Urlaubsanspruch Beschäftigungsverbot
Community-Antworten (1)
02.11.2017 um 14:13 Uhr
Wenn die Beschäftigte ihre Elternzeit beendet hat und wieder arbeiten kommt hat sie Anspruch, den evtl. noch vorhandenen Resturlaub aus 2015 vor dem Beschäftigungsverbot anzutreten. Im § 17 Urlaub BEEG ist fogendes geregelt: (2) Hat der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin den ihm oder ihr zustehenden Urlaub vor dem Beginn der Elternzeit nicht oder nicht vollständig erhalten, hat der Arbeitgeber den Resturlaub nach der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu gewähren. (3) Endet das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit oder wird es im Anschluss an die Elternzeit nicht fortgesetzt, so hat der Arbeitgeber den noch nicht gewährten Urlaub abzugelten. In deinem zitierten Urteil ist das AV beendet worden und dementsprechend ist der Urlaub abgegolten worden. Desweiteren schreibst du, die Beschäftigte hat die Arbeit wieder aufgenommen, dementsprechen hat der AG gemäß §17 BEEG den Resturlaub nach der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu gewähren.
Gruß Galaxy
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