Erstellt am 15.12.2024 um 19:38 Uhr von Damei1981
Hallo
du bekommst ja Geld und wenn du das machst, machst du es umsonst.
Würde ich auf den 1. Eindruck sagen!
Erstellt am 15.12.2024 um 21:44 Uhr von playmobil
Vom AG gibt es kein Geld, da Beschäftigungsverbot.
Erstellt am 15.12.2024 um 23:24 Uhr von celestro
"Vom AG gibt es kein Geld, da Beschäftigungsverbot."
Wenn man keine Ahnung hat ...
Zitat: "Der Arbeitgeber zahlt den Mutterschutzlohn im Beschäftigungsverbot (wie auch das reguläre Gehalt). Die gesetzliche Krankenversicherung erstattet dem Arbeitgeber auf Antrag einen bestimmten Anteil dieser Aufwendungen zurück."
Erstellt am 15.12.2024 um 23:29 Uhr von Damei81
ist wie beim Krankengeld oder Urlaub, du kannst, musst nicht, deswegen meiner Meinung keine Gutschrift. Aber ggf. hat jemand anderer Meinung!
Erstellt am 16.12.2024 um 07:12 Uhr von playmobil
Beim Beschäftigungsverbot nach Paragraph 18 hat der AG nunmal keine Belastung. Weshalb kann man das nicht ganz normal äußern?
Es gibt kein extra Geld dafür, wenn BR Arbeit ausgeführt wird.
Erstellt am 16.12.2024 um 07:30 Uhr von Kehler
Du bekommst ja in deinem Beschäftigungsverbot das Gehalt ganz normal weiterbezahlt.
Ich sehe da nicht, das der AG da irgendein Ausgleich leisten muss.
Betriebsratsamt ist ein Ehrenamt.
Erstellt am 16.12.2024 um 12:30 Uhr von rtjum
"Beim Beschäftigungsverbot nach Paragraph 18 hat der AG nunmal keine Belastung."
Denke mal, Du meinst den hier:
MuSchG, § 18 Mutterschutzlohn
Eine Frau, die wegen eines Beschäftigungsverbots außerhalb der Schutzfristen vor oder nach der Entbindung teilweise oder gar nicht beschäftigt werden darf, erhält von ihrem Arbeitgeber Mutterschutzlohn. Als Mutterschutzlohn wird das durchschnittliche Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor dem Eintritt der Schwangerschaft gezahlt. Dies gilt auch, wenn wegen dieses Verbots die Beschäftigung oder die Entlohnungsart wechselt. Beginnt das Beschäftigungsverhältnis erst nach Eintritt der Schwangerschaft, ist das durchschnittliche Arbeitsentgelt aus dem Arbeitsentgelt der ersten drei Monate der Beschäftigung zu berechnen.
Wieso hat der AG dann keine Belastung?
Erstellt am 16.12.2024 um 13:32 Uhr von playmobil
Der AG bekommt es von der Krankenkasse zurückerstattet, er kann ja nichts dafür, wenn der Arzt ein Beschäftigungsverbot verhängt.
Erstellt am 16.12.2024 um 13:53 Uhr von Dummerhund
Der Arbeitgeber kann bei der für die Arbeitnehmerin zuständigen Krankenkasse beantragen, dass ihm seine nach dem Mutterschutzgesetz gezahlten Bezüge über die Ausgleichskasse U2 erstattet werden. Gleiches gilt für den Zuschuss des Arbeitgebers zum Mutterschaftsgeld, der für die Schutzfristen vor und nach der Entbindung zu bezahlen ist. Der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld sowie das Entgelt während dem Beschäftigungsverbot werden in voller Höhe durch die Krankenkasse der Arbeitnehmerin ausgeglichen. Nur, wenn der Arbeitgeber seiner Arbeitnehmer mehr zahlt, als gesetzlich vorgesehen, kann er die zusätzlich erbrachten Leistungen nicht von der Krankenkasse zurückfordern.
Erstellt am 16.12.2024 um 14:54 Uhr von Damei82
Weshalb wiederholst Du das ganze, wurde doch bereits erwähnt?
Erstellt am 16.12.2024 um 18:03 Uhr von Myriell
Ich will doch gar kein Geld dafür , oder wenn dann vielleicht nur die Mehrkosten die mir entstehen zb unter anderem durch die extra anfallenden Fahrtkosten. Ich hätte gehofft das ein Zeitausgleich zu einem späteren Zeitpunkt stattfinden würde. Wie es auch der Fall bei z.b. einer Krankschreibung ist.
des Weiteren frage ich mich immer wie es mit der Beteiligung am Wahlausschuss aussieht. Klar soll ein Ehrenamt einen nicht bereichern, aber es soll einem ja auch kein Nachteil dadurch entstehen. Das Problem ist nämlich, dass unser Betriebsrat kurz davor ist Beschluss unfähig zu werden. Deshalb auch die anstehenden Neuwahlen. LG Myriell
Erstellt am 16.12.2024 um 18:29 Uhr von Dummerhund
Mal zum nachlesen.
https://www.dgbrechtsschutz.de/recht/arbeitsrecht/arbeitszeit/wegezeiten-ohne-verguetung/
Erstellt am 17.12.2024 um 07:15 Uhr von Kehler
"Der AG bekommt es von der Krankenkasse zurückerstattet, er kann ja nichts dafür, wenn der Arzt ein Beschäftigungsverbot verhängt."
Der AG kann auch ein Beschäftigungsverbot aussprechen. Das kommt bei uns öfters vor als das es der Arzt verhängt.
Erstellt am 17.12.2024 um 07:51 Uhr von xyz68
Wenn du krank oder im Urlaub oder aber im Mutterschutz bist und dein Ehrenamt ausübst, gibt es keine Zeitgutschriften. Fahrkosten könnten zu erstatten sein, ähnlich als wenn man an seinem freien Tag zu einer Sitzung muss. Ich betone könnten. Hier würde ich es vorher mal rechtlich klären lassen. Wir sind ja keine Rechtsberatung.
Erstellt am 17.12.2024 um 09:16 Uhr von Kehler
Bei uns ist das reines Privatvergnügen wenn man zur Sitzung kommt wenn man Urlaub, Krank ( für die Erbsenzähler: bei Vollfreigestellten natürlich nicht, die dürfen bei Krank keinerlei BR Arbeit ausüben) oder im Beschäftigungsverbot ist.
Das heißt, es werden keinerlei Kosten übernommen oder Stunden angerechnet.
Erstellt am 17.12.2024 um 09:19 Uhr von Dummerhund
Ob sich der ganze Aufwand dann letztendlich lohnt muss jeder für sich entscheiden.
Ich habe seiner Zeit im 4 Schicht System gearbeitet und bin dennoch zu jeder BR Sitzung gefahren. Die KM habe ich dann über die Steuererklärung geltend gemacht.
Erstellt am 17.12.2024 um 11:03 Uhr von celestro
Nochmal deutlich: "es geht nicht um die Kosten", sondern:
"Ich hätte gehofft das ein Zeitausgleich zu einem späteren Zeitpunkt stattfinden würde."
und da ist die Antwort (leider) einfach: gibt es nicht ... wenn Du hinfährst, ist das (zeitmäßig) komplett Deine Sache.
Erstellt am 17.12.2024 um 12:59 Uhr von playmobil
Spricht der AG ein Beschäftigungsverbot aus, muss er natürlich bezahlen, da folgt keine Gutschrift. Aber das war auch überhaupt nicht die Fragestellung.
Erstellt am 17.12.2024 um 15:13 Uhr von celestro
"Aber das war auch überhaupt nicht die Fragestellung."
Mir scheint, Du hast die Fragestellung kein bißchen verstanden.
Erstellt am 18.12.2024 um 07:36 Uhr von Kehler
"Spricht der AG ein Beschäftigungsverbot aus, muss er natürlich bezahlen, da folgt keine Gutschrift. Aber das war auch überhaupt nicht die Fragestellung."
Das war auch nicht die Antwort auf die Frage des TE, sondern auf deine Antwort, das eben nicht nur der Arzt ein Berufsverbot verhängen darf.
Was glaubst du wieso ich deine Antwort in Anführungszeichen in meine Antwort kopiert habe?
Erstellt am 15.01.2025 um 13:20 Uhr von oha!
Meine Güte, ist das teilweise ein aggressiver Ton hier! Die Kollegin will einfach eine Einschätzung, da muss man sich nicht gegenseitig an die Gurgel gehen.
Bei uns wurde jetzt bereits bei zwei schwangeren Mitgliedern unserer Mitarbeitervertretung (wir sind eine kirchliche Einrichtung) ein teilweises Beschäftigungsverbot vom AG ausgesprochen. Sie sind von der regulären Tätigkeit aufgrund der Gefährdung freigestellt worden, konnten aber quasi in Teilzeit die MAV-Tätigkeit weiterführen. Dafür wurde von uns als MAV die bisherige durchschnittliche Zeit angesetzt, die für die MAV-Arbeit anfällt (Sitzung, Beratungsgespräche, Ausschüsse etc.). Hat bisher bei uns gut funktioniert.
Erstellt am 15.01.2025 um 14:24 Uhr von celestro
es geht hier aber um BR, nicht MAV. Und davon abgesehen ... nur weil das bei Euch funktioniert (weil der AG mitmacht), heißt das noch lange nicht, dass das rechtlich so vorgesehen ist bzw. der MA ein Recht darauf hat.
Erstellt am 15.01.2025 um 15:38 Uhr von xyz68
@Myriell
Weder bei Krankheit oder Urlaub noch beim Beschäftigungsverbot gibt es irgendwelche Zeitgutschriften. Wenn es der Arbeitgeber macht, musst du ihn fragen, rechtlich gibt es keinen Anspruch darauf.
Fahrkosten kannst du eventuell beim Arbeitgeber gelten machen, ich persönlich würde es über die Steuererklärung machen.
Entscheide selbst, ob du dich als Ersatzmitglied zur Verfügung stellst. Du musst dies dann entsprechend kommunizieren, denn rein rechtlich kann der Wahlvorstand von deiner Verhinderung ausgehen.