Es besteht kein Anspruch auf Haftung nach § 613a Abs. 2 BGB unter der Voraussetzung, dass die Umwandlung erlöscht § 613a Abs. 3 BGB
Das Vermögen geht auf den neuen rechtmäßigen Inhaber über
Der alte Rechtsträger erlischt (es besteht kein haftender Veräußerer mehr)
Eine Umwandlung durch einen Formwechsel kann sich nicht auf § 613A BGB beziehen, weil die Identität des Arbeitgebers erhalten bleiben würde
Die Haftung wird auf Fälle eingegrenzt, in denen das Vermögen des alten Arbeitgebers ohne weiteres auf den Nachfolger übergeht (bei Verschmelzung, Spaltung, Vermögensübertragung)