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Arbeitgeber haben Angst davor: die Einigungsstelle

Wenn Arbeitgeber und Betriebsrat in einer mitbestimmungspflichtigen Frage partout nicht auf einen Nenner kommen, springt die Einigungsstelle nach § 76 BetrVG ein. Wie sie wirkt und was zu beachten ist, das erläutert der Mediator und Einigungsstellenvorsitzende Ansgar Dittmar aus Frankfurt am Main. Dieses Video zeigt dir, warum die Einigungsstelle ein starkes Instrument für Betriebsräte ist und wie sie Konflikte schnell und fair löst.

Inhalt:
0:00 - Einleitung
0:26 - Was ist die Einigungsstelle?
2:35 - 1. Sitzung
2:53 - 2. Sitzung
3:11 - 3. Sitzung
4:40 - Vorteile der Einigungsstelle

Weitere Informationen zum Thema:
Einigungsstelle → https://www.betriebsrat.com/wissen/betriebsratsvorsitzender/einigungsstelle

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Arbeitgeber haben Angst davor: die Einigungsstelle

Wenn Arbeitgeber und Betriebsrat in einer mitbestimmungspflichtigen Frage partout nicht auf einen Nenner kommen, springt die Einigungsstelle nach § 76 BetrVG ein. Wie sie wirkt und was zu beachten ist, das erläutert der Mediator und Einigungsstellenvorsitzende Ansgar Dittmar aus Frankfurt am Main. Dieses Video zeigt dir, warum die Einigungsstelle ein starkes Instrument für Betriebsräte ist und wie sie Konflikte schnell und fair löst.

Inhalt:
0:00 - Einleitung
0:39 - Was ist die Einigungsstelle?

Weitere Informationen zum Thema:
Einigungsstelle → https://www.betriebsrat.com/wissen/betriebsratsvorsitzender/einigungsstelle

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LAG-Entscheidung: Betriebsratsarbeit im Urlaub und die Gutschrift

Stell dir vor, du bist im Urlaub und plötzlich kommt der Gedanke: „Warum nicht etwas Betriebsratsarbeit erledigen?“ Doch gibt es dafür eigentlich eine Zeitgutschrift? In diesem Video klären wir genau diese Frage anhand eines spannenden Falls, der vor dem LAG Rheinland-Pfalz entschieden wurde. Erfahre, warum Betriebsratsarbeit während des Urlaubs keine Zeitgutschrift nach sich zieht und was du unbedingt darüber wissen solltest, um als Betriebsrat auf der sicheren Seite zu sein. Bleib dran – diese Entscheidung könnte auch für dich wichtig werden!

Inhalt:
0:00 - Einleitung
0:26 - Führungskultur verbessern

Weitere Informationen zum Thema:
Thema Urlaub → https://www.betriebsrat.com/wissen/personelle-angelegenheiten/urlaub

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BR-Wahl 2026: Drittes Geschlecht – Wie war das nochmal?

Betriebsratswahl 2026 – egal ob vereinfachtes oder normales Wahlverfahren: Das Thema „drittes Geschlecht“ sorgt oft für Unsicherheit. In dieser Ratgeberfolge sprechen wir über die rechtliche Einordnung des Minderheitengeschlechts und was der Wahlvorstand unbedingt beachten muss. Wir klären, wie §15 Abs.2 BetrVG in der Praxis wirkt, was es mit dem D’Hondt-Verfahren auf sich hat und ob es ein „Mittelgeschlecht“ gibt.

Inhalt:
0:00 - Einleitung
1:08 - Zusammensetzung nach Geschlechtern
3:35 - Minderheitsgeschlechtsquote

Fundierte Weiterbildung zum Thema:
Normales Wahlverfahren → https://www.waf-seminar.de/br156
Vereinfachtes Wahlverfahren → https://www.waf-seminar.de/br256

Weitere Informationen zum Thema:
Alles rund um das Thema Betriebsratswahl 2026 → https://www.betriebsratswahl.de/

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SBV Wahl 2026: Dieser Fehler kann dich teuer zu stehen kommen!

In diesem Video erklären wir den häufigsten Fehler bei der Wahl der Schwerbehindertenvertretung (SBV) und wie du ihn vermeidest. Viele denken, es gibt nur eine Wahl – aber es sind zwei! Wir erklären dir, wie du bei der SBV Wahl richtig vorgehst und was du unbedingt beachten musst. Wenn du selbst kandidierst, ist dieses Video ein Muss. Schau dir jetzt an, was du wissen musst, um bei der Wahl alles richtigzumachen!

Inhalt:
0:00 - Einleitung
0:34 - Der immer gleiche Fehler

Weitere Informationen zum Thema:
Allgemeine Informationen zum Thema SBV-Wahl → https://www.betriebsrat.com/wissen/schwerbehindertenvertretung/wahl

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Glaubwürdigkeit fördern – Wie der Betriebsrat das Vertrauen stärkt und Krankheitsquote senkt

In diesem Video geht es um einen Punkt, der im Betrieb oft unterschätzt wird: echte Glaubwürdigkeit. Wir zeigen, wie Betriebsräte durch verlässliches Handeln das Vertrauen ihrer Kollegen stärken und damit sogar die Krankheitsquote positiv beeinflussen können. Es geht um die konsequente Umsetzung von Vereinbarungen und gesetzlichen Vorgaben, ein offenes Ohr für die Anliegen der Mitarbeiter und das Einhalten eigener Zusagen. Denn unglaubwürdiges Verhalten – ob bei der Geschäftsführung oder im Gremium – sorgt schnell für Unruhe und steigende Fehlzeiten. Dieses Video macht klar, wie Glaubwürdigkeit das Betriebsklima stärkt und für mehr Gesundheit im Team sorgt.

Inhalt:
0:00 - Einleitung
1:00 - Wenn Arbeitgeber Zusagen brechen: Praxisbeispiel & Folgen
3:29 - Wie der BR selbst glaubwürdig bleibt und Vertrauen stärkt

Fundierte Weiterbildung zum Thema:
Betriebliches Gesundheitsmanagement → https://www.waf-seminar.de/suchtkrankheiten

Weitere Informationen zum Thema:
Thema Psychische Belastungen am Arbeitsplatz → https://www.waf-seminar.de/stress

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Chef vs. Arzt: Wie Arbeitgeber Krankschreibungen anzweifeln - Dein rechtlicher Schutz!

In dieser Folge erklärt Rechtsanwalt und Mediator Niklas Pastille, LL.M., wie das aktuelle BAG-Urteil vom 15. Januar 2025 die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AUB) auf die Probe stellt. Arbeitgeber witteren zunehmend Täuschung und hinterfragen den Beweiswert der Krankschreibung. Was kannst du als Betriebsrat tun, um dich gegen diese neue Angriffsstrategie zu wappnen? Wir klären, wie du dein Recht auf Schutz vor Kündigung sichern kannst, und was du tun kannst, wenn dein Arbeitgeber nachhakt.

Inhalt:
0:00 - Einleitung
0:54 - Was tun, wenn Chef googelt

Weitere Informationen zum Thema:
Thema BEM → https://www.betriebsrat.com/wissen/personelle-angelegenheiten/betriebliches-eingliederungsmanagement

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Psychische Belastung im Betrieb? So setzt sich der BR durch

Hoher Druck, enge Deadlines, Personalmangel – viele Beschäftigte stehen heute ständig unter Strom. Die Folge: Erschöpfung, Stress, Krankmeldungen. Genau hier hat der Betriebsrat eine starke Rolle. Die Gefährdungsbeurteilung zur psychischen Belastung ist nicht nur eine gesetzliche Pflicht, sondern eine echte Chance, Arbeitsbedingungen spürbar zu verbessern. In diesem Video zeigen wir, wie ihr die Gefährdungsbeurteilung praxisnah umsetzt, typische Stressfaktoren sichtbar macht und das Thema im Betrieb gemeinsam anpackt.

Inhalt:
0:00 - Einleitung
0:55 - Gefährdungsbeurteilung psychische Belastung
2:55 - Maßnahmen für den BR

Weitere Informationen zum Thema:
Psychische Belastungen am Arbeitsplatz → https://www.waf-seminar.de/stress

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2000 Euro Extra für Rentner: Alles zur neuen Aktivrente ab 2026!

Die neue Aktivrente bringt eine spannende Veränderung für Rentner, die weiterarbeiten wollen! Ab 2026 können Rentner bis zu 2000 Euro im Monat steuerfrei dazuverdienen – ein wichtiger Schritt für die Rentenpolitik in Deutschland. In diesem Video erklären wir, was sich hinter dieser Regelung verbirgt und was du darüber wissen musst.

Inhalt:

  • 0:00 – Intro
  • 1:15 – Hinausschiebensvereinbarung
  • 2:54 – § 99 Abs. 1 BetrVG

Weitere Informationen zum Thema:
Allgemeine Informationen zum Thema Rente → https://www.betriebsrat.com/wissen/personelle-angelegenheiten/rente

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Führungsverhalten: So gestaltet der BR die Führungskultur mit!

In diesem Video geht es um die entscheidende Rolle der Führungskräfte bei der Motivation und Gesundheit der Mitarbeitenden. Wie kann der Betriebsrat die Führungskultur mitgestalten und Führungstrainings aktiv beeinflussen? Der Experte Hartmuth Brandt beleuchten die Chancen und Grenzen von Coachings für Führungskräfte und zeigt, wie der Betriebsrat bei Beschwerden gegen Führungskräfte handeln kann.

Inhalt:
0:00 - Einleitung
0:26 - Führungskultur verbessern

Weitere Informationen zum Thema: Thema Psychische Belastungen am Arbeitsplatz → https://www.waf-seminar.de/stress

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#722 Schöne Bescherung! Krank an Weihnachten – was jetzt?

Weihnachten steht vor der Tür, der Urlaub ist genehmigt und endlich können wir uns eine wohlverdiente Auszeit gönnen. Doch was passiert, wenn plötzlich Krankheit dazwischenkommt? In dieser Folge des Podcasts besprechen Dr. Anja Euler, Fachanwältin für Arbeitsrecht, und Ariane Bergstermann-Casagrande, Volljuristin, die arbeitsrechtlichen Fragen rund um Krankheit an den Feiertagen. Was gilt bei Krankmeldungen während des Urlaubs, wie wird mit Entgeltfortzahlung umgegangen, und was ist, wenn man trotz Krankschreibung an der Weihnachtsfeier teilnehmen möchte? Erfahre alles Wichtige, um als Betriebsrat auf solche Situationen vorbereitet zu sein.

Themen der Episode:

  • Nachweispflicht bei Krankheit während des Urlaubs
  • Krankheit am 24. oder 31. Dezember – gilt das als Feiertag oder Arbeitstag?
  • Entgeltfortzahlung bei Weihnachtskrankheit
  • Weihnachtsfeier trotz Krankschreibung – erlaubt oder No-Go?
  • Datenschutz bei Krankmeldungen im Betrieb und die Rolle des Betriebsrats

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#718 Rauswurf nach Betriebsratsgründung in der Probezeit.

Haben Wahlinitiatoren in der Probezeit besonderen Kündigungsschutz? Ausgangspunkt ist ein aktueller Fall mit Urteil des LAG München vom 20.08.2025 (10 SLa 2/25). Was heißt das praktisch für alle, die eine Betriebsratswahl anstoßen wollen? Rechtsanwalt Arne Schrein und Franziska Grimm klären auf.

Themen der Episode:

  • §15 Abs.3b KSchG: Schutz und Grenzen

  • Probezeit: Wahlinitiative, Risiko oder Schutz?

  • Wartezeit: Was gilt beim Kündigungsschutz?

  • Fristen kennen, Schutz nicht verspielen

  • Praxis: Sichere Schritte zur BR-Wahl

Seminarempfehlung: Seminare zur Betriebsratswahl https://waf-seminar.de/betriebsratswahl

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#716 BR-Wahl: So gewinnst du Kandidaten!

Die Betriebsratswahlen 2026 stehen vor der Tür – doch vielerorts fehlt es an Kandidaten. In dieser Podcastfolge sprechen wir darüber, warum so wenige Beschäftigte kandidieren wollen, welche Ängste und Unsicherheiten dahinterstecken und wie diese überwunden werden können. Franziska Grimm und Patrick Dirksmeier zeigen, welche Vorteile und Gestaltungsmöglichkeiten das Amt bietet und räumen mit Vorurteilen auf.

Themen der Episode:

  • Einführung
  • Kandidatenmangel: Ursachen und Handlungsmöglichkeiten
  • Zusammenfassung und Fazit

Seminarempfehlung:
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#715 Kein Urlaub an Weihnachten?! Darf mein Chef das?

Weihnachten steht vor der Tür und du willst die freien Tage nutzen? In dieser Folge sprechen Dr. Anja Euler und Ariane Bergstermann-Casagrande darüber, was bei Urlaub zwischen den Feiertagen gilt, wie Arbeitgeber mit Betriebsferien umgehen dürfen und welche Rechte du als Betriebsrat hast. So weißt du, was möglich ist – und wo du besser nachhakst.

Themen der Episode:

  • Anspruch auf Urlaub zwischen den Feiertagen
  • Betriebsferien: Wann darf der Arbeitgeber Betriebsurlaub anordnen?
  • Vorrang bei der Urlaubsplanung – soziale Gesichtspunkte
  • Rückruf aus dem Urlaub – ist das erlaubt?
  • Resturlaub: Verfall oder Übertragung ins neue Jahr?

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#713 Organisationsstruktur für BR-Wahl❗Wichtig❗

In dieser Episode sprechen Susanna Suttner und Janine Schäfer über die Bedeutung einer klaren Organisationsstruktur und die rechtlichen Herausforderungen bei der Vorbereitung einer Betriebsratswahl. Sie gehen auf einen aktuellen Fall des Arbeitsgerichts Köln ein, der wichtige Fragen zur betriebsratsfähigen Einheit aufwirft. Gleich reinhören!

Themen der Episode

  • Einführung in die Betriebsratswahl
  • Notwendige Informationen und Sachmittel
  • Die Kostenübernahme durch den Arbeitgeber
  • Ein konkreter Fall des Arbeitsgerichts Köln

Seminarempfehlung

Seminare zur Betriebsratswahl: https://waf-seminar.de/betriebsratswahl

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#712 BR-Wahl: Häufige Fehler und ihre Folgen

Eine Betriebsratswahl ohne Fehler? Dies gelingt angesichts der komplizierten rechtlichen Vorgaben nicht immer. In dieser Folge unseres Podcast „Betriebsrat heute“, sprechen Franziska Grimm, Patrick Dirksmeier und Tobias Gerlach über häufige Wahlfehler und ihre Folgen.

Themen der Episode:

  • Einführung
  • Fehler, ohne Folgen
  • Fehler, die zur Anfechtbarkeit führen
  • Fehler, die zur Nichtigkeit führen
  • Zusammenfassung und Fazit

Seminarempfehlung
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#709 So setzt du deinen Schulungsanspruch als BR durch!

Immer wieder werden Grundlagenschulungen für Betriebsräte blockiert. Arbeitgeber sind der Auffassung, dass dafür keine Erforderlichkeit besteht, dass andere BR-Mitglieder die weiteren Mitglieder schulen können oder dass nicht jedes BR-Mitglied eine Grundlagenschulung braucht. Was richtig ist und wie ein Betriebsrat den Schulungsanspruch durchsetzt, erläutern die Fachanwältin für Arbeitsrecht, Maja Lukac aus München und der Fachanwalt für Arbeitsrecht und Mediator Ansgar Dittmar aus Frankfurt am Main.

Themen der Episode:

  • Warum das BAG Grundwissen als „erforderlich“ einstuft
  • Welche Urteile den Anspruch stützen
  • Welche Inhalte zu einer echten Grundlagenschulung dazugehören
  • Wie du als Betriebsrat die Auswahl der Schulung souverän begründest und durchsetzt

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#708 Private Chatgruppen unter Kollegen - vertraulich?

Bei Gesprächen unter Kollegen, die kleine berufliche Chatgruppe oder der private Account auf Instagram können einen vor die Frage stellen, was ist hier noch erlaubt. Wo genieße ich den Schutz des vertraulich gesprochenen Wortes und wann könnte es, auch aus arbeitsrechtlicher Sicht, gefährlich werden. Lina Goldbach und Michael Puzicher sprechen über dieses spannende Thema.

Themen der Episode:

  • Grundrechte im Arbeitsrecht
  • Meinungsfreiheit
  • Soziale Netzwerke und Vertraulichkeit
  • Sanktionen im Arbeitsrecht

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#707 An- und Abmelden bei der BR-Arbeit: Wie wichtig ist das?

Muss ich mich wirklich jedes Mal ab- und zurückmelden, wenn ich Betriebsratsarbeit machen? Und was passiert, wenn ich es nicht tue? Tobias Gerlach und Viara Ivanova klären auf, geben praxisnahe Tipps und werfen einen Blick auf spannende Urteile.

Themen der Episode:

  • Pflichten beim Ab- und Rückmelden
  • Welche Angaben bei der Abmeldung wirklich nötig sind
  • Nutzen einer Excel-Dokumentation für Ausfallzeiten
  • Relevante BAG- und LAG-Urteile zur Abmeldung
  • Grenzen der Dokumentation

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#706 Wer zahlt eigentlich die Sachmittel für den Betriebsrat?

Dürfen einzelne Betriebsratsmitglieder eigenständig technische Ausstattung wie eine persönliche E-Mail-Adresse vom Arbeitgeber verlangen – oder entscheidet das Gremium darüber? In dieser Episode besprechen die beiden Fachanwältinnen für Arbeitsrecht Lina Goldbach und Viara Ivanova ein aktuelles Urteil des LAG Hamm und klären, wie § 40 BetrVG auszulegen ist.

Themen der Episode:

  • Wer im BR über technische Ausstattung entscheidet
  • Welche Rolle ein ordnungsgemäßer Beschluss spielt
  • Tipps, um Konflikte bei der Ausstattung zu vermeiden

Seminarempfehlung aus dem Podcast:
Zu den Seminaren: https://www.waf-seminar.de/br

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BR-Wahl 2026: Drittes Geschlecht – Wie war das nochmal?

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BR-Wahl 2026: Drittes Geschlecht – Wie war das nochmal?

Kündigung wegen Krankheit - Das müssen Sie dringend wissen!

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Kündigung wegen Krankheit - Das müssen Sie dringend wissen!

Bei einer Kündigung wegen Krankheit, einer krankheitsbedingten Kündigung also, ist viel zu beachten und die Hürden sind hoch! In diesem Video erfahren Sie alles, was Sie zu diesem Thema wissen müssen!

7 wertvolle Tipps zum BEM Gespräch

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7 wertvolle Tipps zum BEM Gespräch

Sowohl in der Betriebsräteschulung und Fortbildung, wie auch in meinem anderen Job, als Rechtsanwältin, hat das Betriebliche Eingliederungsmanagement, was seit einigen Jahren im § 84 Abs. 2 SGB IX sein Unwesen treibt, deutlich an Bedeutung gewonnen. Das Betriebliche Eingliederungsmanagement gilt für alle Arbeitnehmer, die innerhalb eines Jahres wiederholt oder ununterbrochen mehr als sechs Wochen krank sind. Also nicht nur für die (schwer-) behinderten, oder behinderten Arbeitnehmer. Und das Betriebliche Eingliederungsmanagement bietet Ihnen gute Möglichkeiten den Arbeitsplatz von häufig oder Langzeit erkrankten Arbeitnehmern zu retten. Aber, was macht denn ein Betriebliches Eingliederungsmanagement wirklich erfolgreich? Worauf müssen Sie achten? Dazu habe ich folgende sieben Tipps für Sie… Tipp #1: Arbeitsunfähigkeiten richtig ermitteln. Das Betriebliche Eingliederungsmanagement ist für alle Arbeitnehmer gedacht, die ununterbrochen oder wiederholt mehr als sechs Wochen innerhalb eines Jahres krank sind. Achten Sie darauf, dass nicht nur die Zeiten berücksichtigt werden, in denen der Arbeitnehmer einen gelben Schein vorgelegt hat, sondern es spielen auch diejenigen Tage eine Rolle, in denen er den gelben Schein noch nicht vorlegen muss und die bloße Mittteilung seiner Erkrankung für den Arbeitgeber zunächst einmal ausreicht. Sie rechnen dann von Tag des Beginns der Arbeitsunfähigkeit 365 Tage zurück und rechnen zusammen, ob denn tatsächlich der Mitarbeiter in diesem Zeitraum länger als sechs Wochen insgesamt oder am Stück arbeitsunfähig erkrankt war. Und Sie dürfen das Betriebliche Eingliederungsmanagement auch schon früher durchführen. Vielleicht bietet sich dadurch eine gute Möglichkeit weitere Arbeitsunfähigkeiten Ihres Kollegen zu verhindern. Tipp #2: Klären Sie die Belegschaft frühzeitig über den Sinn und Zweck des Betrieblichen Eingliederungsmanagements auf, denn stellen Sie sich die Situation Ihres erkrankten Kollegen vor, der vielleicht schon längere Zeit zuhause ist und jetzt flattert auch noch ein Brief des Arbeitgebers ein, er möge im Betrieb erscheinen, damit mit ihm die Möglichkeiten des BEM erläutert werden. Viele Kollegen sehen das als Drohung an. Da ist es dann gut, wenn Sie über den Sinn, Zweck und Ablauf Ihres Betrieblichen Eingliederungsmanagements frühzeitig möglichst viele Kollegen informieren. Nutzen Sie doch dafür zum Beispiel den Newsletter des Betriebsrats, den Sie vielleicht regelmäßig an die Belegschaft versenden und über Ihre Betriebsratstätigkeit informieren. Oder erläutern Sie das Betriebliche Eingliederungsmanagement auf Ihrer nächsten Betriebsversammlung, damit nehmen Sie den Kollegen die Angst und die Kollegen wissen es geht nicht darum Arbeitsverhältnisse zu beenden, sondern ganz im Gegenteil möglichst lange zu erhalten. Tipp #3: Die richtige Kontaktaufnahme. Es ist nicht immer der optimale Weg, wenn der Arbeitgeber den erkrankten Arbeitnehmer zu Hause anschreibt. Denn häufig wird schon dieser sehr formelle Weg eines Schriftstückes vom erkrankten Arbeitnehmer völlig falsch verstanden. Prüfen Sie doch einmal Alternativen. Vielleicht ist es viel sensibler im Umgang mit dem erkrankten Arbeitnehmer, wenn man ihm vor dem Versenden des Briefs zunächst einmal anruft, ihn fragt wie es denn geht und dann noch einmal die Möglichkeiten der Teilnahme am Betrieblichen Eingliederungsmanagement erläutert. Weisen darauf hin, dass das alles freiwillig ist und für ihn keine nachteiligen Folgen hat, wenn er das Betriebliche Eingliederungsmanagement ablehnt. Ich persönlich finde es eigentlich am nettesten, wenn Sie den erkrankten Kollegen vielleicht mit einem Blumenstrauß bewaffnet zu Hause einfach mal besuchen und ihn schon vorab darüber aufklären, dass er demnächst zu einem Betrieblichen Eingliederungsmanagement eingeladen wird. Das aber eine Maßnahme in seinem Sinne ist und ihm keinesfalls schaden kann. Tipp #4: Nutzen sie externen Sachverstand. Paragraph 84 Absatz 2. Nenn schon die Beteiligten des Betrieblichen Eingliederungsmanagements, allerdings unter der Voraussetzung, dass der betroffene Kollege mit deren Teilnahme auch einverstanden ist. Das sind die Integrationsämter natürlich, die Betriebsräte, der Arbeitgeber, sowie eventuell noch die Vertrauensperson der (Schwer-)behinderten und die Integrationsämter. Sie haben daneben aber auch die Möglichkeit, vielfältigen Sachverstand zu nutzen und mit in das Betriebliche Eingliederungsmanagement hineinzubringen. Möglicher Ansprechpartner ist da zum Beispiel die deutsche Rentenversicherung. Die Krankenkassen beispielsweise. Die Integrationsfachdienste, aber auch die behandelnde Ärzte des erkrankten Arbeitnehmers können Ihnen beim betrieblichen Eingliederungsmanagement mit Rat und Tat zur Seite stehen und den optimalen Weg gemeinsam erarbeiten künftige Arbeitsunfähigkeiten zu vermeiden. Tipp #5: Fachwissen erwerben. Als beteiligter im Betrieblichen Eingliederungsmanagement benötigen Sie als Betriebsrat nicht nur Einfühlungsvermögen, sondern auch Fachwissen. Das gilt umso mehr, als das zwischenzeitlich davon ausgegangen werden muss, dass mehr als 70% aller Verfahren rund um das Betriebliche Eingliederungsmanagement psychische Erkrankung ihrer Kollegen zur Ursache haben. Das ist es überaus sinnvoll, wenn Sie ein festes Mitglied des Betriebsrats im Hinblick auf Betriebliche Eingliederungsmanagementverfahren, -prozesse und -möglichkeiten konkret schulen lässt und dieses besondere Fachwissen dann zugunsten der betroffenen Kollegen in das betriebliche Eingliederungsmanagement einbringt. Tipp #6: In Kontakt bleiben. Selbst wenn das Abschlussgespräch stattgefunden hat und der von Krankheit betroffene Arbeitnehmer dauerhaft an seinen Arbeitsplatz zurückgekehrt ist, ist das Betriebliche Eingliederungsmanagement noch lange nicht abgeschlossen. Zeigen Sie Präsenz, sprechen Sie den Kollegen darauf an, wie er an den Arbeitsplatz zurückgefunden hat, ober er sich dort wohlfühlt, oder ob es doch Möglichkeiten geben muss, ihm entgegen zu kommen und die Arbeit zu erleichtern. Erörtern Sie doch mit dem Vorgesetzten des betroffenen Arbeitnehmers, wie man durch flexible Arbeitszeitgestaltung, Home Office, oder auch einer ausgewogenen Urlaubsplanung weiteren Erkrankungen vorbeugen kann. Tipp #7: Mitbestimmung nutzen. Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass die Verfahrensgrundsätze, also der Ablauf des Betrieblichen Eingliederungsmanagement, der Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegen und diese Möglichkeit sollten Sie nutzen. Schaffen Sie mit dem Arbeitgeber eine Transparente und praktikable Vorgehensweise zum betrieblichen Eingliederungsmanagement. Die Mitbestimmung ermöglicht es Ihnen und die Erkrankten Kollegen werden es Ihnen danken. Ja, Sie merken schon, ein ausgewogenes Betriebliches Eingliederungsmanagement, das macht wirklich Sinn und schlussendlich helfen Sie damit auch dem Arbeitgeber, nämlich qualifiziertes, gut eingearbeitetes Personal im Unternehmen zu behalten.

Was ist bei einem Aufhebungsvertrag alles zu beachten?

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Was ist bei einem Aufhebungsvertrag alles zu beachten?

Ja, das ist eine häufige Form mit der der Arbeitgeber versucht eine Kündigung zu umgehen. Er bietet dem Arbeitnehmer im Vorfeld schlicht und ergreifend einen Aufhebungsvertrag an. Das hat ein paar Vorteile. Der Arbeitgeber weiß sicher, dass das Arbeitsverhältnis zum Arbeitnehmer beendet ist, man spart vielleicht Geld und man spart vielleicht auch Nerven und Aufwand, die andernfalls in Haus stünden, würde der Arbeitgeber kündigen. Denn bei einer Kündigung, da hat der Arbeitgeber nicht so viel Sicherheit. Er weiß nicht, wie ein Gericht entscheiden wird, und so ein Prozess dauert auch länger und natürlich gibt es auch noch ein paar Kosten zu beachten, gerichtliche Kosten und auch Anwaltskosten. Insofern hat ein Aufhebungsvertrag diverse Vorteile. Die Frage nun: Was sind so wichtige Punkte beim Aufhebungsvertrag, die man als Arbeitnehmer mal so im Wesentlichen wissen muss? Der erste Punkt ist, ein Aufhebungsvertrag ist schriftlich zu schließen. Das verlangt das Gesetz. Ein Vertrag, der nur mündlich abgeschlossen wird und das Arbeitsverhältnis beenden sollte, der ist formunwirksam. Der zweite Punkt, den man beachten muss, ein Aufhebungsvertrag darf nicht quasi eine Art verkappter, befristeter Arbeitsvertrag sein. Denn für einen befristeten Arbeitsvertrag gilt das Teilzeit- und Befristungsgesetz. Und wenn man, als Arbeitgeber insbesondere, einen Aufhebungsvertrag abschließt und dann sagt, das Arbeitsverhältnis soll aber erst enden in einem Jahr oder vielleicht sogar in eineinhalb Jahren, dann ist das nichts anderes als eine nachträgliche Befristung, so jedenfalls die Rechtsprechung. Und eine nachträgliche Befristung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses ist aus Sicht der Rechtsprechung entsprechend unwirksam. Wo liegt also ungefähr die Schallmauer zwischen verkappter befristeter Vertrag beziehungsweise Aufhebungsvertrag? Auf der sicheren Seite, aus Arbeitgebersicht gesprochen, ist der Arbeitgeber, wenn er innerhalb der Kündigungsfristen bleibt, die gelten würden, sollte der Arbeitgeber eben eine Kündigung gegenüber dem Arbeitnehmer aussprechen, mit dem er jetzt einen Aufhebungsvertrag abschließen will. Ein Aufhebungsvertrag kann ziemlich spontan geschlossen werden. Man braucht nicht eine Bedenkzeit. Das kann eben auch passieren, dass man dann reingebeten wird in das Gespräch mit dem Arbeitgeber in sein Büro und da liegt dann der vorbereitete Aufhebungsvertrag. Da kommt man letztlich nur unter engen Voraussetzungen wieder davon weg, sollte man in dieser Situation zugestimmt haben. Da bräuchte es so etwas wie eine arglistige Täuschung des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer oder aber eine widerrechtliche Drohung, dass er mit einer außerordentlichen, fristlosen Kündigung droht gegenüber dem Arbeitnehmer, die aber händegreifend unwirksam ist. Das wäre so eine Situation, dass man von einem Aufhebungsvertrag dann wieder loskommen würde, den man vielleicht sehr spontan beim Arbeitgeber im Büro dann unterschrieben hat. Was ist der Inhalt eines Aufhebungsvertrags? Erstens: Es muss klar werden, dass das Arbeitsverhältnis beendet wird und welches Datum. Zweitens: Was passiert mit der restlichen Arbeitszeit? Ich unterschreibe jetzt den Aufhebungsvertrag, man vereinbart aber, das Arbeitsverhältnis soll in einem Monat enden. Was passiert bis dahin? Wird man als Arbeitnehmer unwiderruflich von der Arbeitsleistung freigestellt? Muss man arbeiten? Entsprechend muss dann auch geklärt werden, was soll bis dahin mit dem Lohn passieren? Ein dritter Punkt ist: Urlaubsansprüche. Insbesondere, wenn ich als Arbeitnehmer unwiderruflich freigestellt werde, wird ein cleverer Arbeitgeber sagen: "Und für diese Zeit genau vom ... bis ... bist du zusätzlich eben freigestellt in Folge Urlaubsnahme." Dann hat der Arbeitgeber den Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers damit vom Hals. Ein vierter Punkt ist: Sonderzahlungen, die über das Jahr gerechnet werden. Was ist mit Weihnachtsgeld, was ist mit Gratifikation, was ist mit Provision, Tantiemen, die einfach jährlich abgerechnet werden? Das sollte man vorsorglich auch im Aufhebungsvertrag ansprechen und regeln. Insbesondere auch ganz wichtiger Punkt, wenn man eine betriebliche Altersversorgung hat, die aber noch verfallbar ist und die noch nicht unverfallbar geworden ist, dass man sich da, aus Arbeitnehmersicht, noch versucht den Anspruch auf diese verfallbare Anwartschaft zu sichern und nicht sie einfach verliert, wenn man den Laden des Arbeitgebers verlässt. Dann noch so Punkte wechselseitige Rückgabe von Eigentum. Oft hat man als Arbeitnehmer Mobile Devices, also Handys oder entsprechende Notebooks, die müssen wieder zurückgegeben werden, das regelt man auch darin. Aus Arbeitnehmersicht ganz, ganz wichtig, der siebte Punkt mittlerweile schon: Zeugnis. Am besten ausformuliert und in der Anlage zum Aufhebungsvertrag, ansonsten dass man hineinschreibt, welche Note soll es sein, Notenstufe eins und auch Gesamtbeurteilung, wie die ausfallen soll und auch die Dankens- und Bedauernsformel am Schluss, weil darauf hat man andernfalls als Arbeitnehmer nicht einfach so einen Anspruch. Dann die Abfindung, wenn es denn eine gibt. Da ist die Faustformel ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr. Wenn ich als Arbeitnehmer gute Argumente habe, dann kann ich das versuchen nach oben zu drücken, den Arbeitgeber im Preis entsprechend nach oben zu drücken. Ich kann auch, wenn ich vor allem in einer führenden Position bin, sagen: Okay, da ist die Abfindungsmage etwas höher. Das ist jedenfalls so ein gewisser Erfahrungswert. Vielleicht ist die Abfindung aber auch deswegen höher, weil es noch einen Sozialplan in Folge einer Betriebsänderung im Hintergrund gibt. Also da kommt es darauf an, in welcher Situation man ist. Das Wichtigste allerdings, und da muss man ganz stark aufpassen, vor allem wenn man vielleicht sich schon über die Abfindung freut, das ist die sogenannte Erledigungs- und Ausgleichsklausel. Da wird dann eben vereinbart zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer: "Okay, mit Erledigung dieses Vertrages sollen alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und dessen Beendigung, gleich welcher Art, gleich aus welchem Rechtsgrund, gleich ob bekannt oder unbekannt, abgegolten und erledigt werden. Ende der Durchsage." Und da muss man als Arbeitnehmer noch einmal ganz bewusst nachdenken und sagen: "Habe ich an alles gedacht? Habe ich jetzt wirklich alles, was so unter Umständen an Ansprüchen im Raum ist, wirklich schon bekommen?" Vielleicht hat man noch einen Lohnanspruch aus dem vorangegangenen Jahr noch nicht völlig bekommen. Dann muss man hier noch einmal scharf nachdenken, weil das ist die letzte Gelegenheit dazu, ehe man unterschreibt. Neben diesen ganzen arbeitsrechtlichen Punkten sollte man auch noch bedenken, dass so ein Aufhebungsvertrag sozialversicherungsrechtliche Folgen haben kann. Das kann sich insbesondere auf das Arbeitslosengeld auswirken. Einmal mit der Abfindung und zum Zweiten, wenn man den Aufhebungsvertrag letzten Endes fast schon aus eigenen Stücken schließt, weil dann sagt die Bundesagentur für Arbeit: "Naja, da verlässt einer mehr oder weniger aus eigenem Antrieb eine feste Beschäftigung und fällt damit der Solidargemeinschaft zur Last, das wird in einer gewissen Weise sanktioniert." Wenn Ihr dazu Fragen habt, dann gerne auch an die Bundesagentur für Arbeit wenden, beziehungsweise an den entsprechenden Anwalt, da stehen die euch sicherlich gerne zur Verfügung.

Betriebsrat: Was ist das? Aufgaben, Rechte und Pflichten

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Betriebsrat: Was ist das? Aufgaben, Rechte und Pflichten

Betriebsrat - Was ist das? Alles über die Aufgaben, Rechte und Pflichten eines Betriebsrats Der Betriebsrat ist die gewählte Vertretung der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber. Der Arbeitsplatz spielt ja eine wahnsinnig wichtige Rolle für uns. Wir verbringen sehr viel Zeit in der Arbeit und verdienen unseren Lebensunterhalt mit der Arbeit, deswegen ist es natürlich gut, wenn die Arbeitnehmer über den betrieblichen Arbeitsalltag mitbestimmen können. Und das geht über den Betriebsrat. Der Betriebsrat und damit jedes seiner Mitglieder ist so eine Art Superheld im Betrieb und wie ein Superheld auch, so verfügt der Betriebsrat auch über besondere Superkräfte. Er hat nämlich bestimmte Beteiligungsrechte, die nur er gegenüber dem Arbeitgeber durchsetzen kann. Ein Betrieb ohne Betriebsrat verfügt nicht über diese Superkräfte. Die Arbeitnehmer können diese Beteiligungsrechte nicht durchsetzen. Ein Superheld hat aber auch eine besondere Verantwortung. Im Comic schützen die Superhelden die Armen und Schwachen und bei uns im Betrieb beschützt der Betriebsrat, als Superheld, die Arbeitnehmer und setzt deren Interessen durch. Dafür ist der Betriebsrat von Gesetzes wegen mit ganz vielen Rechten ausgestattet und die finden sich im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Darin ist unter anderem geregelt, dass der #Betriebsrat alle Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Betriebsvereinbarungen, Tarifverträge zu überwachen hat, die zum Schutz der Arbeitnehmer vorhanden sind. Er ist also Hüter über Recht und Gesetz. Aber darüber hinaus hat er auch ganz viele Beteiligungsrechte im betrieblichen Ablauf. Und welche das im Detail sind, erfahren Sie im Video!

Wann endet die Amtszeit des Betriebsrats?

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Wann endet die Amtszeit des Betriebsrats?

Negative Gesundheitsprognose: Wann Sie NICHT vorliegt

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Negative Gesundheitsprognose: Wann Sie NICHT vorliegt

Neues Bundesteilhabegesetz (BTHG) - Was die Schwerbehindertenvertretung jetzt wissen muss

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Neues Bundesteilhabegesetz (BTHG) - Was die Schwerbehindertenvertretung jetzt wissen muss

Das neue BTHG verstärkt den Schutz und die Förderung von Menschen mit Behinderung. Und das tut es in zwei Stufen. Zur ersten Stufe: Seit dem 30.12.2016 gelten neue Regelungen, die die Rechte der SBV stärken. Dazu gleich mehr. Vorher nämlich noch zur zweiten Stufe: Ab dem 01.01.2018 tritt zusätzlich eine große Reform des Rechts der Rehabilitation und der Teilhabe behinderter Menschen insgesamt in Kraft. Also eine Grundlegende Reform des Sozialgesetzbuchs IX. Diese Reform bringt unter anderem: Einen neuen Behinderungsbegriff. Auch das System der sozialen Ansprechpartner für Menschen mit Behinderung ändert sich. Genauso auch das System der Eingliederungshilfe. Und viertens, vor allem wichtig für die SBV in diesem Zusammenhang: Im Sozialgesetzbuch IX ändern sich die Paragraphen völlig. Jetzt aber zurück zur ersten Stufe und zu der Frage, wie die Rechte der SBV jetzt schon verstärkt wurden. Das sind die sechs wichtigsten Punkte für Sie als Schwerbehindertenvertreter, geregelt nämlich in den neuen §94-96 SGB IX: Erstens: Das Betätigungsfeld der Schwerbehindertenvertretung hat sich erweitert. Wenn zum Beispiel der Arbeitgeber schwerbehinderten Menschen kündigen will, dann muss er jetzt auch die SBV unterrichten und anhören. Tut der Arbeitgeber das nicht oder passieren ihm hier Fehler, ist die Kündigung unwirksam. Zweitens: Die Freistellungsgrenze der Vertrauenspersonen, die sinkt von bislang 2 im Betrieb auf 1 Also, es braucht nur noch in der Regel 1 schwerbehinderte Beschäftigte in einem Betrieb, beziehungsweise in einer entsprechenden Dienststelle, damit die Vertrauensperson von ihrer Verpflichtung zur Arbeitsleistung als Arbeitnehmer vollständig freigestellt werden kann. Drittens: Während in größeren Einheiten bislang nur maximal zwei Stellvertreter möglich waren, gibt es jetzt eine Staffel. Der erste Stellvertreter kann zur Betreuung von SBV-Aufgaben herangezogen werden, wenn im Betrieb mehr als 1 Und ein zweiter Stellvertreter, der kann herangezogen werden wenn im Betrieb mehr als 2 Menschen arbeiten. Und so entsprechend setzt sich dann die Staffel fort. Viertens: Der Schulungsanspruch für die Stellvertreter wurde verbessert. Der erste Stellvertreter kann ab sofort unter den gleichen Voraussetzungen an Fortbildungsveranstaltungen teilnehmen, wie das die Vertrauensperson selbst auch kann. Und sogar die weiteren Stellvertreter, die erhalten ebenfalls einen eigenen gesetzlichen Schulungsanspruch, wenn sie in zulässiger Weise zu SBV-Aufgaben herangezogen werden. Fünftens: Soweit es für die Erledigung der SBV-Aufgaben erforderlich ist, hat die Schwerbehindertenvertretung neuerdings jetzt auch sogar einen Anspruch auf Heranziehung oder Unterstützung durch eine Bürokraft. Und sechstens: Vielleicht kennen Sie das aus dem Betriebsverfassungsgesetz. Dort hat der Betriebsrat bei betrieblichen Umstrukturierungen, die eigentlich zum Wegfall des Betriebsrats in der bisherigen Form führen würden, da hat der Betriebsrat unter Umständen, unter bestimmten Voraussetzungen, gemäß §21a BetrVG ein sogenanntes Übergangsmandat. Und ein solches Übergangsmandat, das ist jetzt auch für die Schwerbehindertenvertretung eingeführt worden. Wie gesagt aber, das sind nur die wichtigsten, nämlich die wichtigsten sechs Änderungen. Und vor allem ab 2018, denken Sie daran, tut sich noch einmal richtig viel im einschlägigen Gesetzbuch, nämlich dem SGB IX. Daher also: Stay tuned

Welche Aufgaben hat die Schwerbehindertenvertretung (SBV)?

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Welche Aufgaben hat die Schwerbehindertenvertretung (SBV)?

Die Schwerbehindertenvertretung ist eine oftmals unterschätzte Instanz der Betriebsverfassung. Die Schwerbehindertenvertretung ist kein Gremium wie der Betriebsrat, sondern eine einzelne sogenannte Vertrauensperson, möglicherweise mit einem oder mit mehreren gewählten Stellvertretern. Die Schwerbehindertenvertretung, man nennt sie SBV, hat die Aufgabe, die tatsächliche Eingliederung schwerbehinderter Kollegen in den Betrieb zu fördern. Hier unterscheidet man im Wesentlichen vier Kernaufgaben. Kernaufgabe #1: Die SBV hat schwerbehinderte Menschen im Arbeitsleben zu beraten. Zugleich überwacht sie die Einhaltung aller Gesetze durch den Arbeitgeber. Vereinfacht gesprochen: Die SBV ist der Wachhund auf Seiten der schwerbehinderten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Kernaufgabe #2: Die SBV hat schwerbehinderten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern dabei zu helfen Anträge zu stellen, die den Arbeitnehmern im Arbeitsleben helfen. Zum Beispiel den Antrag auf Anerkennung einer Schwerbehinderteneigenschaft. Wenn man so will, weil sie selbst Anträge stellen kann und Vergünstigungen erlangen kann, ist sie der Weihnachtsmann. Der Weihnachtsmann auf Seiten der schwerbehinderten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Kernaufgabe #3: Die Schwerbehindertenvertretung hat, viele Betriebsräte hören das ungern, nicht nur den Arbeitgeber, sondern auch den Betriebsrat daraufhin zu kontrollieren, ob er seiner eigenen Förderungspflicht für schwerbehinderte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nachkommt oder nicht. Beschlüsse des Betriebsrats, die die Interessen der schwerbehinderten Menschen im Wesentlichen beeinträchtigen, muss die SBV nicht dulden. Vielmehr kann sie einen sogenannten Aussetzungsantrag stellen. Der Beschluss, der aus Sicht der SBV, die Interessen der schwerbehinderten verletzt liegt dann auf Eis für sieben Tage. Innerhalb dieser Zeit wird debattiert und gestritten zwischen SBV und Betriebsrat. Möchte der Betriebsrat nach Ablauf dieser Frist den Beschluss unverändert treffen, so kann die SBV eigenständig diesen Beschluss überprüfen lassen. Nötigenfalls sogar im Beschlussverfahren vor dem Arbeitsgericht. So gesehen ist die SBV eine sehr wirkmächtige Interessenvertretung, man kann auch sagen, ein Wadenbeißer auf Seiten der schwerbehinderten Menschen. Zu kontrollieren ist nicht nur der Arbeitgeber, sondern eben auch der Betriebsrat. Kann denn nun ein Betriebsratsmitglied die Funktion der SBV selbst übernehmen wenn er gewählt wird? „Ja!“, sagt das Gesetz. Und auch die Rechtsprechung kennt insoweit keine Einwände. Es gibt kein Problem rechtlicher Art, wenn ein Betriebsratsmitglied zugleich in der SBV arbeitet. Die SBV hat eine wichtige Funktion. Betriebsräte und Arbeitgeber sollten sie stärker noch schätzen und einbeziehen als bislang. Apropos einbeziehen: Zu jeder Betriebsratssitzung ist der SBV-Vertreter zu laden. Er hat dort Rederecht, er darf den Betriebsrat beraten, er darf eigene Themen auf die Tagesordnung des Betriebsrats setzen. Sie sollten mit der SBV zusammenarbeiten.

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