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SBV Wahl – Wahl der Schwerbehindertenvertretung

Autor:
Frank Birkefeld
5 Minuten Lesezeit

In Ihrem Betrieb oder Ihrer Dienststelle sind mindestens fünf (schwer-)behinderte und gleichgestellte Menschen beschäftigt? Dann müssen Sie eine Schwerbehindertenvertretung (SBV) und mindestens eine Stellvertretung wählen.

Die SBV-Wahl ist also Pflicht!

In diesem Artikel erklären wir Ihnen alles, was Sie zum Thema SBV Wahl wissen müssen.

SBV Wahl wird durchgeführt

Wozu eine SBV wählen?

Die SBV vertritt die besonderen Interessen der (schwer-) behinderten Kolleginnen und Kollegen im Betrieb. Sie fungiert als Schnittstelle zu Behörden, nimmt umfangreiche Beratungsaufgaben wahr und unterstützt bei Anträgen. Den Betriebsrat unterstützt die SBV bei der Wahrnehmung der Interessen behinderter und gleichgestellter Arbeitnehmer.

Die SBV kann (und sollte) jedoch auch unabhängig von einem bestehenden Betriebsrat gewählt werden.

Wo wird gewählt?

Die Wahlen finden in Betrieben statt, in denen wenigstens fünf schwerbehinderte Menschen oder ihnen Gleichgestellte nicht nur vorübergehend beschäftigt sind.

Betriebe, in denen weniger als fünf (schwer-) behinderte/gleichgestellte Menschen beschäftigt werden, können die Wahl der SBV vereinfachen. Sie können diese mit anderen, räumlich nahe liegenden Betrieben des Arbeitgebers zusammen durchführen. Über die Zusammenfassung zur Wahl der Schwerbehindertenvertretung entscheidet der Arbeitgeber. Dies geschieht in Übereinstimmung mit dem für den Sitz des Betriebes zuständigen Integrationsamt.

Wann findet die Wahl der SBV 2026 statt?

Die regelmäßige SBV Wahl findet alle 4 Jahre statt. Und zwar immer in der Zeit vom 1. Oktober bis 30. November im Jahr der Betriebsratswahl.

Die nächste Wahlperiode ist vom 1. Oktober bis 30. November 2026.

Außerhalb dieser Zeiten finden Wahlen statt, wenn:

  • die letzte Wahl erfolgreich angefochten wurde,
  • das Amt vorzeitig erlischt und kein stellvertretendes Mitglied nachrückt,
  • es noch keine Schwerbehindertenvertretung gibt.

Wenn eine außerordentliche Wahl stattgefunden hat, wird zum nächsten regelmäßigen Wahltermin neu gewählt. Wenn die Amtszeit der SBV nach einer außerordentlichen Wahl weniger als ein Jahr betrug wird erst zum übernächsten regulären Termin neu gewählt.

Die neu gewählte SBV tritt ihr Amt regelmäßig mit Ablauf der Amtszeit der alten SBV an.

Wer darf wählen? (Wahlberechtigung)

Wahlberechtigt sind alle im Betrieb beschäftigten (schwer-) behinderten und gleichgestellten Menschen.

Dazu zählen u.a. auch Leiharbeitnehmer und leitende Angestellte.

Wer darf gewählt werden? (Wählbarkeit)

Wählbar sind alle im Betrieb nicht nur vorübergehend Beschäftigten, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben. Als zweite Voraussetzung müssen sie mindestens sechs Monate im Betrieb beschäftigt sind – hier mit Ausnahme der Leiharbeitnehmer und leitenden Angestellten.

Die Schwerbehindertenvertretung (SBV/Vertrauensperson) muss nicht selbst schwerbehindert oder gleichgestellt sein.

Auch ein Betriebsratsmitglied kann parallel für die Schwerbehindertenvertretung gewählt werden.

Wie wird die SBV gewählt? (Wahlverfahren)

Die SBV-Wahl ist in § § 177 SGB IX (sowie § 180 SGB IX – u.a. Gesamt- und Konzern-SBV) und in der Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen (SchwbVWO) geregelt.

Es gibt zwei Wahlverfahren:

Das reguläre/förmliche Wahlverfahren gilt in Betrieben mit mehr als 50 Wahlberechtigten sowie in Betrieben mit räumlich weit auseinanderliegenden Betriebsteilen.

Ansonsten wird in Betrieben mit weniger als 50 Wahlberechtigten im vereinfachten Wahlverfahren gewählt.

Förmliches Wahlverfahren (§1-17 SchwbVWO)

1. Wahlvorstand, Wählerliste und Wahlausschreiben

Im förmlichen Wahlverfahren bestellt die amtierende SBV spätestens acht Wochen vor Ablauf ihrer Amtszeit einen Wahlvorstand und bestimmt dessen Vorsitzenden. Der Wahlvorstand besteht aus drei volljährigen Beschäftigten des Betriebs.

Anderenfalls wird der Wahlvorstand in einer Wahlversammlung gewählt, zu der drei Wahlberechtigte, der Betriebsrat oder das Integrationsamt einladen können.

Dem Wahlvorstand obliegt die Vorbereitung, Einleitung und Durchführung der Wahl. Er legt u.a. mit der noch amtierenden SBV, dem Betriebsrat und dem Arbeitgeber fest, wie viele stellvertretende SBV-Mitglieder gewählt werden. Zudem erstellt eine Wählerliste, plant den Wahlablauf, setzt den Wahltermin fest und bereitet das Wahlausschreiben vor. Mit dessen Erlass/Aushang wird die Wahl eingeleitet. Zugleich wird auch die Wählerliste ausgelegt.

2. Einsprüche gegen die Wählerliste und Wahlvorschläge

Gegen die Richtigkeit der Wählerliste kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch eingelegt werden, über den der Wahlvorstand entscheidet.

Innerhalb der gleichen Frist können Wahlvorschläge für das Amt der Vertrauensperson und des Stellvertreters eingereicht werden.

Die Wahlvorschläge müssen abhängig von der Zahl der Wahlberechtigten genügend Stützungsschriften haben.

Die Wahlberechtigten können je nur eine Vertrauensperson und einen Stellvertreter vorschlagen. Bei Fehlern entscheidet auch hier der Wahlvorstand.

Die gültigen Wahlvorschläge macht der Wahlvorstand spätestens eine Woche vor Beginn der Stimmabgabe bekannt.

3. Stimmabgabe und Wahlergebnis

Anhand der gültigen Wahlvorschläge findet die Stimmabgabe statt. Diese erfolgt grundsätzlich persönlich am Wahltag im Wahllokal. Bei Verhinderung ist eine Briefwahl möglich.

Das Ergebnis der Wahl wird, sofern die Gewählten ihre Wahl nicht innerhalb von drei Tagen ablehnen, durch Aushang bekannt gemacht. Im Anschluss wird sie dem Arbeitgeber sowie dem Betriebsrat mitgeteilt.

Vereinfachtes Wahlverfahren (§18-21 SchwbVWO)

Im vereinfachten Wahlverfahren werden Vertrauensperson und Stellvertreter (ohne vorherige Bestellung eines Wahlvorstandes) in einer Wahlversammlung gewählt.

Zur Wahlversammlung lädt die bestehende SBV spätestens drei Wochen vor Ablauf ihrer Amtszeit ein. Anderenfalls erfolgt die Einladung von drei Wahlberechtigten, dem Betriebsrat oder dem Integrationsamt. Wahlvorschläge können in der Wahlversammlung, deren Leitung einem Wahlleiter obliegt, gemacht werden.

Die Wahlversammlung kann auch durch nicht öffentliche Video- und Telefonkonferenz erfolgen. In dieser Konferenz kann dann die Stimmabgabe durch Briefwahl beschlossen werden.

Gesamt- und Konzernschwerbehindertenvertretung

Sind die örtlichen Schwerbehindertenvertretungen gewählt, wählen diese die Gesamt-SBV. Jedoch nur, wenn im Unternehmen mehr als nur eine örtliche SBV besteht und auch ein Gesamtbetriebsrat gebildet wurde.

Besteht in einem Konzern für die zugehörigen Unternehmen ein Konzernbetriebsrat, wählen die Gesamt-Schwerbehindertenvertretungen eine Konzern-SBV. Für die Wahl der Gesamt- und Konzern-SBV sieht das Gesetz die schriftliche Stimmabgabe vor.

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Autor: Frank Birkefeld

Frank Birkefeld ist seit 2000 als Rechtsanwalt im Arbeits- und Sozialrecht tätig. Er war Geschäftsführer eines großen Sozialverbandes sowie Unternehmensjurist. Herr Birkefeld referiert seit mehreren Jahren auch im Bereich der Fortbildung von Betriebsräten und Arbeitnehmervertretungen. Er berät und vertritt Betriebsräte und Arbeitnehmer auf allen Gebieten des kollektiven und individuellen Arbeitsrechts.
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