Aufgaben
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Was ist zu tun?
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Erledigt
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Haftung seitens des Veräußerers und Erwerbers gesamtschuldnerisch gesehen
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Haftung von Veräußerer und Erwerber anteilig
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Haftung nur in dem Umfang, der dem Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen Teils ihres Bemessungszeitraums entspricht
Für die Auswahl ist das Wahlrecht des Arbeitnehmers entscheidend: Wer ist zahlungskräftiger?
Der Veräußerer muss nur anteilig für die fälligen Verpflichtungen nach dem Betriebsübergang haften
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Ausgleich zwischen Veräußerer und Erwerber
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Grundsätzliches
Ist ein Schuldner zahlungsunfähig, muss der Ausfall von einem anderen beglichen werden
Nach § 426 Abs. 1 S. 1 BGB gilt eine Verpflichtung zu gleichen Anteilen
Die Forderung des Gläubigers geht auf einen anderen Schuldner über, wenn dieser durch einen Schuldner zufrieden gestellt wird
Sonstige Bestimmungen im Übernahmevertrag
Jeder darf eine Freistellung auf Haftung von einer anderen Person fordern (Ausgleich im Innenverhältnis)
Regelungen zum Nachteil der Mitarbeiter im Außenverhältnis sind unrechtmäßig
Es empfiehlt sich, wenn der Veräußerer die Forderungen vor dem Betriebsübergang vollständig zufrieden stellt
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Haftungsprivileg bei Umwandlung
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Es besteht kein Anspruch auf Haftung nach § 613a Abs. 2 BGB unter der Voraussetzung, dass die Umwandlung erlöscht § 613a Abs. 3 BGB
Das Vermögen geht auf den neuen rechtmäßigen Inhaber über
Der alte Rechtsträger erlischt (es besteht kein haftender Veräußerer mehr)
Eine Umwandlung durch einen Formwechsel kann sich nicht auf § 613A BGB beziehen, weil die Identität des Arbeitgebers erhalten bleiben würde
Die Haftung wird auf Fälle eingegrenzt, in denen das Vermögen des alten Arbeitgebers ohne weiteres auf den Nachfolger übergeht (bei Verschmelzung, Spaltung, Vermögensübertragung)
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