BAG Erfurt Az. 1 ABR 59/15 vom 18. Juli 2017
Der Fall:
Bei der Deutschen Post gab es Streit um die Kleiderordnung. Eigentlich schrieben die unternehmensinternen Vorschriften männlichen Filialmitarbeitern in bestimmten Funktionen das Tragen einer Krawatte vor. Regional wollte ein Betriebsrat die Vorschrift lockern: Ab 30 Grad Raumtemperatur sollten die Angestellten den Schlips ablegen dürfen. Der Arbeitgeber wehrte sich gegen so viel Lockerheit. Eine derartige Abmachung könne kein einfacher Betriebsrat, sondern nur der Gesamtbetriebsrat mit ihm treffen.
Die Entscheidung des Gerichts:
Das Bundesarbeitsgericht sah es anders. Der regionale Betriebsrat dürfe sich mit dem Thema befassen. Nachdem es dort keine Einigung gegeben hatte, sei diese wirksam durch eine Entscheidung der Einigungsstelle ersetzt worden. Die Krawatte gehörte im Hochsommer damit der Vergangenheit an.
Das bedeutet die Entscheidung für Sie:
Dieses Thema dürfen Sie als örtlicher Betriebsrat regeln. Sie müssen nicht auf eine Vereinbarung des Gesamtbetriebsrats warten.