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Urlaubsanspruch Beschäftigungsverbot

N
nelchen
Jan 2018 bearbeitet
Hallo liebe Kolleginnen und Kollegen, mit Urteil vom 09.08.2016, 9 AZR 575/15, ist klargestellt, dass nicht erhaltener Urlaub im Beschäftigungsverbot im Anschluß an die Elternzeit zu geben ist. Gilt dies auch für eine Beschäftigte, die Mitte 2015 in BV gegangen und im März 2017 wieder die
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Community-Antworten (1)

G
Galaxy

02.11.2017 um 14:13 Uhr

Wenn die Beschäftigte ihre Elternzeit beendet hat und wieder arbeiten kommt hat sie Anspruch, den evtl. noch vorhandenen Resturlaub aus 2015 vor dem Beschäftigungsverbot anzutreten. Im § 17 Urlaub BEEG ist fogendes geregelt: (2) Hat der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin den ihm oder ihr zustehenden Urlaub vor dem Beginn der Elternzeit nicht oder nicht vollständig erhalten, hat der Arbeitgeber den Resturlaub nach der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu gewähren. (3) Endet das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit oder wird es im Anschluss an die Elternzeit nicht fortgesetzt, so hat der Arbeitgeber den noch nicht gewährten Urlaub abzugelten. In deinem zitierten Urteil ist das AV beendet worden und dementsprechend ist der Urlaub abgegolten worden. Desweiteren schreibst du, die Beschäftigte hat die Arbeit wieder aufgenommen, dementsprechen hat der AG gemäß §17 BEEG den Resturlaub nach der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu gewähren.

Gruß Galaxy

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