Anrechnung Arbeitszeitkonto auf Regelarbeitzeit
Lt..AV haben Kollegen von uns 80 h Regelarbeitszeit und sind gemäß AV zu Mehrarbeit verpflichtet, die auf einem Arbeitszeitkonto bis 180 h gut geschrieben wird. Da unsere Arbeit saisonabhängig ist und die Firma die Kollegen (evtl.)nicht 80 h beschäftigen kann, nun das Problem. Bei einer Beschäftigung von 40 h/Monat werden dann die übrigen 40 h aus dem AZK genommen? oder nach Aussage BL Es werden nur die möglichen 40 h bezahlt? Aber warum wird dann das AZK aufgebaut wäre dann unsere Gegenfrage :) Im bestehenden TV kann man da keine genaue Regelung ablesen. Über Hilfe und Tipps wären wir dankbar.
Community-Antworten (14)
30.10.2017 um 09:10 Uhr
"Im bestehenden TV kann man da keine genaue Regelung ablesen." Die gehört in die Betriebsvereinbarung, die ihr hoffentlich habt.
30.10.2017 um 10:19 Uhr
Der Arbeitgeber trägt das unternehmerische Risiko und darf dieses nicht auf die Arbeitnehmer abwälzen, nicht per TV und schon überhaupt gar nie nicht per Betriebsvereinbarung. Er hat daher die vereinbarte Vergütung in jedem Falle zu zahlen.
Wenn der Arbeitgeber clever ist, hat er eine passende Vereinbarung zu flexibler Arbeitszeit und aht damit die Möglichkeit den Arbeitskräftebedarf den Schwankungen anzupassen. Sonst hat er Pech gehabt.
30.10.2017 um 10:40 Uhr
So sehe ich das (persönlich) auch, das mit dem unternehmerischen Risiko und als Ausgleich wären ja dann die Stunden vom AZK. Aber gibt es dazu irgendwelche Referenzen an denen man sich orientieren kann?
30.10.2017 um 12:10 Uhr
Zitat Pjöööng : Der Arbeitgeber trägt das unternehmerische Risiko und darf dieses nicht auf die Arbeitnehmer abwälzen, nicht per TV und schon überhaupt gar nie nicht per Betriebsvereinbarung. Er hat daher die vereinbarte Vergütung in jedem Falle zu zahlen.
Pjöööng hat recht. Vergleich : BAG, 16.04.2014 - 5 AZR 483/12 - dejure.org
43.In welchem zeitlichen Umfang dabei der Arbeitgeber in Annahmeverzug geraten kann, richtet sich nach der arbeitsvertraglich vereinbarten oder - falls diese regelmäßig überschritten wird - nach der tatsächlich praktizierten Arbeitszeit (BAG - 5 AZR 296/00 - ). Denn die für das Arbeitsverhältnis maßgebliche Arbeitszeit bestimmt den zeitlichen Umfang, in welchem der Arbeitnehmer berechtigt ist, Arbeitsleistung zu erbringen und der Arbeitgeber verpflichtet ist, die Arbeitsleistung anzunehmen.
46.Das bedeutet, dass der Beklagte jedenfalls in Annahmeverzug gerät, wenn er die - angebotene - Arbeitsleistung des Klägers nicht in einem Mindestumfang von 35 Wochenstunden annimmt.
30.10.2017 um 12:17 Uhr
Noch deutlicher : BAG, 19.01.1999 - 9 AZR 679/97 Amtlicher Leitsatz:
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Dem Arbeitgeber obliegt es als Gläubiger der geschuldeten Arbeitsleistung, dem Arbeitnehmer die Leistungserbringung zu ermöglichen. Dazu muß er den Arbeitseinsatz des Arbeitnehmers fortlaufend planen und durch Weisungen hinsichtlich Ort und Zeit der Arbeitsleistung näher konkretisieren. Kommt der Arbeitgeber dieser Obliegenheit nicht nach, gerät er in Annahmeverzug, ohne daß es eines Angebots der Arbeitsleistung durch den Arbeitnehmer bedarf (Fortführung der Rechtsprechung BAG Urteile vom 09.08.1984 - 2 AZR 374/83 - BAGE 46, 234, 244 = AP Nr. 34 zu § 615 BGB; vom 24.11.1994 - 2 AZR 179/94 - BAGE 78, 333 = AP Nr. 60 zu § 615 BGB).
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Nach § 615 Satz 1 BGB hat der Arbeitgeber die vereinbarte Vergütung fortzuzahlen, wenn er mit der Annahme der Dienste in Verzug gerät. Die Voraussetzungen des Annahmeverzuges richten sich nach den §§ 293 ff. BGB. Ist für die vom Gläubiger vorzunehmende Handlung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt, bedarf es nach § 296 BGB keines Angebots des Arbeitnehmers, wenn der Arbeitgeber die Handlung nicht rechtzeitig vornimmt. Der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts hat die nach dem Kalender bestimmte Mitwirkungshandlung des Arbeitgebers darin gesehen, dem Arbeitnehmer für jeden Arbeitstag einen funktionsfähigen Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen. Nach einer unwirksamer Kündigung müsse deshalb der Arbeitgeber den Arbeitnehmer, wenn er nicht in Annahmeverzug geraten wolle, die Arbeit wieder zuweisen (BAG Urteil - 2 AZR 374/83 - BAGE 46, 234, 244 = AP Nr. 34 zu § 615 BGB, zu II 5 b der Gründe; vom 21.03.1985 - 2 AZR 201/84 - AP Nr. 35 zu § 615 BGB; vom 19.04.1990 - 2 AZR 591/89 - BAGE 65, 98 = AP Nr. 45 zu § 615 BGB; vom 21. Januar 1992 - 2 AZR 309/92 - AP Nr. 53 zu § 615 BGB; vom 24.11.1994 - 2 AZR 179/94 - BAGE 78, 333 = AP Nr. 60 zu § 615 BGB, mit Anm. Ramrath; vom 21. Januar 1994 - 2 AZR 584/93 - AP Nr. 32 zu § 2 KSchG 1969; vom 21.11.1996 - 2 AZR 660/95 - RzK I 13 b Nr. 31; vom 28. Mai 1998 - 2 AZR 496/97 - n. v. ). Dem stimmt der erkennende Senat zu. Dem Arbeitgeber obliegt es als Gläubiger der geschuldeten Arbeitsleistung, dem Arbeitnehmer die Leistungserbringung zu ermöglichen. Dazu muß er den Arbeitseinsatz des Arbeitnehmers fortlaufend planen und durch Weisungen hinsichtlich Ort und Zeit näher konkretisieren. Kommt der Arbeitgeber dieser Obliegenheit nicht nach, gerät er in Annahmeverzug, ohne daß es eines Angebots der Arbeitsleistung durch den Arbeitnehmer bedarf.
30.10.2017 um 14:16 Uhr
Was aber nun, wenn kollektivrechtlich eine Kapovaz vereinbart ist .......
30.10.2017 um 14:55 Uhr
bitte Challenger lies doch die Urteile richtig.... beim ersten Urteil steht Ziffer 46 in Bezug zu Ziffer 45. Dann lautet es nämlich:
"Ob sich der zeitliche Umfang, in dem der Beklagte in Annahmeverzug geraten konnte, nach § 3 Arbeitsvertrag als eigenständiger arbeitsvertraglicher Regelung (vgl. BAG 25. September 2013 - 5 AZR 778/12 - Rn. 14; 23. Oktober 2013 - 5 AZR 556/12 - Rn. 14) der Arbeitszeit oder den in Bezug genommenen tariflichen Regelungen richtet, braucht der Senat nicht zu entscheiden. Nach beiden beträgt die regelmäßige wöchentliche Mindestarbeitszeit nicht mehr als 35 Stunden.
Das bedeutet, dass der Beklagte jedenfalls in Annahmeverzug gerät, wenn er die - angebotene - Arbeitsleistung des Klägers nicht in einem Mindestumfang von 35 Wochenstunden annimmt."
Es kommt somit maßgeblich auf die Kollektivregelung an. Beim 2. Urteil sollte man mal bedenken, dass es sich um Annahmeverzug in Zusammenhang mit einer Kündigung und deren Rücknahme handelt. Dazu im Urteil bitte folgende Stellen lesen:
"a) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses der schwangeren Arbeitnehmerin durch die Beklagte war nach § 9 MuschG unzulässig und daher nach § 134 BGB nichtig. Das Arbeitsverhältnis bestand daher ununterbrochen. Mit der einvernehmlichen "Kündigungsrücknahme" haben die Parteien diese Rechtslage nur bestätigt.
b) Die Beklagte ist am 13. Oktober 1996 mit der Annahme der Leistung der Klägerin in Verzug gekommen, weil sie die erforderliche Mitwirkungshandlung unterlassen hat (§ 295 Satz 1 2. Alt. BGB). Mit Ablauf der Kündigungsfrist hatte die Beklagte der Klägerin am 12. Oktober 1996 die Möglichkeit, als Verkäuferin zu arbeiten, entzogen. Ohne Zuweisung einer bestimmten Verkaufsstelle und ohne Einteilung für den in der jeweiligen Verkaufsstelle bestehenden Dienstplan konnte die Klägerin nicht die geschuldete Leistung als Verkäuferin bewirken.
c) Die Beklagte mußte die Zuweisung einer bestimmten Verkaufsstelle und die Einteilung zum Dienst auch zu einer nach dem Kalender bestimmten Zeit vornehmen (§ 296 Satz 1 BGB). Denn im bestehenden Arbeitsverhältnis hat der Arbeitgeber für jeden Tag mit Arbeitsverpflichtung einen Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen."
Also auch nicht unserer Fall. Vorliegend sollten wir also erst einmal klären, ob es eine Betriebsvereinbarung gibt und was darin geregelt ist. Dann kann man auch diese Frage hier beantworten.
30.10.2017 um 15:21 Uhr
Sorry war mein Fehler, das ist ein Teilzeitarbeitsvertrag mit einer monatlichen Regelarbeitszeit von 80 h! Da würde das mit den 35 Wochenstunden ja nict in Frage kommen,es sei den man rechnet es prozentual runter. In unserem Objekt( Flughafen) gibt es die Besonderheit, das im Winter eben weniger Flugzeuge fliegen und da gibt es wohl eine BV (liegt mir nicht vor) welche ermöglicht :(.ggf.den AG weniger zu vergüten, also entsprechend der tatsächlichen Beschäftigung. Ich habe aber hier schon gelesen, das auch durch eine BV der AN nicht schlechter gestellt werden darf wie vergleichsweise Beschäftigte.Ist das richtig?
30.10.2017 um 15:57 Uhr
Hin wie her, ohne alle einzelvertraglichen und kollektivrechtlichen Regelungen im Detail zu kennen, bleibt das hier Glaskugelseherei.
Majok, der BR sollte sich hier Hilfe holen in Form eines Sachverständigen. Hier bleiben nur rechtliche Vermutungen und das nützt euch gar nichts.
30.10.2017 um 20:36 Uhr
Danke das mit Hilfe eines Experten zu klären scheint das Beste zu sein, danke für die Hilfe.
30.10.2017 um 20:43 Uhr
Der Umfang der Arbeitszeit ist grundsätzlich Bestandteil des Arbeitsvertrages (siehe Nachweisgesetz). Durch Betriebsvereinbarung kann der Umfang der Arbeitszeit nicht geregelt werden. Selbst ein Tarifvertrag kann lediglich den Arbeitszeitumfang des Vollzeitarbeitsplatzes regeln. Per Betriebsvereinbarung kann hier lediglich eine Umverteilung zwischen den Wochen geregelt werden (Arbeitszeitkonto und/oder KapovAz).
Im hier geschilderten Fall hätte der Betrieber dieses Provinzflughafens daher wohl nur die Möglichkeit eine günstige Arbeitszeitkontenregelung auszuhandeln, oder den vom BAG gewährten Rahmen für Mehrareit (25%) zu nutzen um im Sommer längere Areitszeiten zu ermöglichen.
Arbeitnehmerüberlassung könnte hier übrigens auch ein probates Mittel sein.
30.10.2017 um 21:39 Uhr
Zitat ganther : Beim 2. Urteil sollte man mal bedenken, dass es sich um Annahmeverzug in Zusammenhang mit einer Kündigung und deren Rücknahme handelt.
Die Regeln des Annahmeverzuges nach §615 BGB greifen unabhängig davon ein, ob sich das Arbeitsverhältnis in einem gekündigten oder ungekündigten Zustand befindet
31.10.2017 um 17:24 Uhr
trotzdem sagt das BAG zu der hier entscheidenden Frage nichts....
An die Antwort von nicoline halten. Sie trifft den Nagel auf den Kopf ;)
05.11.2017 um 16:28 Uhr
Vom Grundsatz her ist der § 615 BGB in Arbeitsverträgen abdingbar. Das unternehmerische Risiko kann einzelvertraglich also durchaus in Grenzen auf den AN abgewälzt werden. Ausnahme ist allerdings u.A. die Leiharbeit (§ 11 Abs 4 AÜG) oder Formulararbeitsverträge. Dennoch sind - Ausnahme von der Ausnhame - auch in der Leiharbeit bzw. bei Formulararbeitsverträgen begrenzt Arbeitszeitkontenregelungen zulässig, siehe etwa das Urteil im ersten Beitrag von Challenger mit positivem Ausgang für den AN. Je nach arbeitsvertraglicher Regelung könnte ein Urteil auch ungünstiger ausfallen.
Auch am Flughafen wird es auf den genauen Wortlaut der Arbeitszeitkonten-Vereinbarungen ankommen. Daß allerdings bei geringem Arbeitsanfall (wenn z.B. nur für 40 Stunden Arbeit da ist) die restlichen 40 Stunden aus dem Überstundenkonto rausgenommen werden und dann trotzdem nur 40 Stunden bezahlt werden, das geht gar nicht. Entweder es werden nur die 40 gearbeiteten Stunden bezahlt; dann bleibt der Stand des Arbeitszeitkontos unangetastet (wozu wäre es dann eingerichtet?!). Oder es werden zu den gearbeiteten 40 Stunden weitere 40 Stunden vom Arbeitszeitkonto runtergenommen; dann müssen auch die 40 + 40 = 80 Stunden allesamt ausgezahlt werden.
Wenn auf dem Arbeitszeitkonto keine Plus-Stunden mehr vorhanden sind und immer noch nicht genügend Arbeit vorhanden ist, gilt ebenfalls: Wenn die Möglichkeit der Belastung eines Arbeitszeitkontos mit Minus-Stunden nicht vereinbart ist, gibt es sie nicht. Der AG geräte in Annahmeverzug und müßte 80 Stunden bezahlen, obwohl z.B. nur 40 gearbeitet wurden.
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