Erstellt am 09.11.2017 um 11:12 Uhr von nicoline
Mirrorshield22
Zumindest beim Urlaub ist es nach der Rechtsprechung so:
LAG München 15.01.2014 Urteil 11Sa659/13
"Aus der zuletzt vom 9. Senat des Bundesarbeitsgerichts vertretenen Ansicht
in den Urteilen vom 15.03.2011 (9 AZR 799/09) und auch vom 15.01.2013 (9 AZR
430/11) ergibt sich, dass zum einen alle Tage als Arbeitstage zu definieren sind, an denen
der Arbeitnehmer zu arbeiten hat. Unter dieser Prämisse sind also im Falle von Nacht-
schichten, die sich über zwei Kalendertage erstrecken auch die zwei Kalendertage jeweils
als ein Arbeitstag zu rechnen. Für eine andere Sicht ergeben sich weder aus dem Gesetz
noch aus dem Tarifvertrag andere Regelungen oder Anläse, dies anders zu sehen, insbe-
sondere unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts,
das bei überlappenden Schichten ebenfalls zwei Arbeitstage angenommen hat. Insoweit
geht die Kammer davon aus, dass an der zuvor in den Urteilen vom 15.11.2005 (9 AZR
626/04) und vom 05.11.2002 (9 AZR 470/01) und den früheren Urteilen vom 22.10.1991
(9 AZR 622/90) und 18.02. 1997 (9 AZR 738/95) aufgestellten Rechtsauffassung, dass
bei überlappenden Schichten nur ein Arbeitstag vorliege, n i c h t weiterhin festgehalten wird."
Bestätigt durch das BAG:
http://www.bag-urteil.com/21-07-2015-9-azr-145-14/
Wenn du also ganz sicher gehen willst, würde ich empfehlen, für alle Tage, die von Arbeit betroffen gewesen wären, an denen du nicht arbeiten kannst, eine AU Bescheinigung vorzulegen, also, für Mi, Do, und Fr. Dann kannst du aber erst am Samstag wieder mit Nachtschicht beginnen.
Erstellt am 09.11.2017 um 11:33 Uhr von Hr Peppschmier
Holla.
Würde dies nicht ebenfalls bedeuten, dass der Tag, an dem man aus der Nachtschicht herausgeht nicht mehr wie bisher üblich (so kenn ich das) als freier Tag gilt.
Beispiel:
Nachtdienst Mittwoch bis Freitag.
Ende der letzten Schicht Samstag Morgens.
Samstag zählt als freier Tag.
Erstellt am 09.11.2017 um 13:34 Uhr von nicoline
Hr Peppschmier,
die Ansicht darüber:
Arbeitstage sind alle Kalendertage, an denen der Arbeiter dienstplanmäßig oder betriebsüblich zu arbeiten hat oder zu arbeiten hätte. Endet eine Arbeitsschicht nicht an dem Kalendertag, an dem sie begonnen hat, gilt als Arbeitstag der Kalendertag des Beginns der Arbeitsschicht.
war mal weit verbreitet! Auch bei uns wurde früher danach gehandelt
Dieser Passus stammt aus:
den "Manteltariflichen Vorschriften für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe" und wurde in 1991 vom OVG Düsseldorf als gesetzeskonform bestätigt.
17.07.1991 Az.: 1 A 65/88
Mittlerweile gibt es aber hierzu die oben genannte Rechtsprechung des BAG und dann ist nach meiner Auffassung auch danach zu handeln.
Bedeutet: Ein Tag, an dem gearbeitet wurde, kann kein freier Tag und auch kein Urlaubstag sein.