der AG,sofern er sich an das Arbeitszeitengesetzt hält, die Dienstpläne flexibel gestalten. In Bezug auf das billige Ermessen gibt es aber keine rechtliche Grundlage. Oder? Bedeutet das also so viel wie,wenn ich auf etwas konsequent bestehe,das der AG dann " einknicken " könnte,wenn ich eine plausible Begründung habe?
16.11.2017 um 08:53 Uhr
solang wir durch den BR keine Betriebsvereinbarung über die Dienstpläne haben... ...oder der BR die Dienstpläne nicht wenigstens mitbestimmt.
,kann der AG,sofern er sich an das Arbeitszeitengesetzt hält, die Dienstpläne flexibel gestalten. So ist es!
In Bezug auf das billige Ermessen gibt es aber keine rechtliche Grundlage. Schau mal hier rein. https://www.haufe.de/oeffentlicher-dienst/tvoed-office-professional/weisungsrecht-direktionsrecht-48-billiges-ermessen_idesk_PI13994_HI1374419.html
"einknicken " könnte, wenn ich eine plausible Begründung habe? Möglich wäre es. AG halten Dienstplanwünsche der MA aber in der Regel für nicht angebracht, nicht durchführbar oder unverschämt. Besser ist es, man hat einen BR im Rücken, der diese Aufgabe übernimmt. Das Problem ist ja immer der weitere Verlauf. Was geschieht, wenn der AG das billige Ermessen nach deiner Auffassung nicht beachtet???
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