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Dieser Beitrag ist vor 8 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Frage bei Krankmeldung bei Nachtschicht

M
Mirrorshield22
Jan 2018 bearbeitet

Habe gestern Mittwoch angerufen vor Schichtbeginn und habe gesagt das ich Mittwoch und Donnerstage nicht erscheine zur Nachtschicht weil ich krank bin, brauch ich dann einen Krankenschein für Mittwoch und Donnerstag oder Mittwoch - Freitag?

Mittwoch 22:00 Uhr - 06:00 Uhr Donnerstag Donnerstag 22:00 Uhr - 06:00 Uhr Freitag

Also brauch ich ein Krankenschein für die 3 Tage, oder nur Mittwoch und Donnerstag?

25.36503

Community-Antworten (3)

N
nicoline

09.11.2017 um 12:12 Uhr

Mirrorshield22

Zumindest beim Urlaub ist es nach der Rechtsprechung so:

LAG München 15.01.2014 Urteil 11Sa659/13 "Aus der zuletzt vom 9. Senat des Bundesarbeitsgerichts vertretenen Ansicht in den Urteilen vom 15.03.2011 (9 AZR 799/09) und auch vom 15.01.2013 (9 AZR 430/11) ergibt sich, dass zum einen alle Tage als Arbeitstage zu definieren sind, an denen der Arbeitnehmer zu arbeiten hat. Unter dieser Prämisse sind also im Falle von Nacht- schichten, die sich über zwei Kalendertage erstrecken auch die zwei Kalendertage jeweils als ein Arbeitstag zu rechnen. Für eine andere Sicht ergeben sich weder aus dem Gesetz noch aus dem Tarifvertrag andere Regelungen oder Anläse, dies anders zu sehen, insbe- sondere unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, das bei überlappenden Schichten ebenfalls zwei Arbeitstage angenommen hat. Insoweit geht die Kammer davon aus, dass an der zuvor in den Urteilen vom 15.11.2005 (9 AZR 626/04) und vom 05.11.2002 (9 AZR 470/01) und den früheren Urteilen vom 22.10.1991 (9 AZR 622/90) und 18.02. 1997 (9 AZR 738/95) aufgestellten Rechtsauffassung, dass bei überlappenden Schichten nur ein Arbeitstag vorliege, n i c h t weiterhin festgehalten wird."

Bestätigt durch das BAG: http://www.bag-urteil.com/21-07-2015-9-azr-145-14/

Wenn du also ganz sicher gehen willst, würde ich empfehlen, für alle Tage, die von Arbeit betroffen gewesen wären, an denen du nicht arbeiten kannst, eine AU Bescheinigung vorzulegen, also, für Mi, Do, und Fr. Dann kannst du aber erst am Samstag wieder mit Nachtschicht beginnen.

HP
Hr Peppschmier

09.11.2017 um 12:33 Uhr

Holla. Würde dies nicht ebenfalls bedeuten, dass der Tag, an dem man aus der Nachtschicht herausgeht nicht mehr wie bisher üblich (so kenn ich das) als freier Tag gilt.

Beispiel: Nachtdienst Mittwoch bis Freitag. Ende der letzten Schicht Samstag Morgens. Samstag zählt als freier Tag.

N
nicoline

09.11.2017 um 14:34 Uhr

Hr Peppschmier,

die Ansicht darüber:

Arbeitstage sind alle Kalendertage, an denen der Arbeiter dienstplanmäßig oder betriebsüblich zu arbeiten hat oder zu arbeiten hätte. Endet eine Arbeitsschicht nicht an dem Kalendertag, an dem sie begonnen hat, gilt als Arbeitstag der Kalendertag des Beginns der Arbeitsschicht.

war mal weit verbreitet! Auch bei uns wurde früher danach gehandelt

Dieser Passus stammt aus: den "Manteltariflichen Vorschriften für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe" und wurde in 1991 vom OVG Düsseldorf als gesetzeskonform bestätigt. 17.07.1991 Az.: 1 A 65/88

Mittlerweile gibt es aber hierzu die oben genannte Rechtsprechung des BAG und dann ist nach meiner Auffassung auch danach zu handeln. Bedeutet: Ein Tag, an dem gearbeitet wurde, kann kein freier Tag und auch kein Urlaubstag sein.

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